Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.
Historisch:
Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42- v. 5.6.2007
Richtlinien zur Förderung
der Anlage von Uferrandstreifen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42-
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Ein Anspruch
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund
seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist die Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von
mindestens 5 Jahren nach den Grundsätzen der Nummer 4 bewirtschaftet werden.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Für die im Folgenden als Betriebsinhaber, Zuwendungsempfänger,
Rechtsnachfolger, Vertreter, Übernehmer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen
sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.
Zuwendungsempfänger
sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Uferrandstreifen müssen sich an Gewässern befinden, die vom für diese
Förderrichtlinien verantwortlichen Ministerium aus Gründen des Natur- oder
Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind. Die aktuelle Liste dieser
anerkannten Gewässer / Gewässerabschnitte wird bei der Bewilligungsstelle
geführt.
4.2
Die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem
Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet werden und, mit Ausnahme bereits im
Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen, von ihm im neuesten
Flächenverzeichnis des „Sammelantrags“ als Acker- und / oder Grünlandfläche
deklariert und entsprechend bewirtschaftet worden sein. Ausgeschlossen von der
Förderung sind Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen
wurden.
4.3
Die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen
Bewirtschaftungsgrenze, mindestens 3 m betragen.
4.4
Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten,
4.4.1
die Uferrandstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,
4.4.2
den Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu
verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zumindest alle zwei Jahre zu mähen und
das Mähgut von der Fläche abzufahren, wobei diese Arbeiten nicht vor dem 15.
Juni eines Jahres vorgenommen werden dürfen,
4.4.3
die Randstreifen nicht zu düngen und auf ihnen keine Stoffe im Sinne von § 2
Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes aufzubringen,
4.4.4
auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,
4.4.5
eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die
Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
4.4.6
die Randstreifen einschließlich angrenzender Böschung nicht beweiden zu lassen,
4.4.7
auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,
4.4.8
im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der
verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen; im Einzelfall kann mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung
verzichtet werden,
4.4.9
keine über die Verwertung des Mähguts hinausgehende Nutzung der
Uferrandstreifen vorzunehmen.
4.5
Nicht förderfähig sind
a) Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt
werden,
b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind, oder
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen
Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend
hiervon kann im Falle der Buchstaben c) und d) die Bewilligungsbehörde bei
landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch
pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.
4.6
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu
stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.
5
Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 75 Euro pro Jahr.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich,
- 480 Euro je Hektar Uferrandstreifen auf Grünland,
- 865 Euro je Hektar Uferrandstreifen auf Ackerflächen.
5.4.2
Förderfähig ist eine Breite der Uferrandstreifen von höchstens
- 30 m auf Ackerflächen (die Ackerflächen müssen seit 2005 durchgängig als Ackerflächen
bewirtschaftet und im Flächenverzeichnis als solche codiert worden sein),
- 15 m auf Grünland- und Ackerflächen, die nicht seit 2005 durchgängig als
Ackerflächen bewirtschaftet wurden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Pflichten des Zuwendungsempfängers
6.1.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass
6.1.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können,
dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure
das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens haben und
ihnen Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen
notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,
6.1.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetz– AFIG vom 26. November 2008 (BGBl. I S.
2330), in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
6.1.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
6.1.2.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der/des
Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen
mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem
Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
6.1.2.2
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen
Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
6.1.2.3
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II
und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L
30 vom 31.1.2009, S. 16) sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die
Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb einzuhalten
(Cross-Compliance),
6.1.2.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zu- und Abgänge von Flächen
6.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die
nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über
oder an den Verpächter zurück, muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen
Erbe bzw. Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese
Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen
Verpflichtungen von dem Übernehmer nicht übernommen werden. Die Rückzahlung
kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten
Verpflichtungszeitraums um weniger als 10 % verringert wird; dies gilt auch
dann, wenn die geförderte Fläche aus anderen als in Satz 1 genannten Gründen
verringert wird.
6.2.2
Die Bestimmungen der Nummer 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger
die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die landwirtschaftliche
Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen
Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen,
wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und
Zwangsversteigerung oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.
6.2.3
Im Falle der Nummern 6.2.1 und 6.2.2 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
6.3
Ausschluss von Doppelförderungen / Ausschluss stillgelegter oder nichtgenutzter
Flächen
6.3.1
Zuwendungen nach den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die
Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung“ sind bei
Flächen, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, in vollem
Umfang anzurechnen.
6.3.2
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden für Flächen,
die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind.
6.4
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt
ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
Fälle höherer
Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden
Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der
Zuwendungsempfänger bzw. der Rechtsnachfolger oder der Vertreter von dem Fall
höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis
erlangt haben müssen.
6.5
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
6.5.1
Muss die Maßnahme aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß
Nummer 6.1.2.3 oder aufgrund von Vorgaben der EU für den Übergang in die neue
Förderperiode ab 2014 angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf
Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte und
ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
6.5.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen und die
eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder
teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten
Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
6.5.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
6.5.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
6.5.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
6.6
Kürzungen und Ausschlüsse
6.6.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der
Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen
beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
6.6.2
Verstöße gegen Cross-Compliance
Werden die
verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 6.1.2.3,
einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem
Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem
Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt,
so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen
gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
6.6.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen
6.6.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei
Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EU) Nr. 65/2011
vorgenommen. Bei sehr schweren Verstößen wird der Zuwendungsbescheid im Ganzen
aufgehoben und die bereits erhaltenen Zuwendungen sind zurückzuzahlen. In anderen
Fällen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen.
6.6.3.2
Bei Verstößen gegen die Zuwendungsbestimmungen gemäß Nummer 4 wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer
betroffenen Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche
zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Wurde der Verstoß auf mehr als 10 %
festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag um 100 % gekürzt.
6.6.3.3
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des
Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bzw.
die betroffene/n Maßnahme/n um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des
Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug, und um 100 % zu kürzen,
wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 % betrug.
6.6.3.4
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des
Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen
hat, ist die Bewilligung aufzuheben.
Gleiches gilt
für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine
Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung
des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.
6.6.3.5
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der
Zuwendungsempfänger im betreffenden Kalenderjahr und im darauf folgenden Jahr
von der Maßnahme ausgeschlossen.
7
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der
Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist
der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren
Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten
Flächen liegt.
7.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag, einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen
Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag für das
laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
7.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind
die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.
7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf
Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die
Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des
Sammelantrages.
7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
7.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel
12 bis 15 der VO (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.
7.6.2
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils gültigen Fassung.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
MBl. NRW.
2007 S.