Historische SGV. NRW.

Aufgehoben am 26.06.2002 10:58:21.




Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren
und Volksentscheid (VIVBVEG)

Vom 3. August 1951 (Fn 1)

I. Volksinitiative

§ 1 (Fn 3)

Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die eine Volksinitiative nach Artikel 67a der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeinden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.

§ 2 (Fn 3)

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung für eine Volksinitiative ist schriftlich an das Innenministerium zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.
a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder

b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;

2. Unterschriften von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen;

3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörde bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 sowie den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht oder

b) innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.

(4) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.

§ 3 (Fn 3)

(1) Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang ein beantragter Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder im Falle des Satzes 3 innerhalb der dort vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.

(2) Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

§ 4 (Fn 3)

Die §§ 11 bis 21 gelten für das Verfahren bei Volksinitiativen entsprechend.

§ 5 (Fn 3)

(1) Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.

(2) Ein Beschluss des Landtages ist vom Innenministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

II. Volksbegehren

§ 6 (Fn 4)

Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeindebehörden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.

§ 7 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners des Antrags durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen.

(2) In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörden bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.

§ 8 (Fn 4)

Der Antrag muß den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag im Laufe des letzten Jahres stattgegeben ist, oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsverordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

§ 9 (Fn 4)

Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang der beantragte Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist.

§ 10 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Absatz 2) mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder der in § 9 vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.

(2) Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

§ 11 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt das Innenministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(2) Der Antrag kann bis zu dieser Veröffentlichung durch eine an das Innenministerium zu richtende Erklärung der Unterzeichner (§ 7 Abs. 1) zurückgenommen werden.

(3) Die Zurücknahme gilt als erfolgt, wenn soviel Unterzeichner die Unterschrift zurückziehen, daß die Zahl der verbleibenden Unterzeichner hinter der Mindestzahl des § 7 Abs. 1 zurückbleibt.

§ 12 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.

2) Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zwölften Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

(3) Das Innenministerium kann in einzelnen Fällen die Fristen des Absatzes 2 verlängern.

§ 13 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung wahlberechtigt zum Landtag ist.

(2) Zur Eintragung wird zugelassen

a) wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, daß er sein Stimmrecht verloren hat, oder

b) wer einen Eintragungsschein hat.

§ 14 (Fn 4) (Fn 5)

Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnortes dem Eintragungsberechtigten auf seinen Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Beginn der Eintragungsfrist aus.

§ 15 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheins den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde anzubringen. Will die Gemeinde der Beschwerde selbst abhelfen, so hat sie dies binnen einer Woche zu tun; andernfalls hat sie die Beschwerde mit den Vorgängen und ihrer Stellungnahme innerhalb dieser Frist an die Beschwerdebehörde abzugeben. Die Beschwerde gilt als abgelehnt, wenn die Beschwerdebehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlegung der Beschwerde über diese entschieden hat. Beschwerdebehörde ist die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde.

(2) Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder der Eintragungsberechtigte entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. In einem während der Eintragungsfrist auf Beschwerde erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.

§ 16 (Fn 4)

(1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.

(2) Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.

§ 17 (Fn 4)

Ungültig sind die Eintragungen, die

1. die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2. von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

3. an der Auslegungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind.

§ 18 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der Nachfrist schließen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten ab und senden sie unverzüglich an den Landeswahlleiter ab.

(2) Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrage zur Eintragungsliste zu bewirken; Absatz 1 findet auf die Nachtragsliste Anwendung.

§ 19 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Der Landeswahlausschuß (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen fest.

(2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.

§ 20 (Fn 4)

(1) Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens drei Wochen nach Abschluß des Volksbegehrens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Landeswahlleiter stellt es den Vertrauenspersonen zu.

(2) Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit Zustellung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß die vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht sei, oder daß bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Volksbegehrens Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die das Ergebnis entscheidend beeinflußt hätten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.

§ 21 (Fn 4)

Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

III. Volksentscheid

§ 22 (Fn 4)

(1) Ein Volksentscheid findet statt

1. wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,

2. wenn die Landesregierung von ihrem Recht (Artikel 68 Abs. 3 und Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung), einen Volksentscheid herbeizuführen, Gebrauch macht,

3. wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung).

(2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Ziffer 1). Faßt der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluß, so gilt dies als Ablehnung.

§ 23 (Fn 2) (Fn 4) (Fn 5)

(1) Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das Innenministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit.

(2) Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, daß dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Innenminister anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes anzurufen.

§ 24 (Fn 4)

(1) Gegenstand des Volksentscheids ist

1. wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlaß des Begehrens ein abweichendes Gesetz beschlossen hat, die Frage, ob das begehrte an die Stelle des beschlossenen Gesetzes treten soll,

2. ein von der Landesregierung eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz (Artikel 68 Abs. 3 der Landesverfassung),

3. Einholung der Zustimmung zu einer durch den Landtag oder die Landesregierung begehrten Änderung der Verfassung.

(2) Haben mehrere Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung über denselben Gegenstand dem Landtage vorgelegen und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist für jeden der anderen begehrten Gesetzentwürfe die Frage dem Volksentscheid zu unterbreiten, ob er an die Stelle des vom Landtag auf das erste Begehren beschlossenen Gesetzes treten soll.

§ 25 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheides und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Innenministerium sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung. Zwischen der Veröffentlichung des Gegenstandes des Volksentscheides und dem Abstimmungstag muß mindestens eine Frist von einem Monat liegen.

(2) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

§ 26 (Fn 4) (Fn 5)

Die Stimme lautet nur auf ,,Ja" oder ,,Nein".

§ 27 (Fn 4)

(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.

(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.

§ 28 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Das Innenministerium veröffentlicht das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einzureichen. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 29 (Fn 4)

Ein durch Volksentscheid zustandegekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, daß das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist.

IV. Schlußbestimmungen

§ 30 (Fn 4) (Fn 5)

Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über

das Wahlrecht §§ 1 und 2,

das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3,

die Bildung von Stimmbezirken § 15,

den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1,

die Kreiswahlleiter § 10 Abs. 1 und 2,

den Landeswahlausschuss § 9 Abs. 2 und 3,

die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4,

die Wahlvorstände § 11,

die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32,

die Nachwahl § 36,

die Wiederholungswahl § 37,

die Wahlehrenämter § 12

finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. An die Stelle der nach dem Landeswahlgesetz zu bildenden Wahlkreise treten die kreisfreien Städte und Kreise.

§ 31 (Fn 4) (Fn 5)

(1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.

(2) Für die übrigen Kosten des Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des Landeswahlgesetzes § 40 entsprechend.

§ 32 (Fn 4) (Fn 5) (Fn 6)

Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und die zur Ausführung erforderlichen Verwaltungsverordnungen.

§ 33 (Fn 4)

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 7).




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1951 S. 103/GS. NW. S. 60; berichtigt GV. NW. 1952 S. 95, geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 100).

Aufgehoben durch Neufassung v. 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130).

Fn 2

§ 23 (bisher 18) berichtigt: GV. NW. 1952 S. 95, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 3

§§ 1-5 neu eingefügt, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 4

Die bisherigen §§ 1-28 werden §§ 6-33, GV. NRW 2002 S. 100

Fn 5

§§ 7, 10-15, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 30, 31 u. 32 Abs. 1 geändert GV. NRW 2002 S. 100

Fn 6

§ 32 (bisher 27) Abs.2 entfällt

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 15. August 1951.