Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur berufsbezogenen Weiterbildung in der Landwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 2 – 2513.21 v. 14.9.2000
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur berufsbezogenen Weiterbildung in der Landwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II A 2 – 2513.21
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung
ländlicher Raum) Zuwendungen zur berufsbezogenen Weiterbildung der in
landwirtschaftlichen Berufen tätigen Personen.
Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener
Weiterbildungsveranstaltungen, wodurch berufsbezogene Kenntnisse und
Fertigkeiten erhalten, erweitert und der technischen Entwicklung angepasst
werden sollen (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung). Insbesondere soll die
Einführung umweltgerechter und den natürlichen Lebensraum schützender
landwirtschaftlicher Produktionsverfahren, die Erzeugung gesundheitlich
unbedenklicher Nahrungsmittel sowie die Lösung sozio-ökonomischer Probleme
gefördert werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Lehrgänge in offener Form (Seminare) mit einer Mindestdauer von 6
Lehrgangsstunden, die an einzelnen Ganz- oder Halbtagen (mindestens 3
Lehrgangsstunden) in thematischem und zeitlichem Zusammenhang durchgeführt
werden und in der Regel innerhalb von 8 Wochen abzuschließen sind.
Lehrgänge in geschlossener Form mit einer Dauer von mindestens 2 und höchstens
14 aufeinanderfolgenden Tagen, sofern nicht eine andere Lehrgangsdauer im
Rahmen von Weiterbildungsgängen festgelegt ist. Die Lehrgänge sind in der Regel
anstalts- bzw. heimgebunden durchzuführen; sie müssen mindestens 10
Lehrgangsstunden dauern.
Besichtigungsfahrten im Rahmen der unter Nummern 2.1 und 2.2 genannten
Lehrgänge bis zu insgesamt einem Tag, die bis zu 3 Lehrgangsstunden auf die
Lehrgangsdauer angerechnet werden können und deren Besichtigungsobjekte
integrierter Bestandteil des Lehrgangsprogramms sein müssen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind öffentliche und private Organisationen oder Einrichtungen
(z.B. Landwirtschaftskammern, IG Bauen-Agrar-Umwelt, Landwirtschaftsverbände,
Gartenbauverbände, Verbände des ökologischen Landbaus, Vereinigungen der
Landfrauenverbände und Fachschulabsolventen, DEULA-Schulen), zu deren Aufgabe
nach Satzung oder Tätigkeit die berufsbezogene Weiterbildung gehört.
Zuwendungsvoraussetzungen
Für eine Maßnahme nach Nummer 2 müssen mindestens 10 Teilnehmerinnen/
Teilnehmer angemeldet sein; die Bewilligungsbehörde kann für kleine
Berufsgruppen Ausnahmen zulassen.
Die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer der Maßnahmen nach Nummer 2 müssen haupt- oder
nebenberuflich in einem landwirtschaftlichen Beruf im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) oder
landesrechtlicher Bestimmungen tätig sein, in Nordrhein-Westfalen ihren
Wohnsitz haben oder dort in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem landwirtschaftlichen Beruf
ausgebildet wurden oder in einem sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen
Beschäftigungsverhältnis tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz
haben, stehen den Teilnehmerinnen/ Teilnehmern nach Nummer 4.2 gleich, sofern
nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten (ESF) erfolgt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen für
- Inhaberinnen/Inhaber (einschließlich deren Familienangehörigen) eines
Betriebes, der der Gewerbesteuerpflicht unterliegt;
- Bedienstete von Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen (einschließlich
Wirtschaftsbetrieben) des öffentlichen Rechts;
- schulpflichtige Personen;
- Teilnehmerinnen/ Teilnehmer nach Nummer 2, die mit anderen öffentlichen
Mitteln gefördert werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen: 20-80 v.H.; in den Fällen der Nummer 4.3
100 v.H. und der Nummer 5.4.1.9 bis zu 100 v.H.
Bagatellgrenze: 511,-- Euro
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen des Maßnahmeträgers für
Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer am Lehrgangsort
für Lehrgänge nach Nummer 2.2 bis zur Höhe der Tage- und Übernachtungsgelder
nach den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften;
Fahrkosten für die An- und Rückreise der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer und
Referentinnen/ Referenten, die bei Benutzung der Deutschen Bahn, 2. Klasse
entstehen; dies gilt auch bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge;
Arbeits- und Verbrauchsmaterialien (Lernmittel) ohne beständigen Wert;
Mieten und Nebenkosten für Veranstaltungsräume;
Honorare für Referentinnen/ Referenten bis zu 614,-- Euro pro
Veranstaltungstag; ausgenommen sind Ausgaben für Referentinnen/ Referenten, die
im Rahmen ihres Hauptamtes beim Maßnahmeträger tätig werden;
Entschädigung für Betriebe, die sich für die Durchführung von Lehrgängen zur
Verfügung stellen, bis zu 77,-- Euro pro Veranstaltungstag;
Beförderungen (Busse, öffentliche Verkehrsmittel) im Rahmen von Maßnahmen nach
Nummer 2.3.
Bei Maßnahmen der DEULA-Schulen und der Landwirtschaftskammern, für die
Teilnehmergebühren festgesetzt sind, sind die dadurch erfassten Aufwendungen in
Höhe dieser Gebühren zuwendungsfähig. Darüber hinaus können in den Gebühren
nicht erfasste Aufwendungen nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.7 und 5.4.1.9
berücksichtigt werden.
Erstattung des Verdienstausfalls bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmern für die Dauer von Maßnahmen nach Nummer 2 bis zu 80 v. H. des
nachgewiesenen regelmäßigen Bruttoverdienstes. Für anerkannte
Bildungsveranstaltungen gemäß Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6.
November 1984 (GV. NRW. S. 678/SGV. NRW. 800) sind Aufwendungen des
Maßnahmenträgers für die Erstattung des Verdienstausfalls nicht
zuwendungsfähig.
Soweit nicht vom Maßnahmenträger Kinderbetreuung angeboten wird: Erstattung von
nachgewiesenen Ausgaben zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch
Personen, die mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer nicht in häuslicher
Gemeinschaft leben, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 128,--
Euro bzw. bei Alleinerziehenden bis zu 256,-- Euro. Der Kinderbetreuungszuschuss
wird für nicht volle Monate tageweise (1/30 pro Tag) berechnet.
Zur Vereinfachung der Abrechnung kann bei Maßnahmen mit bis zu 25
Teilnehmerinnen/ Teilnehmern und bis zu 200 Stunden eine Pauschale in Höhe von
6,14 Euro je Teilnehmerin/ Teilnehmer und Lehrgangsstunde für Aufwendungen nach
den Nummern 5.4.1.3 bis 5.4.1.6 ohne Einzelnachweis der Ausgaben in Ansatz
gebracht werden. Bei größeren Gruppen oder längerer Lehrgangsdauer reduziert
sich die Pauschale auf 3,07 Euro je Teilnehmerin/ Teilnehmer und
Lehrgangsstunde.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde zu stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Satzung oder Tätigkeitsbericht des Maßnahmenträgers über das der Antragstellung
vorausgehende Jahr;
Programm der berufsbezogenen Weiterbildungsmaßnahme mit Angabe der Zahl der
voraussichtlichen Teilnehmerinnen/ Teilnehmer und des Veranstaltungsorts.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt
ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die
Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises
ausgezahlt.
Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original
vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.
Er ist der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der
Maßnahme vorzulegen.
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren,
soweit nicht in dieser Förderungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden
sind.
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft; er tritt mit
Wirkung vom 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 25. Mai 1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1373) außer Kraft.
Anlagen: