Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 4.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 502).
Historisch:
Dienstanweisung für die Kreisbrandmeister RdErl. d. Innenministers v. 11.3.1959 - III A 3/210-5730/59
Dienstanweisung
für die Kreisbrandmeister
RdErl. d. Innenministers v.
11.3.1959 - III A 3/210-5730/59
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Der
Kreisbrandmeister ist Hilfsorgan des Oberkreisdirektors sowohl für dessen
Aufgaben als Aufsichtsbehörde nach § 14 FSHG als auch bei der Wahrnehmung der
Aufgaben, die dem Landkreis selbst nach § 2 FSHG obliegen. Der
Kreisbrandmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises. Der Oberkreisdirektor ist
nach § 41 der Landkreisordnung sein Dienstvorgesetzter.
Der
Kreisbrandmeister hat darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben des Feuerschutzes
und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen innerhalb
des Kreisgebietes jederzeit erfüllt werden, soweit diese Aufgaben nicht den
anerkannten hauptberuflichen Werkfeuerwehren obliegen. Er hat rechtzeitig alles
vorzuschlagen, was hierzu erforderlich ist und von ihm nicht unmittelbar
geregelt werden kann.
Der
Kreisbrandmeister hat insbesondere:
a)
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Der
Kreisbrandmeister nimmt seine Aufgaben in der Regel durch Besichtigungen,
Teilnahme an Übungen, durch Dienstbesprechungen und durch die Anwesenheit bei
Großbränden und Notständen wahr.
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Die Feuerwehren und sonstigen Einrichtungen des Feuerschutzes und der
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen sollen in der
Regel einmal jährlich planmäßig überprüft werden. Soweit es der Zweck erfordert,
beginnt die Prüfung ohne Kenntnis der Feuerwehr, jedoch nach vorheriger
Anmeldung beim Hauptverwaltungsbeamten des Trägers des Feuerschutzes. Im
anderen Falle werden die Prüfungen dem Leiter der Feuerwehr vorher mitgeteilt.
Der Kreisbrandmeister ist zur Prüfung auch dann berechtigt, wenn der Träger des
Feuerschutzes keinen Vertreter zur Prüfung entsendet.
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Beanstandungen sind mit dem Träger des Feuerschutzes im Anschluss an die
Prüfung unter Beteiligung des Leiters der freiwilligen Feuerwehr zu besprechen.
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Der Kreisbrandmeister kann die sofortige Beseitigung von feuerschutztechnischen
Mängeln und von Verstößen gegen das Gesetz und die zu seiner Durchführung
erlassenen Vorschriften durch unmittelbare Weisung an den Leiter der Feuerwehr
anordnen. Ergeben sich hieraus Kosten für den Träger des Feuerschutzes, so muss
die Abstellung auf Grund des von dem Kreisbrandmeister zu erstattenden
schriftlichen Prüfungsberichtes im Aufsichtswege veranlasst werden.
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Der Prüfungsbericht ist dem Oberkreisdirektor in doppelter Ausfertigung
vorzulegen; dieser trifft die erforderlichen Maßnahmen in eigener
Zuständigkeit. Eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes legt der
Oberkreisdirektor dem Regierungspräsidenten vor.
Dienstbesprechungen
mit den Leitern der Feuerwehren sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im
Vierteljahr, anzusetzen. Die Ladung zur Dienstbesprechung ist an die Träger des
Feuerschutzes zu richten.
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Der Kreisbrandmeister bedarf für Dienstreisen innerhalb des Kreises im Rahmen
der vom Kreistage bereitgestellten Mittel keiner Genehmigung; er ist
verpflichtet, voraussehbare Dienstreisen dem Oberkreisdirektor vorher
anzuzeigen. Dies kann durch die Vorlage eines monatlichen Reiseplanes
geschehen.
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Der Oberkreisdirektor kann eine abweichende Regelung treffen.
Der
Kreisbrandmeister benutzt im dienstlichen Schriftverkehr den Briefkopf
„Landkreis
.......... (Name)
Der
Oberkreisdirektor“.
Er
zeichnet „Im Auftrage" mit dem Zusatz „Kreisbrandmeister".
Das
Recht des Oberkreisdirektors, den Umfang des Zeichnungsrechtes allgemein oder
für den Einzelfall zu regeln, bleibt unberührt.
Der
Kreisbrandmeister darf Gerät oder Fahrzeuge für Feuerwehren weder herstellen
noch vertreiben.
Diese
Dienstanweisung tritt zwei Wochen nach der Veröffentlichung in Kraft.