Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Verordnung
über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Vom 18. März 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 sowie des § 133 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
Inhaltsverzeichnis (Fn 14) |
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§ 1 (zu § 105 SchulG) |
Grundsätze |
§ 2 (zu § 106 SchulG) |
Landeszuschuss und Eigenleistung |
§ 3 (zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG) |
Personalkosten für Lehrpersonal |
§ 3a |
Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen |
§ 3b |
Unterrichtsbedarf im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I |
§ 4 (zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG) |
Personalkosten für Verwaltungs- und Hauspersonal |
§ 5 (zu § 108 SchulG) |
Sachkosten |
§ 6 (zu § 109 SchulG) |
Aufwendungen für Miete oder Pacht |
§ 7 (zu § 110 SchulG) |
Förderfähige Schulbaumaßnahmen |
§ 7a |
Förderung der schulischen Inklusion |
§ 8 (zu § 111 SchulG) |
Folgelasten aufgelöster Schulen |
§ 9 (zu § 112 SchulG) |
Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse |
§ 10 (zu § 113 SchulG) |
Jahresrechnung und Verwendungsnachweis |
§ 11 (zu § 114 SchulG) |
Prüfungsrecht |
§ 12 |
Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche |
§ 13 (zu § 115 Absatz 3 SchulG) |
Übergangsvorschriften |
§ 14 |
Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale |
§ 15 (zu § 133 SchulG) |
Inkrafttreten |
Anlagen |
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Anlage 1 |
Musterhaushaltsplan / Jahresrechnung |
Anlage 2 |
Stellenplan- und Besoldungsübersicht |
Anlage 3 |
Verwaltungskräftepauschale |
Anlage 4 |
Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern |
Anlage 5 |
Grundpauschale (Sachkosten) |
Anlage 6 |
Refinanzierungshöchstsätze für Raumprogramme allgemein bildender und berufsbildender Ersatzschulen, Ersatzförderschulen sowie Freier Waldorfschulen |
Anlage 7 |
Verwendungsnachweis Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen |
Anlagen 8 |
Beförderungsstellenberechnungen |
§ 1 (Fn13) (zu § 105 SchulG)
Grundsätze
§ 1 (Fn
13)
(zu § 105 SchulG)
Grundsätze
(1) Voraussetzung für einen Anspruch auf Landeszuschüsse ist die Genehmigung nach § 101 SchulG.
(2) Gemeinnützigkeit im Sinne des § 105 Abs. 5 SchulG liegt vor, wenn der Schulträger mit dem Betrieb der Schule ausschließlich und unmittelbar die Ausbildung und Erziehung von Schülern erstrebt und keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, besteht nicht, wenn die Einnahmen der Schule einschließlich öffentlicher oder privater Zuschüsse die zur Erfüllung des Schulzwecks erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(3) Übersteigen die Finanzhilfe des Landes, die anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben, ist die Finanzhilfe um den überschießenden Betrag zu kürzen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge zur Aufbringung der Eigenleistung gelten auch bei Schulen in Elternträgerschaft als Zuwendungen Dritter gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG.
(5) Der Anspruch auf Zuschüsse des Landes zu den refinanzierungsfähigen Ausgaben im Sinne des § 105 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW bestimmt sich nach den Rechten und Pflichten der einzelnen Ersatzschule (Schulprinzip). Ausnahmen im Sinne eines Schulträgerprinzips werden innerhalb des Bezirks einer oberen Schulaufsichtsbehörde auch schulformübergreifend zugelassen
1. für die Bewirtschaftung des Grundstellenbedarfs (§ 107 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW) von Schulen im Aufbau und der im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösenden Schulen desselben Trägers,
2. für die Bewirtschaftung der Beförderungsstellen und
3. für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 des Schulgesetzes NRW).
Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass nach Entscheidung des Schulträgers der für eine bestimmte Schule zusätzlich benötigte, aber nicht mehr verfügbare Stellen- beziehungsweise Mittelbedarf betragsmäßig zu Lasten einer anderen Schule desselben Schulträgers in der Jahresrechnung als Ausgabe verbucht und die Inanspruchnahme listenmäßig nachgewiesen wird. Eine besoldungsgruppenübergreifende Bewirtschaftung der Grund- und Beförderungsstellen wird nicht zugelassen.
§ 2 (Fn8) (zu § 106 SchulG)
Landeszuschuss und Eigenleistung
§ 2 (Fn
8)
(zu § 106 SchulG)
Landeszuschuss und Eigenleistung
(1) Eingesparte Mittel der einzelnen Kostenpauschalen können für das laufende Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen verstärken.
(2) Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im Verfahren der Erstgenehmigung als Ersatzschule oder bei einem Schulträgerwechsel das Wahlrecht, ob er für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will.
(3) Wählt der Schulträger bei der Schülerfahrkostenerstattung das in der Rechtsverordnung zu § 97 Abs. 4 SchulG – Schülerfahrkostenverordnung – angebotene Umlagemodell, hat er den dort vorgesehenen Eigenanteil als Einnahme in den Ersatzschulhaushalt einzustellen.
(4) Anträge auf Herabsetzung der Eigenleistung sind an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Schulträger muss grundsätzlich mit dem Antrag seine gesamten Vermögensverhältnisse ohne Begrenzung auf das der Ersatzschule gewidmete Vermögen offen legen. Eine Herabsetzung bis auf 2 vom Hundert ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 vom Hundert herabgesetzt werden.
(5) Die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen) sind in Form von zusätzlichen Stellen (-anteilen) oder Mitteln grundsätzlich nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Erneute Bewilligungen sind zulässig.
Die Bewilligung hat sich an den Sonderbedarfen vergleichbarer öffentlicher Schulen auszurichten. Durch Kostenpauschalen abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Für Mietausgaben trifft § 109 SchulG eine abschließende Regelung.
§ 3 (Fn18) (zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG)
Personalkosten für Lehrpersonal
§ 3 (Fn
18)
(zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG)
Personalkosten für Lehrpersonal
(1) Auf der Grundlage der geltenden Schüler-Lehrer-Relationen werden den Berechnungen nach § 107 Abs. 1 SchulG für das laufende Haushaltsjahr folgende Schülerzahlen zugrunde gelegt:
1. für die ersten 7 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht haben,
2. für die restlichen 5 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchen.
Der Ausgleich von im Schuljahresverlauf auftretenden Stellenunterhängen oder Stellenüberhängen erfolgt zum Schuljahresende im laufenden Haushaltsjahr.
Bei der Berechnung des stellenmäßigen Bedarfs der Schule werden die Ganztagszuschläge nur berücksichtigt, wenn eine Refinanzierung des Ganztagsbetriebs zugesagt worden ist. Keine Anwendung finden die Regelungen zur Anrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und die Vorschriften des § 7 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zur Rundung der berechneten Stellenzahl.
(2) Die Berechnung der Beförderungsstellen je Schule richtet sich nach den Mustern der Anlage 8. Bei der Veranschlagung von Beförderungsstellen gilt, dass Stellenzugänge erst ab dem vierten Jahr bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen berücksichtigt werden (Phasenverschiebung). Zur Ermittlung der Anzahl schlüsselfähiger Stellen je Schule wird daher der Stellenzahl auf der Basis der Stellen zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahrs die Stellenzahl zum 15. Oktober des dritten dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangen Haushaltsjahres gegenübergestellt. Die geringere Stellenzahl wird der Beförderungsstellenberechnung für das laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird abweichend hiervon der Beförderungsstellenberechnung im Startjahr die Schülerzahl nur zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres, in den folgenden Haushaltsjahren die Schülerzahl zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. Die Phasenverschiebung setzt im vierten Jahr nach dem Endausbau der Schule (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) ein. Bis dahin wird der Schülerzahl zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahres abweichend von Satz 2 die Schülerzahl zu dem auf das Schuljahr des Endausbaus entfallenden 15. Oktober gegenübergestellt. Bei der Schulform Gesamtschule dürfen höchstens 47 Prozent der insgesamt in den Sekundarstufen I und II zu besetzenden Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt ausgewiesen sein. Bei der Schulform Sekundarschule dürfen höchstens 16,5 Prozent der Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt vorgesehen sein.
(3) Die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden Stellen können bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Die Bezuschussung setzt voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG genehmigte oder nach § 102 Absatz 1 Satz 3 angezeigte Tätigkeit geleistet wurden. Neben dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dürfen für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis oder sonstiges unterrichtliches Personal gemäß § 58 SchulG Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu leisten wären.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse abweichende Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen.
Soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist, gilt bei der Ermittlung der Personalkosten für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Abs. 6 SchulG) in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der Mittlere Schulabschluss gemäß § 12 SchulG steht. Die Zuordnung zur Schulform Gesamtschule gilt mit der Maßgabe, dass höchstens 33 Prozent. der Stellen, die auf die hiernach zur Sekundarstufe I zählenden Klassen entfallen, im höheren Dienst ausgewiesen werden dürfen, in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 100 Prozent. Zu dem nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bezuschussenden Stellenbedarf an Waldorfschulen rechnet auch der Stellenzuschlag von 10 Prozent auf den Grundstellenbedarf in der Primarstufe und in der bis zum Erlangen des Mittleren Schulabschlusses reichenden Sekundarstufe I sowie von 5 Prozent auf den Grundstellenbedarf der hiernach verbleibenden Jahrgänge der Sekundarstufe II. Bei Gewährung des Ganztagsstellenzuschlags entfällt dieser Stellenzuschlag mit Ausnahme der anerkannten Altfälle.
(5) Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder
1. nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt
a) für eine Stelle an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs nach
der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 40 vom Hundert dieses monatlichen
Grundentgelts (Jahressonderzuwendung),
b) für eine Stelle an allen anderen Schulformen nach der Entgeltgruppe 11,
Stufe 1, zuzüglich 55 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts
(Jahressonderzuwendung)
2. zuzüglich 30 vom Hundert (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).
Waldorfschulen werden gemäß Absatz 4 den einzelnen Schulformen zugeordnet.
(6) Die nach § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW im Einzelfall zuerkannten weiteren Stellen beziehungsweise Stellenanteile bleiben sowohl bei der Berechnung der Personalbedarfs- und Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) als auch bei der Berechnung prozentualer Stellenzuschläge auf den Grundstellenbedarf unberücksichtigt.
(7) Der Antrag auf einen Zuschuss zu den Versorgungsbezügen ist vor Eintritt des Versorgungsfalles der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung der Versorgungsfestsetzung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Abs. 2 SchulG) vorzulegen.
(8) Vor der Übernahme von Lehrkräften mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus anderen Ländern ist der Ersatzschulträger verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW) eine Vereinbarung über eine Abfindung zur Abgeltung der anteiligen Versorgungslasten vorzulegen. Entspricht die vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Grunde nach die Refinanzierung der Versorgungsbezüge nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls hierfür geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften unter der Bedingung zu, dass der Ersatzschulträger die erhaltende Abfindung abzüglich des seiner Eigenleistung entsprechenden Betrages als Einnahme in der Jahresrechnung seiner Ersatzschule veranschlagt. Legt der Ersatzschulträger keine Abfindungsvereinbarung vor oder bleibt diese hinter dem in Satz 2 genannten Maßstab zurück, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung der Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu, dass lediglich die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr für das Ruhegehalt berücksichtigt wird, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Beim Wechsel von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern aus dem Ersatzschuldienst im Land Nordrhein-Westfalen in eine ebenfalls sozialversicherungsfreie Beschäftigung in anderen Bundesländern gilt Satz 1 entsprechend. Entspricht die vom abgebenden Ersatzschulträger vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslasten-Staatsvertrages vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung dieser Abfindung zu.
(9) Für die Übernahme von Bewerberinnen oder Bewerbern, die die nach § 14 Absatz 3 bis 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung“, geltende Altersgrenze überschritten haben, in das Planstelleninhaberverhältnis kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahme mit der Maßgabe erteilen, dass die Versorgungsbezüge lediglich für die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr refinanziert werden, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Im Rahmen ihres Ermessens hat die obere Schulaufsichtsbehörde die absehbare Finanzkraft des Schulträgers hinsichtlich der Kostenübernahme der weitergehenden Versorgungsansprüche mit abzuwägen.
§ 3a (Fn3) Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen
§ 3a (Fn
3)
Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen
(1) Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird für Grundschulen, deren Genehmigung (§
101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3
des Schulgesetzes NRW) in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und
soziale Entwicklung oder Sprache (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt,
1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für Grundschulen in der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW festgelegten Relation
„Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und
2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung im Bereich
der Lern- und Entwicklungsstörungen in Form eines Stellenbudgets je Schule
berechnet.
Das Stellenbudget beträgt 0,5 Stelle je Zug. Die Anzahl der Züge wird fiktiv
ermittelt, indem die Anzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der
amtlichen Schulstatistik des Vorjahres durch einen Klassenfrequenzrichtwert von
25 geteilt wird; das Ergebnis wird auf ganze Zahlen kaufmännisch auf- oder
abgerundet. Dabei gelten jeweils vier der so ermittelten fiktiven Klassen als ein
Zug. Die Gewährung des Stellenbudgets setzt voraus, dass der Ersatzschulträger
nachweist, dass an der Schule mindestens im Umfang des beantragten
Stellenbudgets Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren
Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des
Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist.
(2) Ab dem Schuljahr 2015/2016 bis zum Schuljahr 2019/2020 werden für die
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren Genehmigung (§
101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3
des Schulgesetzes NRW) in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und
soziale Entwicklung oder Sprache (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des
Schulgesetzes NRW) erstreckt,
1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche
Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
festgelegten Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und
2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung im Bereich
der Lern- und Entwicklungsstörungen in der Sekundarstufe I in Form eines
Stellenbudgets je Schule
berechnet.
Das Stellenbudget beträgt 1 Stelle je Zug. Die Anzahl der Züge wird fiktiv
ermittelt, indem die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I
zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres durch den für
vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93
Abs. 2 Schulgesetz bestimmten Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird; das Ergebnis
wird auf ganze Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet. Dabei gelten jeweils
sechs, bei Gymnasien fünf der so ermittelten fiktiven Klassen als ein Zug. Die
Gewährung des Stellenbudgets setzt voraus, dass der Ersatzschulträger
nachweist, dass an der Schule
1. mindestens im Umfang des beantragten Stellenbudgets Lehrerinnen oder Lehrer
beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer
Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt
worden ist,
2. mindestens zwei Schülerinnen und Schüler je fiktiv errechneter Klasse
beschult werden, bei denen nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische
Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber.
S. 625), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608)
geändert worden ist, ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den
Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung festgestellt
worden ist; maßgebend ist die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
in ihrer jeweils jüngsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Fassung.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 ist für Ersatzschulen mit einem Angebot Gemeinsamen Lernens in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache, die neu errichtet und genehmigt worden sind, sowie für bestehende Ersatzschulen, die erstmals ein Angebot Gemeinsamens Lernens in diesen Förderschwerpunkten eingerichtet und genehmigt bekommen haben, im Startjahr die Schülerzahl zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.
(4) Errechnet sich für Schulen im Sinne des Absatzes 3 nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nicht mindestens ein Zug, wird das Stellenbudget anteilig entsprechend dem Verhältnis der sich je Schule fiktiv errechnenden Klassen zu der Mindestklassenzahl je Zug gewährt; bei Schulen im Bereich der Sekundarstufe I, die nicht die in Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzte Anzahl von Schülerinnen und Schülern nachweisen können, vermindert sich das Stellenbudget zudem anteilig im Verhältnis der Anzahl der nachgewiesenen Schülerinnen und Schüler mit einem nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache zu der nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzten Anzahl von Schülerinnen und Schülern. Satz 1 gilt für das Haushaltsjahr, in das der Betriebsbeginn des Angebots Gemeinsamen Lernens fällt, sowie die zwei folgenden Haushaltsjahre.
(5) Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art folgt die Zuordnung zu den Schulformen und Schulstufen aus § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3. Für die Klassen 1 bis 8 einer Freien Waldorfschule kann der Nachweis des für das Stellenbudget erforderlichen Lehrpersonals auch durch den Einsatz von Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrern geführt werden, die gemäß § 6 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) in der jeweils geltenden Fassung über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für den Unterricht an einer Waldorfförderschule verfügen.
(6) Der Ersatzschulträger ist verpflichtet, spätestens bis zu dem dem Schuljahresbeginn vorangehenden 1. März bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Zusage der Refinanzierung des Stellenbudgets zu beantragen und im Umfang des beantragten Stellenbudgets geeignetes Lehrpersonal nachzuweisen. Für Schulen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I ist darüber hinaus die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 nachzuweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die beantragte Refinanzierungszusage bis zum 1. Mai. In den Fällen des Absatzes 3 hat der Ersatzschulträger die Refinanzierung im Startjahr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides oder der Mitteilung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die Ersatzschulen zu beantragen.
(7) Der Grundstellenbedarf von Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache bemisst sich nach der für diese Förderschwerpunkte in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“.
(8) Die in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen vorgesehenen Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bleiben unberührt.
§ 3b (Fn 17) Unterrichtsbedarf im Gemeinsamen Lernen in der SekundarstufeI
§ 3b (Fn 17)
Unterrichtsbedarf im Gemeinsamen Lernen in der SekundarstufeI
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren
Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Absatz 3
Schulgesetz NRW erstreckt, werden
1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare
öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2
Schulgesetz NRW festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und
2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung nach Satz
2 gewährt.
Als Unterrichtsmehrbedarf erhalten diese Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens. Darüber hinaus erhalten Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien einen weiteren Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von 0,125 Stellen je angefangene drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Gewährung des Unterrichtsmehrbedarfs nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Ersatzschulträger rechtzeitig vor Schuljahresbeginn nachweist, dass an der Schule Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist. Möglichst ein Drittel der Stellen nach Satz 1 Nr. 2 soll mit solchen Lehrerinnen und Lehrern besetzt sein.
§ 4 (Fn12) (zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG)
Personalkosten für Verwaltungs- und
Hauspersonal
§ 4 (Fn
12)
(zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG)
Personalkosten für Verwaltungs- und
Hauspersonal
(1) Die Personal- und Personalnebenkosten für Verwaltungskräfte werden im Rahmen der nach Schulformen/Bildungsgängen und Schülerzahlen festgesetzten Stellen/-anteile – unabhängig von Zahl und Art der tatsächlich beschäftigten Verwaltungskräfte – mit einem Durchschnittsbetrag pauschal bezuschusst. Der für die Berechnung der Schülerzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres.
Die Stellenzahl richtet sich nach Anlage 3. Der Pauschalbetrag bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder wie folgt:
1. Grundvergütung gemäß betragsmäßiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
2. zuzüglich des Betrages einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach dem tariflichen Bemessungssatz in der Entgeltgruppe 6 bestimmt,
3. insgesamt zuzüglich 30 Prozent der Beträge zu 1. bis 2. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).
(2) Die als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen Hauspersonal bemisst sich in Form einer Pauschalabgeltung nach Quadratmetern anerkannter schulisch genutzter Nettogrundfläche (§ 5 Abs. 5 und 6). Die Zahl der ohne Hinzutreten schulischer Besonderheiten bezuschussungsfähigen Stellen ergibt sich aus Anlage 4. Diese werden mit dem sich nach Absatz 1 errechnenden Pauschalbetrag multipliziert.
§ 5 (Fn13) (zu § 108 SchulG)
Sachkosten
§ 5 (Fn
13)
(zu § 108 SchulG)
Sachkosten
(1) Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG sind insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf, Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der Schülervertretung sowie Reisekosten.
(2) Die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen nach Klassenrichtzahl aufweisen. Der für die Berechnung der Klassenrichtzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Klassen nach Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse der Ausbildungsvorbereitung in Vollzeitform zählt als drei Berufsschulklassen.
Für die in der Grundpauschale zusammengefassten sächlichen Ausgaben gelten die in der Anlage 5 aufgeführten Pauschalbeträge, deren Höhe sich an dem Kostenaufwand vergleichbarer öffentlicher Schulen im Lande orientiert.
(3) Übersteigt oder unterschreitet die ermittelte Klassenzahl die für die Grundpauschale festgesetzte Zahl an Klassen, so erhöht oder verringert sich der Grundpauschalbetrag um einen Zuschlags- bzw. Abschlagsbetrag je Klasse. Ist der Grundpauschalbetrag aufgrund der Klassenzahl zu verringern, so dürfen die vom Ministerium festgelegten Mindestpauschalbeträge nicht unterschritten werden.
(4) Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist die Grundpauschale nur einmal zu gewähren. Bei Zusammenfassung von Schulformen mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen bemisst sich die Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl. Die auf die anderen vertretenen Schulformen / Bildungsgänge entfallenden Schülerzahlen werden entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen bewertet. Sie erhöhen als Mehrklassen mit dem für diese Schulform / diesen Bildungsgang ausgewiesenen Zuschlagsbetrag je (Teil-) Klasse den Grundpauschalbetrag.
Bei Waldorfschulen bemisst sich die Grundpauschale mittels einer Addition der einzelnen ermittelten Pauschalbeträge der jeweils in der Schule vertretenen Schulformen.
(5) Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten Räume nach der jeweils im Einzelfall nach § 110 Abs. 6 SchulG genehmigten oder für Altbauten anerkannten Raumprogrammfläche der Ersatzschule gemäß DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten –. Dabei gelten als Richtwerte für die Nutzfläche (ohne Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7) mindestens 65 vom Hundert und für die Verkehrsfläche bis zu 25 vom Hundert der Nettogrundfläche gemäß Tabelle 1 DIN 277-2.
(6) Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7 und Technische Funktionsflächen nach Nummer 8 der Tabelle 1 DIN 277-2 sind unter Beachtung des Richtwertes von bis zu 10 vom Hundert der anzuerkennenden schulisch genutzten Nettogrundfläche im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale bezuschussungsfähig.
(7) Soweit für den Schulträger als Eigentümer des Schulgebäudes für Schulbaumaßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG noch Gewährleistungsansprüche nach VOB oder BGB bestehen, kann die Sonderpauschale für Bauunterhaltung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Bauübernahme (Erstveranschlagung in der Jahresrechnung) geltend gemacht werden. Bei Anmietungen kann der Pauschalbetrag in Höhe von 1,8 vom Hundert des Neubauwerts 1970 nach § 108 Abs. 3 SchulG nur jeweils zu einem Viertel jährlich für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen in der Jahresrechnung geltend gemacht werden.
(8) Die Grundpauschale des Absatzes 1 ist um die pauschalierten Mittel für Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget) aufzustocken.
§ 6 (Fn12) (zu § 109 SchulG)
Aufwendungen für Miete oder Pacht
§ 6 (Fn
12)
(zu § 109 SchulG)
Aufwendungen für Miete oder Pacht
(1) Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete gemäß § 109 Abs. 2 SchulG ist angemessen, wenn sie der Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert für die Gemeinde des Schulstandortes entspricht, die in dem zum Zeitpunkt des Beginns oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuellen Immobilienpreisspiegel Gewerbeimmobilien – Büromieten – des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) angegeben ist.
(2) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen. Hat der Gutachterausschuss die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt, kann der Schulträger auf eigene Kosten ersatzweise auch das Einzelgutachten eines von der Industrie- und Handelskammer vereidigten Sachverständigen einholen.
(3) Für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche gelten § 7 Absatz 1 und § 12 entsprechend.
(4) Im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen anfallende Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen Sportanlagen werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst.
§ 7 (Fn16) (zu § 110 SchulG)
Förderfähige Schulbaumaßnahmen
§ 7 (Fn
16)
(zu § 110 SchulG)
Förderfähige Schulbaumaßnahmen
(1) Schulträger, die einen Zuschuss nach § 110 des Schulgesetzes NRW
beantragen, haben vor Baubeginn das Raumprogramm beziehungsweise das
Sanierungsvorhaben mit den Kostenermittlungen zur baufachlichen Prüfung der
oberen Schulaufsicht vorzulegen. Das Gebot der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je
Jahrgang in der Regel höchstens die in der Anlage 6 festgelegten Flächenmaße
als angemessen. Die dort festgelegten Flächenmaße orientieren sich am
Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraumes einer
vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 des
Schulgesetzes NRW).
(2) Für die Feststellung der Flächenmaße sind die Verhältnisse am 15.
Oktober des laufenden Haushaltsjahres maßgeblich. Unterschreitet die
tatsächliche, auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz der Schule
im Durchschnitt aller Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulstufe, Schulform
und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in § 6 der Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten
Klassenfrequenzhöchstwert oder oberen Bandbreitenwert um nicht mehr als drei
Schülerinnen und Schüler, wird die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der
Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage des Klassenfrequenzhöchstwertes
oder des oberen Bandbreitenwertes ermittelt (Toleranz). Wird die Toleranzgrenze
unterschritten, ist der nach der tatsächlichen Klassenbildung errechneten
schulisch genutzten Fläche als Höchstgrenze die schulisch genutzte Fläche
gegenüberzustellen, die maximal die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang
berücksichtigt, die sich auf der Grundlage des für Schulstufe, Schulform und
Bildungsgang in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwertes oder der oberen Bandbreiten
errechnet. Für die Schulform Grundschule wird im Rahmen der Berechnungen nach
den Sätzen 2 und 3 die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage
eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 errechnet. Bei der Berechnung der
Anzahl der Klassen wird das Ergebnis auf volle Klassen aufgerundet.
(3) Erreicht die nach Maßgabe des Absatzes 2 errechnete Anzahl fiktiver
Klassen die Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen, die im Ersten Abschnitt
des Zweiten Teils des Schulgesetzes NRW für die jeweiligen Schulformen,
Schulstufen und Bildungsgänge vorgesehen sind, gilt dies als ein Zug. Die
Anzahl der Züge wird auf volle Züge kaufmännisch auf- oder abgerundet.
Errechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Sätze 1 und 2 eine fiktive
Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in der Anlage 6 vorgesehenen
Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen
Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind
Angaben zu einem Zug dort nicht ausgewiesen, werden die für zwei Züge der
Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der
Hauptgruppe 2 reduziert um den Betrag, der für die jeweilige Raumgruppe bei
drei Zügen zusätzlich vorgesehen ist, anerkannt. Über die anzuerkennende Raumzahl der Hauptgruppe 1 bei einzügigen
Schulen in der Sekundarstufe I, für die Angaben zu einem Zug in der Anlage 6
nicht ausgewiesen sind, ist eine individuelle Entscheidung unter
Berücksichtigung der pädagogischen Anforderungen der jeweiligen Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen (zu erteilende Pflichtstunden in den diese Räume
betreffenden Fächern) zu treffen.
(4) Der auf der Grundlage der Toleranz nach Absatz 2 Satz 2 ermittelten
schulisch genutzten Fläche oder der geringeren der beiden nach Absatz 2 Satz 3
alternativ zu berechnenden schulisch genutzten Flächen ist die nach DIN 277
Teil 2, Ausgabe Februar 2005, Beuth Verlag GmbH Berlin, festgestellte
tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen. Die geringere
Nettogrundfläche wird für die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche als
angemessen anerkannt.
(5) Der Raumbedarf für Förderschulen (außer Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Lernen) und Berufskollegs ist orientierend an den
Rahmenvorgaben der Anlage 6 nach den pädagogischen Erfordernissen im Einzelfall
zu ermitteln. Für Berufskollegs ist dabei der gesamte Raumbedarf individuell
entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft
(Vollzeit-/Teilzeitschülerinnen/-schüler) und dem tatsächlichen Angebot von
Bildungsgängen festzulegen.
(6) Bei wesentlichen und kontinuierlichen Schülerzahlveränderungen gilt § 12 Absatz 2 und 3.
(7) Förderungsfähig sind die für eine Baumaßnahme entstehenden Kosten nach den vom Schulträger erstellten Kostenschätzungen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau –, soweit sie auf die als förderungsfähig anzuerkennenden Kostengruppen entfallen.
Förderungsfähige Kostengruppen nach DIN 276 sind:
300 |
Bauwerk-Baukonstruktionen |
400 |
Bauwerk-Technische Anlagen |
500 |
Außenanlagen |
622 |
Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks |
730 |
Architekten- und Ingenieurleistungen |
740 |
Gutachten und Beratung |
750 |
Kunst. |
(8) Zur Pauschalierung der zuschussfähigen Baukosten werden beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau die maximal als förderungsfähig anzuerkennenden Baukosten durch Multiplikation der Nutzflächen nachstehender Unterrichtsbereiche
–Allgemeiner Unterrichtsbereich,
– Fachunterrichtsbereiche (z. B. naturwissenschaftlicher, technischer und musischer Bereich),
– Schüleraufenthaltsraum in der Sekundarstufe II,
– Bibliothek und Mediothek,
– Forum,
mit Kostenrichtsätzen ermittelt. Die Kostenrichtsätze betragen:
für allgemein bildende Schulen
a) für normal ausgestattete Räume 2 650 Euro/Quadratmeter
b) für installationsintensive Räume 3 400 Euro/Quadratmeter
für Förderschulen und Berufskollegs
a) für normal ausgestattete Räume 2 860 Euro/Quadratmeter
b) für installationsintensive Räume 3 650 Euro/Quadratmeter
für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)
15 x 27 Meter 1 276 130 Euro
21 x 45 Meter 2 595 760 Euro
27 x 45 Meter 3 480 360Euro.
Für Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, gelten die Kostenrichtsätze für Förderschulen und Berufskollegs. Zu den installationsintensiven Räumen zählen grundsätzlich alle Räume der naturwissenschaftlichen und hauswirtschaftlichen Raumgruppen, die Küchenbereiche bei Ganztagsschulen und Übungsräume in Berufskollegs mit entsprechendem Installationsaufwand.
(9) Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem anerkannten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden.
(10) Erübrigt sich durch das Vorhandensein einer Ersatzschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule, ist ein Baukostenbeitrag der Gemeinde (GV), die durch den Betrieb der Schule ihrerseits entlastet wird, nicht auf den Landeszuschuss anzurechnen; er dient der Aufbringung der Eigenleistung des Schulträgers.
(11) Ist die Baumaßnahme bereits vor Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen, entfällt eine Bezuschussung. Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.
(12) Die Bewilligung der Zinszuschüsse kann widerrufen werden, wenn die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet oder damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Der Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung. Er vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der Zweckbindungsfrist der Bewilligung um 5 Prozent.
§ 7a (Fn5) Förderung der schulischen Inklusion
§ 7a (Fn
5)
Förderung der schulischen Inklusion
(1) Für allgemeine Schulen, deren Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes
NRW sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes
NRW erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale
Inklusion in Höhe von
a) 9,03 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
b) 0,64 Euro je Schülerin und Schüler eines Berufskollegs
auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen
Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten
Schülerzahl. Diese Sachkostenpauschale Inklusion dient insbesondere der
Bezuschussung eines inklusionsbedingten Mehraufwandes bei den Sachkosten der
Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW.
(2) Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 18,46 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl. Die Personalkostenpauschale Inklusion dient der systemischen Unterstützung der Schulen Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal.
(3) Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag des 15. Oktober des jeweils vorletzten Haushaltsjahres mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit auf der Grundlage des vorgenannten Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Absatz 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt. Die Beträge je Schülerin und Schüler werden spätestens nach drei Jahren, also mit Wirkung vom 1. Januar 2024, auf der Grundlage des Quotienten aus den für öffentliche Schulen bereitgestellten Mitteln geteilt durch die Schülerzahl der vergleichbaren öffentlichen Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Haushaltsjahres angepasst.
(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 gelten mit der schriftlichen
Bestätigung des Schulträgers nach § 10 Absatz 1 Satz 4 als zweckentsprechend
verausgabt. § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW
finden keine Anwendung.
(Fn 15)
§ 8 (Fn4) (zu § 111 SchulG)
Folgelasten aufgelöster Schulen
§ 8 (Fn
4)
(zu § 111 SchulG)
Folgelasten aufgelöster Schulen
(1) Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 des Schulgesetzes NRW und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
(2) Die Versorgungslasten für bereits vorhandene und gegebenenfalls noch hinzukommende Versorgungsempfänger und Hinterbliebene teilaufgelöster Ersatzschulen werden bis zur vollständigen Auflösung dieser Ersatzschule in deren Jahresrechnung veranschlagt. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber teilaufgelöster Ersatzschulen gilt § 111 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW.
§ 9 (Fn6) zu § 112 SchulG)
Haushaltsplan, Beantragung
und Festsetzung der Zuschüsse
§ 9 (Fn
6)
zu § 112 SchulG)
Haushaltsplan, Beantragung
und Festsetzung der Zuschüsse
(1) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 aufzustellen. Die Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kostenpauschalen sind bindend. Der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
Soweit der Ersatzschulträger Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis gemäß § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW beschäftigt, sind diese – vorrangig vor Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis – zur Bezuschussung in den Stellenplan einzustellen.
Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Absatz 1 Satz 5 des Schulgesetzes NRW ist auch elektronisch zu übermitteln.
(2) Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Landeszuschüsse erforderlich ist.
(3) Bei zu geringer Bemessung der Abschlagszahlungen gegenüber dem im Festsetzungsbescheid festgestellten Zuschussbedarf ist ein Zinsanspruch des Schulträgers ausgeschlossen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung bleibt in der Regel ohne Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen.
§ 10 (Fn14) (zu § 113 SchulG)
Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
§ 10 (Fn
14)
(zu § 113 SchulG)
Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
(1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Abs. 1 SchulG); die Jahresrechnung ist auch elektronisch zu übermitteln. Diese Jahresrechnung ist anhand der vom für Schule zuständigen Ministerium elektronisch bereitgestellten Formulare, die die Vorgaben des Musterhaushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) widerspiegeln, zu erstellen, der eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 100 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes NRW, § 2 Absatz 1) beizufügen ist. Für das Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen hat der Ersatzschulträger darüber hinaus einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Für die Sachkostenpauschale Inklusion und die Personalkostenpauschale Inklusion des § 7a hat der Ersatzschulträger schriftlich zu bestätigen, dass die Zweckbindung dieser Pauschalen beachtet wurde, dass die Ausgaben notwendig waren und dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Bündelschulen i. S. des § 105 Abs. 4 SchulG legen eine Übersicht vor.
(2) Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Abs. 4 SchulG in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und – nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung – auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung gemäß § 106 Abs. 7 oder 11 SchulG ermäßigt worden oder hat er gemäß § 106 Abs. 10 SchulG zusätzliche Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen.
§ 11 (Fn8) (zu § 114 SchulG)
Prüfungsrecht
§ 11 (Fn
8)
(zu § 114 SchulG)
Prüfungsrecht
(1) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, die Unterlagen entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans und prüfbar bereit zu halten, jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse erforderlich ist.
(2) Bei Nutzung eines elektronischen Dokumenten-Management-Systems (Beleg-Archivierungssystem) durch den Ersatzschulträger kann die Bereithaltungspflicht aus Absatz 1 auch durch die Einrichtung einer Leseberechtigung für die obere Schulaufsichtsbehörde erfüllt werden. Das eingesetzte System muss die Einhaltung der einschlägigen steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung, des Handelsgesetzbuches sowie der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff sicherstellen.
(3) Die Nachprüfung der getroffenen Beihilfe- und Versorgungsfestsetzungen im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SchulG als Bestandteil der Rechnungsprüfung übertragen
1. in Beihilfeangelegenheiten der zuständigen Bezirksregierung,
2. in Versorgungsangelegenheiten dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.
(4) Gemäß § 114 Abs. 3 SchulG ist auf Antrag des Trägers der Ersatzschule die Bearbeitung folgender Verwaltungsangelegenheiten spezialisierten Landesbehörden gegen Entgelt zu übertragen:
1. die Beihilfenbearbeitung für Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen den zentralisierten Beihilfestellen der Bezirksregierungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO),
2. ganz oder teilweise die Versorgungsbearbeitung, -festsetzung und -auszahlung einschließlich der Beihilfengewährung für Versorgungsempfänger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.
(Fn 9)
§ 12 (Fn3) Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche
§ 12 (Fn
3)
Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche
(1) Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird für die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche die Anzahl der Klassen in dem bei Betriebsbeginn laufenden und den zwei folgenden Haushaltsjahren abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage der vom Schulträger geplanten Schülerzahl je Klasse ermittelt, wenn diese Planung ebenso wie die tatsächlich erreichte auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz im Durchschnitt aller eingerichteten Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulform, Schulstufe und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwert oder unteren Bandbreitenwert nicht unterschreiten (Toleranz). Bei einer Unterschreitung dieser Toleranzgrenze wird die Anzahl der Klassen abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 auf der Grundlage des in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwerts oder unteren Bandbreitenwerts ermittelt. Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der Schulstufe, der Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie dort für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen, gilt § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. In den beiden auf das Jahr des Betriebsbeginns folgenden Haushaltsjahren sind abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 für die Feststellung der Flächenmaße die Verhältnisse zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen maßgeblich. Wird der Endausbau (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) vor Ablauf des zweiten, auf das Jahr des Betriebsbeginns folgende Haushaltsjahr erreicht, verkürzt sich der in Satz 1 genannte Zeitraum entsprechend.
(2) Hat sich die Schülerzahl einer nicht unter Absatz 1 fallenden Schule
nach den Verhältnissen zum Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres
so wesentlich verändert, dass dies nicht nur vorübergehend, sondern
kontinuierlich zu einer Verringerung der Parallelklassen je Jahrgang nach
Klassenrichtzahl führt, ist der erforderliche Raumbedarf anhand der
Berechnungsvorgaben des § 7 Absatz 1 bis 6 zu überprüfen. In der Schulform
Grundschule wird die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage
eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Bei einem solch erheblichen
Schülerzahlrückgang sind die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre für
die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr benötigten oder erforderlichen
Klassen- und Funktionsräume vom anzuerkennenden Raumbedarf abzusetzen; die
fortbestehende schulische Nutzung der Räume zum Beispiel für
Arbeitsgemeinschaften oder sonstige freiwillige Schulangebote reicht nicht aus.
Hierzu ist die bisherige Anerkennung der schulisch genutzten Fläche regelmäßig
nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu widerrufen und mit
Wirkung für die Zukunft über sie erneut zu entscheiden.
(3) Absatz 2 gilt für zusätzlichen Raumbedarf, der nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen infolge Schülerzahlsteigerungen entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zum Stichtag 15. Oktober des laufenden und des vorangegangenen Schuljahres sowie die Prognose für die beiden folgenden Schuljahre maßgeblich.
(4) Für den Raumbedarf an Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW gelten für die Berechnung der maximal anerkennungsfähigen schulisch genutzten Fläche abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 folgende Klassenfrequenzrichtwerte:
Klasse 1 bis 10: 38 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 11 bis 12: 35 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 13: 20 Schülerinnen und Schüler je Klasse.
Bei Freien Waldorfschulen im Aufbau gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
in den Klassen 1 bis 10: 19 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in den Klassen 11 bis 12: 18 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in der Klasse 13: 10 Schülerinnen und Schüler je Klasse
als Klassenfrequenzmindestwert gelten.
§ 13 (zu § 115 Absatz 3 SchulG) (Fn 11) Übergangsvorschriften
§ 13 (zu § 115 Absatz 3 SchulG) (Fn 11)
Übergangsvorschriften
(1) Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die Vorschriften dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.
(2) Zur Anpassung der Stellenbewirtschaftung und der Unterrichtsversorgung an das Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen sowie an die auslaufende Fortführung Integrativer Lerngruppen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) erhalten die betroffenen Schulen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I nach folgender Maßgabe übergangsweise eine Zusatzbeihilfe:
Dem Stellenbedarf der Ersatzschule, wie er sich auf der Grundlage der für das Schuljahr 2014/15 maßgeblichen Schülerzahl in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I im Schuljahr 2015/16 nach den hierfür bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften errechnet, wird fiktiv auf der Grundlage derselben Schülerzahlen der Stellenbedarf der Ersatzschule gegenübergestellt, wie er sich nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften errechnet. Der Unterrichtsmehrbedarf für Integrative Lerngruppen wird dabei je Schülerin und Schüler, die nicht nach den Vorgaben der allgemeinen Schule lernen, sowohl für das Schuljahr 2014/15 als auch für das Schuljahr 2015/16 durch einem Stellenzuschlag von maximal 0,05 Stelle berücksichtigt. Übersteigt der Stellenbedarf nach den bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften den Stellenbedarf nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften wird die Differenz mit dem für das Haushaltsjahr 2015 maßgeblichen Pauschalbetrag nach § 3 Absatz 5 ausfinanziert und
a) für die Primarstufe
im Schuljahr 2015/16 zu vier Vierteln,
im Schuljahr 2016/17 zu drei Vierteln
im Schuljahr 2017/18 zu zwei Viertel und
im Schuljahr 2018/19 zu einem Viertel
b) für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
im Schuljahr 2015/16 zu fünf Fünfteln,
im Schuljahr 2016/17 zu vier Fünfteln,
im Schuljahr 2017/18 zu drei Fünfteln
im Schuljahr 2018/19 zu zwei Fünfteln und
im Schuljahr 2019/20 zu einem Fünftel
c) für die Sekundarstufe I der sonstigen Schulformen
im Schuljahr 2015/16 zu sechs Sechsteln,
im Schuljahr 2016/17 zu fünf Sechsteln,
im Schuljahr 2017/18 zu vier Sechsteln,
im Schuljahr 2018/19 zu drei Sechsteln,
im Schuljahr 2019/20 zu zwei Sechsteln und
im Schuljahr 2020/21 zu einem Sechstel
gewährt.
(3) § 3b ist für Schulen der Sekundarstufe I, deren
Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt,
im Schuljahr 2020/2021 auf die Klassen 5 und 6,
im Schuljahr 2021/2022 auf die Klassen 5 bis 7,
im Schuljahr 2022/2023 auf die Klassen 5 bis 8,
im Schuljahr 2023/2024 auf die Klassen 5 bis 9
und ab dem Schuljahr 2024/2025 auf alle Klassen
anzuwenden.
Während der Zeit des Aufwachsens der neuen Stellensystematik
zur Neuausrichtung der Inklusion nach § 3b gelten für die Jahrgangsstufen, für
die § 3b im jeweiligen Schuljahr noch nicht anzuwenden ist, die Grundsätze zur
Stellenzuweisung für den Mehrbedarf nach § 3a mit der Maßgabe fort, dass dieses
Stellenbudget je Zug anteilig wie folgt gewährt wird:
Fiktive Klassen je Zug, auf die
§ 3a anzuwenden ist |
Budgetanteil
nach § 3a Abs. 2 |
|
Gymnasium mit |
andere Schulformen / Gymnasium
mit |
|
4 |
- |
4/6 |
3 |
3/5 |
3/6 |
2 |
2/5 |
2/6 |
1 |
1/5 |
1/6 |
Sofern sich für das Schuljahr 2020/2021 aus § 3a Absatz 2
ein höherer Stellenmehrbedarf als bei Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt,
findet dieser abweichend von Satz 1 im Schuljahr 2020/2021 Anwendung.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen in Jahrgangsstufen, für die § 3b im jeweiligen Schuljahr noch nicht anzuwenden ist, wird der Mehrbedarf wie bisher nach der in § 8 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ gewährt.
§ 14 (Fn7) Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale
§ 14 (Fn
7)
Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale
Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 SchulG) wird auf 46 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Abs. 4 SchulG bleibt unberührt.
§ 15 (Fn10) Inkrafttreten
§ 15 (Fn
10)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635, in Kraft treten am 1. Januar 2006; geändert durch VO 8.10.2007 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und 1. August 2007 sowie am 31. Oktober 2007; VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. August 2012 und 1. Januar 2013 sowie am 15. Juni 2013; Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014, 1. August 2014, am 7. Februar 2015 und am 1. August 2015; Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016, mit Wirkung vom 1. Januar 2017, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 und am 16. März 2018; Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020, 1. August 2020, 1. Januar 2021 und am 13. Juli 2021; Artikel 12 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023. |
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SGV. NRW. 223. |
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§ 3a, § 12 eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; § 3a und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 8 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015. |
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§ 7a eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014; zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
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§ 9 zuletzt geändert durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008. |
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§ 13a eingefügt durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 13 (neu) durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; umbenannt in § 14 durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023. |
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§ 2, § 9, § 11 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 12 (alt) aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013. |
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§ 14 zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 15 und geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015. |
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§ 13 neu gefasst durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 12 und neu gefasst durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 13 und neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (Absatz 4) und am 16. März 2018 (Absatz 1); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. August 2020 und Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 4 und § 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015. |
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§ 1 geändert und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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Inhaltsverzeichnis und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 16. März 2018. |
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§ 7b eingefügt durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148)). |
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§ 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 3b neu eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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Fn 19 |
Anlage 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023. |