Aufgehoben d. RdErl. v. 14.2.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 155).
Historisch:
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Duisburg/Hafen und Marl RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9.2004
Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung
der European Pipeline Development Company (EPDC)
zwischen Duisburg/Hafen und Marl
RdErl. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3
v. 21.9.2004
Die
European Pipeline Development Company (EPDC) plant den Bau und Betrieb einer
Propenfernleitung, die auch durch mehrere Regierungsbezirke des Landes NRW verläuft.
Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung gemäß § 20 i.V.m. Anlage 1 UVPG.
Für
das die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster
berührende Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum
Transport von Propen zwischen Duisburg/Hafen und Marl“ wird gemäß § 1 Abs. 4
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung und
Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben
nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung
über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung
der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8.
Juni 2004 (GV. NRW. S. 376 / SGV NRW. 2010/2129) die Bezirksregierung Münster
als zuständige Behörde für die erstmalige Zulassung sowie auch für spätere ggf.
erforderliche Zulassungen von Änderungen des Vorhabens und für den Erlass
nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG bestimmt.
MBl. NRW. 2005 S. 598