Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 20. März 2018 (MBl. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. April 2018.
Historisch:
Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.72.00 v. 16.12.2002
Durchführung der Verordnung
über die fachlichen Anforderungen
an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.72.00 v. 16.12.2002
Durchführung des Lehrgangs
Die theoretische Ausbildung zum Fleischkontrolleur/zur Fleischkontrolleurin
nach § 3 Abs. l Nr. l Fleischkontrolleur-Verordnung wird für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in
Düsseldorf durchgeführt. Abweichend davon kann der Lehrgang nach Zustimmung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Benehmen mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen auch dezentral
durchgeführt werden.
Die praktische Ausbildung zum Fleischkontrolleur/zur Fleischkontrolleurin nach
§ 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung erfolgt in von der zuständigen
Kreisordnungsbehörde benannten Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben
sowie ggf. in einer Grenzkontrollstelle. Die Koordination erfolgt ggf. über die
Bezirksregierung.
Die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und/oder praktischen
Ausbildung an einer nach dortigem Landesrecht bestimmten Ausbildungsstätte
eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.
Alle entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, soweit sie
nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller zu übernehmen sind.
Grundsätzlich kann in Schlacht- bzw. Fleischlieferbetrieben ein Entgelt für die
Aufwendungen der praktischen Ausbildung von Fleischkontrolleuren/
Fleischkontrolleurinnen anderer Anstellungsbehörden erhoben werden, wenn der
amtliche Tierarzt/ die amtliche Tierärztin von der Kreisordnungsbehörde sowohl
mit den Aufgaben der amtlichen Untersuchung als auch mit der Überwachung der
Hygiene beauftragt ist. Der Betrag ist dann im Rahmen einer vertraglichen
Vereinbarung zwischen der betreffenden Kreisordnungsbehörde, welcher der
Schlachthof bzw. Fleischlieferbetrieb angehört, und der Anstellungsbehörde des
Fleischkontrolleurs festzulegen und von der Anstellungsbehörde anzuweisen. Als
angemessen wird ein Betrag von 1.280,-- Euro bis 1.530,-- Euro angesehen.
Lehrgangsdauer und -inhalte
Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung beträgt mindestens 600
Unterrichtsstunden à 45 Minuten.
Für die einzelnen theoretischen Ausbildungsabschnitte sind 400 von den 600
Unterrichtsstunden vorzusehen für folgende Themen:
Die für die Ausübung der in § l Fleischkontrolleur-Verordnung genannten
Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften: 20 Stunden.
2.2.2
Anatomische, pathologische, parasitologische und physiologische Grundlagen für
die in § l Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Tätigkeiten einschließlich
der Trichinenuntersuchung: 160 Stunden.
2.2.3
Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene: 150 Stunden.
2.2.4
Betäubungs- und Schlachtmethoden: 15 Stunden.
2.2.5
Zubereiten und Behandeln von Fleisch: 20 Stunden.
2.2.6
Überwachung von Fleischsendungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und
aus Drittländern einschließlich der Einfuhruntersuchung: 25 Stunden.
2.2.7
Stichprobenverfahren und Rückstandsuntersuchungen: 10 Stunden.
2.2.8
Die unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2.7 aufgeführten Stunden können graduell
variieren, wobei die Gesamtstundenzahl gewährleistet sein muss.
Für den praktischen Ausbildungsabschnitt sind 200 Unterrichtsstunden
vorzusehen; dabei sind die in § 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung
aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische
Ausbildung soll zwei Wochen vor Beginn und 3 Wochen im Anschluss des
theoretischen Ausbildungslehrgangs durchgeführt werden.
Prüfung
Die Prüfung des theoretischen Teils soll möglichst am Ort des theoretischen
Lehrgangs im Anschluss an die Ausbildung stattfinden.
Die Prüfung des praktischen Teils soll am Ort der praktischen Ausbildung oder
an einem von der zuständigen Bezirksregierung zu bestimmenden Ort stattfinden.
Der Prüfungsausschuss für den theoretischen Teil wird durch das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Dauer von
5 Jahren bestellt und auch einberufen. Ihm gehören an
- je drei Vertreter/Vertreterinnen von Kreisordnungsbehörden,
- zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bezirksregierungen und
- ein Vertreter/eine Vertreterin der theoretischen Ausbildungsstelle.
Aus
den Vertretern/Vertreterinnen der Bezirksregierungen ist der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieser/Diese führt die laufenden
Geschäfte des Prüfungsausschusses.
Der Prüfungsausschuss für den praktischen Teil wird durch die zuständige
Bezirksregierung bestellt und einberufen. Ihm gehören mindestens an
- zwei Vertreter/Vertreterinnen der Kreisordnungsbehörden und
- ein Vertreter/eine Vertreterin der Bezirksregierung, dem auch der Vorsitz des
Prüfungsausschusses obliegt.
Die Prüfungstätigkeiten für den theoretischen und praktischen Teil fallen unter
Nummer 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom
28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322), zuletzt geändert durch Runderlass vom 22.11.2001 (MBl. NRW. S. 1570). Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wird eine Vergütung
je Prüfling gemäß der Nummer 2.3 Ziffer 4 a) i. V. m. Nummer 2.31 gezahlt. Die
Prüfungsvergütung wird entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Anteil der
theoretischen und praktischen Ausbildungsdauer (2/3 zu 1/3) für die
theoretische Prüfung auf 35,80 Euro und für die praktische Prüfung auf 18,40
Euro je Prüfling festgelegt. Nach Nummer 3 der vorgenannten Richtlinien sind
neben der Prüfungsvergütung Reisekosten nach den geltenden Vorschriften zu
zahlen.
Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber stellt bei der für ihre/seine Anstellungsbehörde
zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung.
Dem Antrag sind beizufügen:
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder eines
gleichwertigen Bildungsabschlusses.
3.6.2
Nachweis über die Teilnahme an dem theoretischen und praktischen
Ausbildungsabschnitt.
Sowohl der theoretische als auch der praktische Teil der Prüfung schließen
jeweils mit „bestanden" oder „nicht bestanden" ab. Insgesamt ist die
Prüfung aber nur bestanden, wenn in beiden Teilen „bestanden" vorliegt.
Die Zulassung zur theoretischen Prüfung ist abhängig von einer erfolgreich
abgeschlossenen schriftlichen Leistungskontrolle. Die Leistungskontrolle
erfolgt in den Fächern
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Vollzug des Fleischhygienerechts,
- Anatomische/Physiologische Grundlagen,
- Parasitologie/Mikrobiologie,
- Pathologie,
- Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene.
Sie gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtbewertung aller Fächer
mindestens ausreichend ist. Die Akademie (Nummer 1.1) stellt eine Bescheinigung
über die erfolgreich abgeschlossene Leistungskontrolle aus.
3.7.2
Die theoretische Prüfung besteht aus mündlichen Fragen, die mindestens vier der
in § 3 Abs. l Nr. l Fleischkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete
betreffen.
3.7.3
In der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsbewerber /
Prüfungsbewerberinnen gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll
die Zeit von 30 Minuten je Prüfungsbewerber / Prüfungsbewerberin nicht
überschreiten.
3.7.4
In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in § 3 Abs. l Nr. 2
Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Bereichen nachzuweisen. Die Dauer der
praktischen Prüfung soll die Zeit von 30 Minuten je
Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberin nicht überschreiten.
Für jeden Prüfungsteil stellt der/die jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende
einen entsprechenden Prüfungsnachweis nach Muster der Anlage 1 aus.
Aufgrund beider Prüfungsnachweise mit der Benotung „bestanden" stellt die
Bezirksregierung, die den praktischen Prüfungsteil prüft, abschließend einen
Befähigungsnachweis nach § 3 Abs. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung aus (Anlage
2).
Die Wiederholung des Prüfungsteiles mit der Benotung „nicht bestanden"
ohne Wiederholung der Ausbildung darf nur vor dem Prüfungsausschuss erfolgen,
der die erste Prüfung abgenommen hat, und zwar frühestens vier Wochen nach der
vorangegangenen Prüfung.
Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig; sie kann von einer
Wiederholung der Ausbildung abhängig gemacht werden.
Nachprüfung
Zuständige Behörde für die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2
Fleischkontrolleur-Verordnung ist die Bezirksregierung. Nach erfolgter Prüfung
stellt die Bezirksregierung einen entsprechenden Prüfungsnachweis nach Anlage
3 aus.
Die Bildung des Prüfungsausschusses erfolgt sowohl für den theoretischen als
auch für den praktischen Teil gemäß der Ziffer 3.4. Im Übrigen gelten die
Ziffern 3.5, 3.6 Satz l und 3.7 bis 3.10 sinngemäß.
Fortbildung
Zuständige Behörde für die Fortbildung nach § 4 Fleischkontrolleur-Verordnung
ist die Kreisordnungsbehörde.
Die Fortbildung umfasst mindestens acht Stunden und dient der theoretischen und
praktischen Weiterbildung.
Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist nach dem Muster der Anlage
4 zu bescheinigen.
In-Kraft-Treten
Der
Runderlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 7.1.1997 (SMBl. NRW. 7830) außer Kraft.
MBl. NRW.
2003 S. 332
Anlagen: