Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 6.6.2007 (MBl.NRW. S.659).
Historisch:
Abstände zwischen Industrie bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige fürden Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft VB5 – 8804.25.1 (VNr. 1/98 v. 2.4.1998
Abstände zwischen
Industrie bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten
im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
fürden Immissionsschutz bedeutsame Abstände
(Abstandserlass)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft VB5 – 8804.25.1 (VNr. 1/98
v. 2.4.1998
Beteiligung
der Staatlichen Umweltämter an der Bauleitplanung
Nach Nummer
1.8 des Gem. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales u.d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr v. 8.7.1982 (SMBl. NRW. 2311) (Planungserlass) sind
regelmäßig u.a. die Staatlichen Umweltämter als Träger öffentlicher Belange bei
der Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig zu beteiligen, um eine
ordnungsgemäße Abwägung zwischen den Belangen des Umwelt- bzw.
Immissionsschutzes, den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen
Belangen zu gewährleisten. Die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange an
der Bauleitplanung durch Planungsträger ist grundsätzlich geregelt in dem RdErl. d.
Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16.7.1982 (SMBl. NRW. 2311)
(Beteiligungserlass); auch hier sind die Staatlichen Umweltämter (in Nachfolge
der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter) ausdrücklich als Träger öffentlicher Belange
aufgeführt. Für das entsprechende Beteiligungsverfahren enthält Nummer 4 des
Beteiligungserlasses Regelungen für die Planungsträger, die auch von den
Staatlichen Umweltämtern als Beteiligte beachtet werden sollten.
Insbesondere erscheinen
folgende grundsätzliche Hinweise für die Staatlichen Umweltämter von Bedeutung:
- Die
Gemeinden sind gehalten, die Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig
zu beteiligen (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Die Staatlichen Umweltämter als Träger
öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats
abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
angemessen verlängern (§ 4 Abs. 2 BauGB).
- In den
Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Belange auf ihren
Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen
beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung
des Gebietes bedeutsam sein können (vgl. § 4 Abs. 2 BauGB). Gerade die
Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter sollen zu einer umfassenden
Bestandsaufnahme durch die Gemeinden als Planungsträger beitragen (vgl. Nummer
1.5.1 des Planungserlasses). Deshalb sollen die Staatlichen Umweltämter in ihren
Stellungnahmen Hinweise auf wichtige Genehmigungsverfahren und zu erwartende
Betriebsstilllegungen und deren zu erwartenden Auswirkungen auf die
Immissionslage geben. Haben die Staatlichen Umweltämter zu
Bauleitplan-Entwürfen im Bereich eines Luftreinhalteplans oder
Untersuchungsberichtes Stellung zu nehmen und ist die Belastung durch
Luftverunreinigungen für die Planungsentscheidung bedeutsam, so sind die
Luftreinhalte- / Lärmminderungspläne in die Stellungnahme einzubeziehen. Zu diesem
Zweck haben die Staatlichen Umweltämter den Luftreinhalteplan für den Bereich
des Planungsgebiets hinsichtlich der Emissions-, Immissions- und
Wirkungssituation sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren
und darzustellen. Gleiches gilt für die im Rahmen des Immissionsmessprogramms
des Landes NRW ermittelten Daten (vgl. § 1 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
- Die Träger
öffentlicher Belange sollen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen
vornehmen,
weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander erschwert würde (vgl. Nummer 4 des
Beteiligungserlasses).
Die
Staatlichen Umweltämter sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und
mit ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen
gegen Planungsabsichten der Gemeinden Bedenken erheben wollen, sollen sie
zugleich prüfen, ob und welche Hinweise zur Konfliktlösung gegeben werden
können. Dabei sollten
die Staatlichen Umweltämter insbesondere die Möglichkeiten technischer
Maßnahmen angeben, durch die Immissionen gemindert werden können. Es ist jedoch
nicht Aufgabe der Staatlichen Umweltämter, die verschiedenen Belange mit den
Erfordernissen des Immissionsschutzes
in Einklang zu bringen; die Anregungen der Staatlichen Umweltämter kann der
Planungsträger im Zuge der Abwägung zurückstellen, wenn andere Belange
überwiegen (vgl. Nr. 1.5 des Planungserlasses). Das Staatliche Umweltamt hat
eine endgültige Entscheidung
des Planungsträgers zu respektieren, und zwar auch dann, wenn diese
Entscheidung von der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes abweicht. Ist
ein Bauleitplan in Kraft getreten, so hat das Staatliche Umweltamt im Rahmen
seiner Aufgabenstellung zur
Realisierung der Planung beizutragen.
Abstandsregelungen
zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung
Aufstellung
einer Abstandsliste zur Vereinheitlichung der Stellungnahmen der Staatlichen
Umweltämter
Erfahrungsgemäß
kann es
bei Durchführung der dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur
Emissionsminderung und bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittierender Anlagen
dennoch zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen, wenn der Abstand zwischen
Emissionsquellen und schutzbedürftigen Gebieten zur Herabsetzung der
Immissionen in diesen Gebieten nicht ausreicht. Daher kommt einem ausreichenden
Abstand zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und
Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen
emittierter Luftverunreinigungen - in der Bauleitplanung, insbesondere bei
Neuplanungen (vgl. Nummer 1.2.1 des Planungserlasses), besondere Bedeutung zu;
daneben kommen auch
andere Möglichkeiten des vorbeugenden Immissionsschutzes in Betracht.
Wegen der
Bedeutung der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen befasst sich der
Planungserlass unter der Nummer 1.6.2 mit Schutzabständen in der Bauleitplanung
und verweist auf die
Regelungen des Abstandserlasses. Der Abstandserlass soll dazu dienen, den am
Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten
Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche
Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben. Zu
diesem Zweck werden in Anhang
1
Schutzabstände bekannt gemacht (Abstandsliste). Die Staatlichen Umweltämter
sollen diese Liste nach Maßgabe der Nummern 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 dieses RdErl.
bei der Beteiligung
im Bauleitplanverfahren anwenden. Zusätzlich werden dem Abstandserlass
ergänzende Hinweise beigefügt; sie betreffen immissionsschutzrelevante Anlagen,
die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind, und Anlagen, die im
Außenbereich errichtet
werden sollen (Anhang 2) sowie
Anlagen zur elektrischen Energie- oder Nachrichtenübertragung, bei denen
Schutzabstände aus Immissionsschutzgründen festgelegt worden sind (Anhang 3).
Grundsätze
für die Anwendung der Abstandsliste
Grundlagen
der
Abstandsliste
Es ist davon
auszugehen, dass bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der
entsprechenden
Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem
Stand der Technik entspricht. Die in der Abstandsliste aufgeführten
Abstandswerte wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen
Verwaltungsvorschriften des Bundes (Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft - TA Luft, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm), des
Landes, der einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen sowie von
ausländischen Abstandslisten und den praktischen Erfahrungen der Staatlichen
Umweltbehörden
und des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen erarbeitet; die Gesichtspunkte
des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung wurden gleichermaßen berücksichtigt.
Zur
Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den
Immissionsrichtwerten,
wie sie in der TA Lärm für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen
untergebracht sind - entsprechend reinen Wohngebieten (WR) im Sinne der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) -, angegeben sind; bei regelmäßig durchlaufenden
Betrieben wurde der Nachtwert
(35 dB (A)), bei regelmäßig 1- bis 2-schichtig arbeitenden Betrieben der
Tagwert (50 dB (A)) zugrunde gelegt.
Zur
Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wurde die
Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum
Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen
durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind. Dabei wurde auch
auf die TA Luft und zusätzlich auf den Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie vom 14.10.1986 zur Durchführung der TA Luft (SMBl. NRW. 7130)
zurückgegriffen.
Die
Abstandsliste wurde auf der Basis des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen - 4. BImSchV - Neufassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), aufgestellt;
soweit Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV genannt sind, bedeutet dies einen
Hinweis auf
ein mögliches Genehmigungserfordernis i.S. des BImSchG. Die
Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn
die 4. BImSchV enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende
Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in
ihrer Auswirkung i.S. des Abstandserlasses aber als selbständige Anlagenarten
zu sehen sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die
Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden.
Abstandsbestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die
Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
Die
Abstandliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die
selbst in Wohn- oder
gemischt genutzten Gebieten zulässig sind, sowie Anlagen, die in
Nordrhein-Westfalen entweder überhaupt nicht oder nur ganz vereinzelt vorkommen
(Anhang 2); in Fällen
der letztgenannten Art kann der Listen-Abstand einer vergleichbaren Anlage als
Anhalt für
die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen.
Einzelne in
der Liste genannte Anlagearten sind nicht nur in Industrie- oder
Gewerbegebieten, sondern ihrer Art nach auch in Mischgebieten, Dorfgebieten,
Kerngebieten oder besonderen Wohngebieten zulässig bzw. sollen im Außenbereich
errichtet werden. Abstände zwischen gewerblichen Betrieben unterschiedlicher
Nutzung werden im Abstandserlass nicht behandelt.
Anwendung
der Abstandsliste
Die
Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände
zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller,
gewerblicher und sonstiger Art einerseits und den nachfolgend genannten
Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl
für die bauplanungsrechtliche
Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch von reinen und
allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten.
Zum Schutz von
Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gem. Nummer
2.2.2.5 angewendet werden.
Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder wie
Wohngebiete oder wie gemischt genutzte Gebiete zu behandeln.
Bei der
Planung für Gemengelagen (vgl. Nummer 1.2.2 und 1.6.2.2 des Planungserlasses)
kann die Anwendung der
Abstandsliste zu Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in Nummer 1.2.2 des
Planungserlasses aufgestellten Verbesserungsgebot, insbesondere auch
hinsichtlich des Immissionsschutzes, soll das Staatliche Umweltamt in diesen
Fällen durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die - unter
Berücksichtigung der gesamtplanerischen Belange und des Planungszieles -
hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte
gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen
ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigen
Rücksichtnahme (vgl. Nummer 1.5.2.1 des Planungserlasses) vertretbar. Da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel
örtlich vorhandene,
aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden
sich die Anregungen der Staatlichen Umweltämter zur Gewährleistung eines
bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw.
passiven Immissionsschutzes
zu erstrecken haben.
Die sich
durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als „von der
Bebauung freizuhaltende Schutzflächen", z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1
Nummer 24 BauGB anzusehen; vielmehr kann innerhalb dieser Abstände eine weniger
schutzbedürftige Nutzung als im Wohngebiet oder eine weniger störende Nutzung
als im Industrie oder Gewerbegebiet vorgesehen werden.
Der
Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der
emittierenden Anlage
und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie im
Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die
Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klärbecken,
schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen auf einem
Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die
Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste
maßgebend. Geringfügige Unterschreitungen der Abstände sind akzeptabel.
Der in
der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten
Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes
und basiert auf den Lärmimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete;
der Abstand darf daher um eine
Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um
ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet
handelt (vgl. Nummer 2.2.1).
Bei
Anwendung der Abstandsliste
zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten
einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*)
gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse
zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht eingehalten werden
kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Bei der
Prüfung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und
Kur- oder Klinikgebieten andererseits sind die Gegebenheiten des
Einzelfalles besonders zu berücksichtigen; mindestens ist der für reine
Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde zu legen.
Die
Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen,
z.B. bei der Planung in Tallagen, sollten Einzelfalluntersuchungen angestellt werden (vgl.
Nummer 2.4.1.3 und Nummer 2.4.2.1).
In Anhang 2 sind Anlagen
aufgeführt, die - sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
erfüllt sind - aus der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich
errichtet werden sollten.
Die genannten
Abstände sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes
zwischen diesen Anlagen und Wohnbereichen notwendig.
Nichtanwendbarkeit
auf bestehende Immissionssituationen
Aus der Abstandsliste
können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen werden.
Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in der Umgebung
auftreten, muss
im Einzelfall anhand der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (z.B.
BImSchG, TA Luft, TA Lärm) geprüft werden; eine Abstandsunterschreitung allein
rechtfertigt nicht ein Einschreiten der Überwachungsbehörde nach den
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.
Anwendung
der Abstandsliste im Flächennutzungsplanverfahren
Das Staatliche
Umweltamt hat den Planungsträger schon im Flächennutzungsplanverfahren darauf
aufmerksam zu machen, welche Beschränkungen im nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren voraussichtlich
vom Staatlichen Umweltamt vorgeschlagen werden müssen.
Anwendung
der Abstandsliste im Bebauungsplanverfahren
Festsetzung
von Industrie- oder Gewerbegebieten
Festsetzung
von Industrie- oder Gewerbegebieten, deren Nutzung noch nicht bekannt ist
Soweit bei der
Ausweisung von Industrie- oder Gewerbegebieten nicht oder nur annäherungsweise
bekannt ist, in welcher Weise die Gebiete zukünftig genutzt werden sollen, kann
die Prüfung anhand
der Abstandsliste zu dem Ergebnis führen, dass Beschränkungen im Sinne von § 1
Abs. 4 bis 10 BauNVO 1990 für bestimmte Anlagearten ausgesprochen werden
müssen. Die Staatlichen Umweltämter haben daher bei ihren Stellungnahmen
entsprechend den in der Planung
vorgegebenen Abständen zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und
Wohngebieten bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebieten entsprechend Nummer 2.2.2
andererseits dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan
Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Anlagearten für die Industrie- oder
Gewerbegebiete entsprechend § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO 1990 festzusetzen (vgl.
Nummer 1.6.4 des Planungserlasses). Der Einfachheit halber sollen die
Staatlichen Umweltämter dabei - unbeschadet der Verpflichtung des
Planungsträgers, die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan eindeutig zu
bestimmen - auf die entsprechenden Abstandsklassen der Abstandsliste verweisen,
z.B. („nicht zugelassen sind Anlagen der Abstandsklassen ... der Abstandsliste
zum RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.4.1998 - SMBl. NRW. 283 - und
Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten"). Dabei haben die Staatlichen
Umweltämter bei ihren Stellungnahmen stets den Stand der Abstandsliste (z.B.
Stand: 1998) anzugeben
und dem Planungsträger zu. empfehlen, die Betriebsarten der Abstandsliste in
geeigneter Form zum Bestandteil der Festsetzung im Bebauungsplan zu machen.
Die
Staatlichen Umweltämter können jedoch zur Vermeidung von allzu großen und unter
bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall aufhebbaren Beschränkungen im Rahmen
der von ihnen abzugebenden Stellungnahmen den Gemeinden empfehlen, im
Bebauungsplan Ausnahmemöglichkeiten für Anlagenarten des nächstgrößeren Abstandes der
Abstandsliste zu eröffnen (vgl. Nummer 1.7 des Planungserlasses). Diese
Erleichterung ist deshalb möglich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden
kann, dass z.B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch
Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - die Emissionen einer
später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so
gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen
Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann anhand der im
Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden.
Festsetzung
von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der später anzusiedelnden
Betriebe schon bekannt ist
Ist im Planungsverfahren
bekannt, welche Industrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden
Industrie- oder Gewerbegebieten untergebracht werden sollen, so ist durch
Vergleich der in der Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste
angegebenen Werten
festzustellen, ob die für die in Frage kommenden Betriebsarten vorgesehenen
Abstände eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, so haben die Staatlichen
Umweltämter dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan die Nutzung
durch Anlagen, die
einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen. Im übrigen wird hinsichtlich
der dem Planungsträger vorzuschlagenden Beschränkungen der Nutzungen im
Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten auf Nummer 2.4.1.1 verwiesen.
Festsetzung
von Industrie-
oder Gewerbegebieten, deren Nutzung in Einzelheiten bekannt ist
Es ist
möglich, dass schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt ist, welcher
bestimmte Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt werden soll. Ergibt
der Vergleich des in der Planung vorgegebenen Abstandes zwischen der geplanten
industriellen oder gewerblichen Anlage einerseits und einem tatsächlich
vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen oder gleichzeitig auszuweisenden
Wohngebiet andererseits
mit dem für die entsprechende Betriebsart in der Abstandsliste angegebenen
Abstand die Vereinbarkeit mit den Belangen des Immissionsschutzes, so ist nach
Nummer 2.4.1.2 zu verfahren.
Reicht der in
der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der
notwendigen Einzelinformationen (z.B. Emissionskataster, Quellenkonfiguration)
durch ein Einzelgutachten - unbeschadet des späteren Immissionsschutz- oder
baurechtlichen Genehmigungsverfahrens - geprüft werden, ob der vorgesehene
Abstand gleichwohl ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw.
Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden. In diesen Fällen sollen die Staatlichen
Umweltämter dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung
mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt -
empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben. Das
Gutachten soll die zum Zeitpunkt der Planung absehbare Entwicklung der Betriebe
berücksichtigen. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die Staatlichen
Umweltämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten beteiligen, in
schwierigen Einzelfällen berät das Landesumweltamt die Staatlichen Umweltämter.
Wegen der Prüfung der Einzelgutachten wird auf Nummer 2.4.3 verwiesen.
Von der
Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen,
wenn es
ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den
Planungsbehörden eine Lösung vorzuschlagen.
Festsetzung
von Wohngebieten in Bebauungsplänen
Festsetzung
von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll
besiedelten Industrie- oder Gewerbegebieten
Sollen
Wohngebiete in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten
Industrie- oder Gewerbegebieten, d.h. Gebieten ohne freies Gelände für Betriebserweiterungen,
festgesetzt werden und ist der sich aus der Abstandsliste ergebende Abstand
mehr als nur geringfügig unterschritten, so soll das Staatliche Umweltamt den
Planungsträger darauf hinweisen, dass sich aus dieser Situation wechselseitige
Beeinträchtigungen
ergeben können.
Bei der
beabsichtigten Festsetzung von Misch-, Kern- oder Dorfgebieten ist unter
Beachtung von Nummer 2.2.2.5 analog zu verfahren.
Die genaue
Kenntnis der vorhandenen
Emissionssituationen gestattet es, die von dem bestehenden Industrie- oder
Gewerbegebiet ausgehenden, auf das neu festzusetzende Wohngebiet einwirkenden
Immissionen zu messen und/ oder zu berechnen. Daher sollen die Staatlichen
Umweltämter, dem Planungsträger
- wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des
Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, mit Hilfe
eines Gutachtens feststellen zu lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem
Ausmaß Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch
den Betrieb von Industrie- oder Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese
evtl. durch Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig günstige Anordnung der
Gebäude) im Wohngebiet
unterbunden werden können. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die
Staatlichen Umweltämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten
beteiligen.
Von der
Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn
es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, eine eigene Stellungnahme
abzugeben, die eine entsprechende gutachtliche Beurteilung ersetzt.
Dem Gutachten
ist die für die jeweilige Nutzung ungünstigste Emissionssituation in dem
Industrie- oder Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der
Planung absehbaren Entwicklung der Betriebe zugrunde zu legen. Hinsichtlich
möglicher Änderungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die
vorhandene Emissionssituation
in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist ungünstiger als sie -
trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit der vorhandenen Nutzung - nach den
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
In
diesem Fall können Verbesserungen der Emissionssituation, die bis zum In-Kraft-Treten des
Bebauungsplanes für das Wohngebiet mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erreicht werden können, berücksichtigt werden; das Gutachten
soll die dafür erforderlichen Maßnahmen und die technischen
Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung aufzeigen.
- Die
vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet
ist günstiger, als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen
Zulässigkeit wäre. In diesem Fall ist von einer der Gebietsgröße und dem
Gebietscharakter entsprechenden gewerblichen bzw. industriellen Nutzung mit den
höchsten zulässigen Emissionen auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die
vorhandene Situation in diesem Gebiet langfristig unverändert bleibt oder sich sogar
noch günstiger entwickelt.
Festsetzung
von Wohngebieten in der Nachbarschaft von festgesetzten, aber noch nicht oder
nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder
Gewerbegebieten
Ist die
Festsetzung von
Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder nicht
vollbesiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder
Gewerbegebieten vorgesehen, so ist bei der Prüfung, ob der in der Planung
vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete ausreicht, von denselben Annahmen wie in
Nummer 2.4.2.1 c) zweiter Spiegelstrich auszugehen, soweit nicht für die
Industrie- oder Gewerbegebiete Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie
in Nummer 2.4.1.1 vorgesehen) bestehen.
Prüfung von
Einzelgutachten
Sofern
Immissionsgutachten erstellt werden, sollen die Staatlichen Umweltämter darauf
hinwirken, dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur
Prüfung vorgelegt werden; die Staatlichen Umweltämter können an der Prüfung
das Landesumweltamt beteiligen. Führt die Prüfung des Gutachtens zu dem
Schluss, dass unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder angenommenen
Emissionssituation und ggf. bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet Gefahren,
erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind, so soll das
Staatliche Umweltamt seine Bedenken zurückstellen, ggf. unter der
Voraussetzung, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen rechtlich abgesichert
werden.
Schutzabstände
bei Hochspannungsfreileitungen
Um dem
Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch elektrische oder magnetische
Felder vorzubeugen, sind in Anhang
3 für
verschiedene Anwendungsfälle Schutzabstände aus Gründen des Immissionsschutzes
aufgeführt. Die Staatlichen Umweltämter sollen diesen Anhang bei der Beteiligung im
Bauleitplanverfahren anwenden.
Hochspannungsfreileitungen
unterscheiden sich in ihrer Anlagenart und Wirkung auf die Umwelt erheblich von
den in Anhang 1 genannten
Anlagen. Die in Anhang 3 genannten Abstände
sollen dazu dienen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs.
5 Nr. 1 BauGB zu gewährleisten.
Der
Schutzabstand bemisst sich bei Hochspannungsfreileitungen senkrecht zur
Trassenachse bis zur Begrenzungslinie der zu schützenden Gebiete. Die
Bemessung der in Anhang 3 angegebenen
Abstände basiert auf dem von der Strahlenschutzkommission in ihren Empfehlungen
zum Schutz vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern der
Energieversorgung und -anwendung vom 16./17. Februar 1995 genannten Ermessungsspielraum
für die magnetische Flussdichte von 10 µT zur Berücksichtigung des
Vorsorgegesichtspunktes und auf den Erläuterungen des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu § 4 der Verordnung über elektromagnetische
Felder (26. BImSchV).
Nichtanwendung
der Abstandsliste in Genehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Zu Bauanträgen
für bauliche Anlagen und Räume im Sinne des § 54 Abs. 3 BauO NRW hat die
Bauaufsichtsbehörde das Staatliche Umweltamt zu hören, soweit Belange des
Immissionsschutzes berührt sind (Nummer 54.3 der Verwaltungsvorschrift zur
Landesbauordnung - VV BauO NRW - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v.
24.1.1997 - SMBl. NRW. 23210). Das Staatliche Umweltamt hat dabei anhand der von
der Bauaufsichtsbehörde übersandten Bauvorlagen zu prüfen, ob Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft zu erwarten und ggf. durch Auflagen zu vermeiden sind.
Soweit die
Bauvorlagen,
insbesondere die Betriebsbeschreibungen nach § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung
über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - (vgl. Anlagen 1/6 und 1/7 zur VV
BauPrüfVO) nicht ausreichen, um eine exakte Vorausberechnung der von der
geplanten Anlage zu erwartenden Emissionen vornehmen zu können, werden sich die
Beurteilung der voraussichtlichen Immissionssituation und die hieraus zu
ziehenden Schlussfolgerungen für die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes
auf Erfahrungen mit bestimmten Anlagearten im Sinne einer typisierenden
Betrachtungsweise stützen. Für die Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter
im Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen bietet die Abstandsliste zu
diesem RdErl. lediglich einen Anhalt dafür, ob bei der Erteilung der Genehmigung evtl.
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erwarten sind. Jedoch begründet nicht
schon die Tatsache, dass der dort angegebene Abstand nicht eingehalten ist,
eine ablehnende Stellungnahme
des Staatlichen Umweltamtes. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und wie diese ggf. ausgeräumt werden
können.
Ergibt sich
aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen
werden können, so soll das Staatliche Umweltamt der Bauaufsichtsbehörde die
erforderlichen Auflagen zur Aufnahme in den Bauschein vorschlagen. Die
Bauaufsichtsbehörde soll
darauf hingewiesen werden, dass nur durch diese Auflagen der notwendige
Immissionsschutz in der Nachbarschaft sichergestellt ist. Ergibt sich aus den
vorgelegten Bauvorlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen
Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
bedeutende Sachgüter gefährden und diese auch durch Auflagen mit Sicherheit
nicht ausgeschlossen werden können, so soll das Staatliche Umweltamt die
Bauaufsichtsbehörde darauf hinweisen, dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen
nicht genehmigungsfähig ist (§ 25 Abs. 2 BImSchG) oder wegen seines Störgrades
planungsrechtlich unzulässig sein kann. Im übrigen wird auf Nummer 54.35 VV
BauO NRW hingewiesen.
Immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren
Im
Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, in Planfeststellungsverfahren nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in sonstigen
Planfeststellungsverfahren ist im Gegensatz zu der Planung von Gebieten die
Abstandsliste nicht
anzuwenden; in diesen Fällen ist es ausdrücklich Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens, anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können.
Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz nicht gerecht
werden.
Befreiungsmöglichkeit
nach § 31 Abs. 2 BauGB
Wegen der
Möglichkeit von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird auf Nummer II.7 des
Planungserlasses hingewiesen.
Der RdErl. d.
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v.21.3.1990 (SMBl. NRW 283) wird aufgehoben.
Anlagen: