Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.




Historisch:

Normüberschrift

Urkunde
über die Stiftung einer besonderen Klasse des
Ordens pour le mérite für Wissenschaften
und Künste

Vom 31. Mai 1842 (Fn 1)

Wir tun kund und fügen hiermit zu wissen, daß wir dem Orden Friedrichs des Großen: pour le mérite, welcher seit langer Zeit nur für das im Kampfe gegen den Feind errungene Verdienst verliehen worden ist, eine Friedensklasse für die Verdienste um die Wissenschaften und die Künste hinzufügen wollen.

Ältere, wenngleich seltene Beispiele bezeugen, daß eine solche Erweiterung der Statuten ganz der ursprünglichen Absicht des erhabenen Stifters des Ordens entspricht, welcher nicht nur durch sein Beispiel Wissenschaften und Künste belebte, sondern sie auch durch königliche Gunst und Auszeichnung mächtig zu fördern bestrebt war.

Wir wünschen deshalb durch diese Erweiterung den unsterblichen Namen Friedrichs des Zweiten, an dem heutigen 102. Jahrestage seines Regierungsantritts, würdig zu ehren, indem wir darüber verordnen, wie folgt:

§ 1

Die Friedensklasse des Ordens pour le mérite, für die Wissenschaften und Künste, wird nur solchen Männern verliehen, die sich durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in diesen Gebieten, einen ausgezeichneten Namen erworben haben. Die theologische Wissenschaft ist, ihrem Geiste gemäß, hiervon ausgeschlossen.

§ 2

Die Zahl der Ritter dieser Friedensklasse des Ordens pour le mérite ist auf dreißig festgesetzt, welche der Deutschen Nation angehören, und bei jedesmaligem Abgange wieder ergänzt werden sollen. Wieviel von dieser Anzahl aus dem Kreise der Gelehrten oder dem der Künstler erwählt werden, behalten wir uns vor, jederzeit nach den Umständen zu bestimmen, ohne darüber ein bleibendes Verhältnis festzustellen.

§ 3

Da das blaue Kreuz des Ordens pour le mérite, seit fast einem Jahrhundert durch Observanz, und seit der Verordnung vom 18. Januar 1810, statutenmäßig, Eigentum des Heeres geworden ist, so sollen, mit Beibehaltung der Inschrift, der Farbe und der einzelnen Bestandteile desselben, die Insignien der von uns gestifteten Klasse für Wissenschaften und Künste die hier vorgeschriebene, durch die Zeichnung erläuterte Form haben. Der doppelte gekrönte Namenszug Friedrichs des Zweiten umgibt, viermal wiederholt, in Kreuzesform ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordensdevise umgibt ringförmig, auf blau emailliertem Grunde, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend. Das Ordenszeichen wird, wie das dem Heere verliehene, an einem schwarzen, mit Silber geränderten Bande, um den Hals getragen.

§ 4

Aus der Zahl der dreißig Ritter Deutscher Nation werden wir einen Kanzler und einen Vizekanzler ernennen.

§ 5

Bei dem Abgange eines dieser dreißig Ritter verordnen wir, daß der Ordenskanzler die übrigen durch Rundschreiben auffordere: daß jeder von ihnen seine Stimme über die vorzunehmende neue Verleihung, durch namentliche Bezeichnung der Person, die ihm zur Berücksichtigung am geeignetsten erscheint, schriftlich abgebe. Der Kanzler hat die auf solche Weise gesammelten Voten uns vorzulegen, und wir behalten uns die weitere Beschließung demnächst vor. Wie wir selbst aber ohne Rücksicht auf die Beschäftigung des Ausgeschiedenen, uns vorbehalten, in jedem einzelnen Fall, unsere Wahl auf einen im Gebiet der Wissenschaften, oder auf einen im Gebiet der Künste ausgezeichneten Mann zu richten, so können auch die zum Stimmgeben aufgeforderten Ritter ihre Vorschläge unabhängig von jener Rücksicht abgeben, falls nicht das Rundschreiben des Kanzlers, in Gemäßheit eines von uns erteilten ausdrücklichen Befehls, etwas anderes vorschreibt.

§ 6

Zu erhöhter Ehre des Ordens wollen wir, außer der Zahl der bisher erwähnten dreißig Ritter Deutscher Nation, auch in anderen Ländern Männer, welche sich große Verdienste um die Wissenschaften und Künste erworben haben, mit den Insignien dieser Ordensklasse beleihen. Die Zahl dieser ausländischen Ritter soll die der stimmfähigen nicht übersteigen, und bei einem Abgang unter denselben ist die Wiederbesetzung der Stelle nicht erforderlich.

§ 7

Die künftigen Verleihungen dieser Ordensklasse sollen nur entweder am Tage des Regierungsantritts, oder der Geburt, oder des Todes Königs Friedrichs des Zweiten erfolgen.




Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 195 / PrGS. NW. S. 1; vgl. Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen v. 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422).

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.