Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlass v. 22.1.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 168.



 

Historisch:

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens RdErl. d. Innenministers v. 24. 4. 1985 -V B 4 - 4.373 – 0

Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über die Stiftung eines
Feuerwehr- Ehrenzeichens
RdErl. d. Innenministers v. 24. 4. 1985 -V B 4 - 4.373 – 0

Aufgrund des § 8 des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23. November 1954 (GS. NW. S. 138), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), - SGV. NW. 113 - wird bestimmt:

1
Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sowie die Unternehmen mit Werkfeuerwehren schlagen die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege - über die Regierungspräsidenten - vor.
2

Die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe mit Werkfeuerwehren reichen die Vorschläge über die Bergämter und das Landesoberbergamt dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr ein.
3

Vorschläge auf Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens müssen den Zunamen, den Vornamen, das Geburtsjahr sowie Angaben über die Dienstzeit und den Dienstgrad in der Feuerwehr enthalten. In den Fällen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes ist das die Verleihung der Auszeichnung rechtfertigende besondere Verdienst um das Feuerschutzwesen oder das besonders mutige und entschlossene Verhalten im Feuerwehreinsatz darzulegen.
4

Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist die Dauer des aktiven Dienstes in einer Feuerwehr oder Jugendfeuerwehr. Getrennte Dienstzeiten werden zusammengezählt.
5

Grundwehrdienstzeiten in der Bundeswehr und vergleichbare Zeiten sind zu berücksichtigen, wenn der Eintritt in eine Feuerwehr vor der Heranziehung zum Wehrdienst liegt. Feuerwehrdienstzeiten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sind anzurechnen.
6

Um sicherzustellen, dass Feuerwehr-Ehrenzeichen aus Anlass einer Dienstzeitehrung rechtzeitig verliehen werden, sind die Vorschläge den Regierungspräsidenten oder im Falle der Nr. 2. dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zum ersten des Vierteljahres einzureichen, das dem Verleihungsvierteljahr vorausgeht.
7

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und die Regierungspräsidenten übersenden mir die eingegangenen Vorschläge jeweils zum 15. l, 15. 4., 15. 7. und 15. 10. jeden Jahres in Vorschlaglisten nach Formblatt (Anlage l und 2) in zweifacher Ausfertigung.

8
Liegen Tatsachen vor, die gemäß § 6 des Gesetzes eine Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens rechtfertigen, so hat die nach Nrn. 1. und 2. vorschlagsberechtigte Stelle dem Regierungspräsidenten bzw. dem Landesoberbergamt zu berichten. Diese Dienststelle hört den Betroffenen und legt das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Innenminister - das Landesoberbergamt über den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - zur Entscheidung vor.
9

Die Entscheidung über die Entziehung des. Feuerwehr-Ehrenzeichens ist dem Inhaber zuzustellen. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind einzuziehen.
10

Dieser RdErl. tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft 1).

Im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

MBl. NRW. 1985 S. 746

1) MBl. NRW. ausgegeben am 7. Juni 1985


Anlagen: