Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 1. Juli 2017.




Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs

Vom 4. Mai 1990 (Fn 1)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 - VerfGHG - (GV. NW. S. 708) (Fn 2) hat der Verfassungsgerichtshof sich durch Beschluß vom 4. Mai 1990 nachstehende Geschäftsordnung gegeben.

Der Präsident
des Verfassungsgerichtshofs
für das Land Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung
des Verfassungsgerichtshofs
für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 1
(Verfassungsrichteramt)

(1) Richter des Verfassungsgerichtshofs sind die Mitglieder kraft Amtes, die Wahlmitglieder und ihre Vertreter (§ 2 Abs. 1 VerfGHG).

(2) Die Tätigkeit als Richter am Verfassungsgerichtshof geht nach der aus Artikel 75 und 76 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und aus § 1 Abs. 1 VerfGHG sich ergebenden Stellung des Gerichts jeder anderen Tätigkeit vor.

§ 2
(Siegel)

Der Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift ,,Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen".

§ 3
(Berichterstatter)

Nach Eingang jeder neuen Sache werden durch Absprache im Verfassungsgerichtshof ein Berichterstatter und ein Mitberichterstatter bestellt. Von der Bestellung kann abgesehen werden.

§ 4
(Akteneinsicht)

Über die Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 Abs. 2 VerfGHG) entscheidet der Vorsitzende. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

§ 5
(Ladung der Mitglieder)

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden von den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich benachrichtigt. In Eilfällen kann der Vorsitzende von der Frist und der Form abweichen.

§ 6
(Antrag an den Landtag)

Der Verfassungsgerichtshof beschließt über die Stellung eines Antrages an den Landtag gemäß § 8 Abs. 4 und 5 VerfGHG, wenn ein Mitglied die Beschlußfassung schriftlich mit Angabe der Gründe verlangt. Das von der Antragstellung betroffene Mitglied ist anzuhören. Über den Antrag berät und entscheidet der Verfassungsgerichtshof unter Ausschluß des betroffenen Mitglieds in der verbleibenden Besetzung.

§ 7
(Veröffentlichungen)

Der Präsident veranlaßt die im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehenen Veröffentlichungen (§ 10 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 36). Im übrigen beschließt der Verfassungsgerichtshof, ob und wie eine Entscheidung zu veröffentlichen ist.

§ 8
(Amtstracht)

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in öffentlicher Sitzung die von ihm beschlossene Amtstracht.

§ 9 (Fn 3)
(Inkrafttreten)

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 4).

Münster, den 4. Mai 1990

Dietlein

Wiesen

Palm

Brox

Stern

Jaeger

Schlink




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 292.

Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 1. Juli 2017.

Fn2

SGV. NW. 1103.

Fn3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1990.