Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. vom 26.4.2017 (MBl. NRW. S. 404).
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (BS MPA NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
(BS MPA NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Arbeit
v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 3 Grundsätze, Organisation
§ 4 Betriebsleitung
§ 5 Aufsicht
III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung
§ 6 Grundsatz
§ 7 Betriebsvermögen
§ 8 Finanzierung
§ 9 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 10 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11 Rücklagen
§ 12 Versicherungsschutz
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 13 Buchführung und Jahresabschluss
§ 14 Zahlungsverkehr
§ 15 Controlling
V. Abschnitt
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform und Sitz
Das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a
des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421/SGV. NRW. 2005)und § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397/ SGV. NRW. 630) in der jeweils gültigen Fassung unter der
Bezeichnung " Materialprüfungsamt - Nordrhein-Westfalen" (MPA NRW)
geführt.
2
Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Dortmund und eine Betriebsstelle in
Erwitte.
Aufgaben
Der Landesbetrieb hat die Aufgabe, Prüfungen von Stoffen, Produkten, Anlagen
und Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, die Allgemeinheit gegen Gefahren zu
sichern und die Wirtschaft in der Qualitätssicherung zu unterstützen. Der
Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung durchzuführen
und das Betriebsvermögen zu erhalten.
2
Der Landesbetrieb prüft, überwacht und zertifiziert Roh- und Werkstoffe,
Bauprodukte, Werkstücke, Konstruktionen, Maschinen, technische Systeme sowie
Qualitätsmanagementsysteme und kalibriert Mess- und Prüfgeräte. Er wirkt mit
bei der Akkreditierung bzw. Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen.
3
Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Dienstleistungsverzeichnis
festgelegt.
4
Der Landesbetrieb kann im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungs- und
Entwicklungsarbeiten durchführen. Er kann sich auch an der Erstellung
technischer Regelwerke beteiligen.
5
Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde neue Aufgaben
übernehmen oder Aufgaben aufgeben.
Geschäftsführung und Aufsicht
Grundsätze, Organisation
Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und
der Satzung selbständig wahr.
2
Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan.
Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des
Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe
der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu
unterstellen.
3
Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die
Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die
Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes
unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.
Betriebsleitung
Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
2
Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung
nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser
Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der
Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
3
Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und
außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
4
Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des
Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen
Zuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der
Aufsichtsbehörde.
5
Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen.
2
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1. die Übernahme neuer oder
die Aufgabe bestehender Aufgaben (§ 2 Abs. 5),
2. der Organisationsplan
sowie wesentliche Änderungen der Organisations- und Aufgabenstrukturen (§ 3
Abs. 2),
3. die Geschäftsordnung (§ 3
Abs. 3)
4. Preisgestaltungen (§ 8
Abs. 2), die nicht die variablen Kosten decken,
5. die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (§ 8 Abs. 4),
6. der Wirtschaftsplan (§ 9).
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
Grundsatz
Der Landesbetrieb soll sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsunternehmen
fortentwickeln und seine Aufgabenstruktur den Anforderungen der Wirtschaft
unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung anpassen.
2
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft
als Landesbetrieb nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen
und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die
Aufsichtsbehörde - ggfs. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des
Landesrechnungshofes – zu treffen.
Betriebsvermögen
§ 8
Finanzierung
Leistungen nach § 2 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen
Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht.
2
Die Entgelte sind auf Kostendeckung auszurichten und dazu nach kaufmännischen
Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Marktpreise zu bemessen.
3
Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten
nicht übersteigen.
4
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Aufstellung des Wirtschaftsplans
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn
einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der
Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch dargestellt.
Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie
ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des
Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
3
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.)
dargestellt.
4
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit
den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.
5
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs
erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten
Haushaltsvermerke sind zu beachten.
Ausführung des Wirtschaftsplans
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete
Wirtschaftsführung.
2
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und
Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen
zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind
gegenseitig deckungsfähig.
3
Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im
Wirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und Arbeiter überschritten
werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des
Zuführungsbetrags bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im
Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.
4
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen
erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes
veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb
erforderlich machen.
Rücklagen
Versicherungsschutz
Rechnungswesen
Buchführung und Jahresabschluss
Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und Leistungsrechnung
ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und
stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf (§ 264
Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.
2
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
3
Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen. Dabei
sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen
aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die
Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.
Insbesondere sind darzustellen
1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr
a) die Aufgabenerledigung in den
Geschäftsbereichen,
b) das Ergebnis und die Analyse
der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggfs. unter Berücksichtigung
politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
c) die Veränderungen des
Eigenkapitals und der Rücklagen.
2. die voraussichtliche
Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich
a) der Aufgaben
(Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und der
Kostendeckung,
c) des Eigenkapitals und der
Rücklagen.
4
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff.
Handelsgesetzbuch durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer
ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass
dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.
5
Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.
6
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der
Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der
Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
7
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn
anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
Zahlungsverkehr
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto
bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank NRW. Das
Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und
Ablieferungsverfahren teil.
2
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nrn. 14 – 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2
zu § 79 LHO).
Controlling
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
MBl. NRW. 2003 S. 752