Historische SMBl. NRW.

Obsolet durch Retungstaten VO NRW v. 27.4.2004 (GV. NRW. 2004 S. 224).



 

Historisch:

Staatliche Anerkennung von Rettungstaten RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 7. 1956 - I C 2/17-66.110

Staatliche Anerkennung von Rettungstaten
RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 7. 1956 - I C 2/17-66.110

Bei der Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 16. Oktober 1951 (GS. NW. S. 137) und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung vom 19. Februar 1952 (GS. NW. S. 137) bitte ich alle beteiligten Stellen, Folgendes zu beachten:

1.
Eine verdiente Anerkennung wird ihren Zweck als Dank für den Retter/die Retterin und als Ansporn für andere dann am besten erfüllen, wenn sie möglichst bald ausgesprochen wird, solange die Erinnerung an die Rettungstat noch in der Öffentlichkeit lebendig ist.
2.
Nach § 3 AVO sind die - möglichst nicht schematisch durchzuführenden - Ermittlungen über Rettungstaten Sache der örtlich zuständigen Kommunalbehörden. Zeugenvernehmungen usw. durch die Polizei sollten nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Ermittlungen sind unverzüglich durchzuführen, sobald die Behörde durch die Presse, durch Anzeige oder auf sonstige Weise von einer Rettungstat erfährt.
3.
Die Anhörung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 AVO nur „in nicht eindeutigen Fällen" vorgesehen. Sie ist aber keinesfalls erforderlich, wenn der Sachverhalt zu Zweifeln keinen Anlass gibt. Ebenso erübrigt sich die zeitraubende Anfertigung einer Planskizze in allen Fällen, in denen es einer solchen „zur Feststellung der der Rettungstat entgegenstehenden Schwierigkeiten und der die Lebensgefahr begründenden Umstände" gar nicht bedarf, z. B. bei Rettungstaten in größeren Gewässern, deren Tiefe, Strömungsverhältnisse usw. der ermittelnden Behörde bekannt sind.
4.
In vielen Fällen ist aber eine Stellungnahme der vernehmenden Behörde zu der Frage der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen sehr zweckmäßig, da gelegentlich Fälle vorkommen, die eine subjektive Ausschmückung des Sachverhaltes erkennen lassen.
5.
Nur eine kritische Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung kann eine Entwertung der Rettungsmedaille verhindern. Nach § 2 des Gesetzes kommt die Verleihung der Rettungsmedaille nur in Frage „an Personen, die unter besonders schwierigen, mit eigener Lebensgefahr verbundenen Umständen Menschen aus Lebensgefahr gerettet ... und dabei Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben". Bei Rettungen vom Tode des Ertrinkens durch geübte Schwimmer kommt daher die Verleihung der Rettungsmedaille nur dann in Betracht, wenn besonders schwierige Umstände vorgelegen haben. Es ist infolgedessen nicht vertretbar, in jedem Fall einer Lebensrettung gleich die Verleihung der Rettungsmedaille vorzuschlagen und womöglich durch Mitteilung an den Retter/die Retterin unerfüllbare Hoffnungen zu erwecken, die dann notwendigerweise in Enttäuschung umschlagen müssen, wenn schließlich eine öffentliche Belobigung ausgesprochen wird.

MBl. NRW. 1956 S. 1761.