Historische SGV. NRW.

Aufgehoben am 20.04.2004 09:07:09.




Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten

Vom 16. Oktober 1951 (Fn 1)

§ 1

Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Rettung aus Gefahr wird die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Wesfalen gestiftet.

§ 2

(1) Die Rettungsmedaille wird verliehen an Personen, die unter besonders schwierigen, mit eigener Lebensgefahr verbundenen Umständen entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.

(2) Die Verleihung kann nur einmal erfolgen.

§ 3

Ist das Rettungswerk unter minder schwerer Lebensgefahr durchgeführt worden, oder ist das unternommene Rettungswerk trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, oder ist eine Rettungsmedaille bereits wegen einer früheren Rettungstat verliehen worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

§ 4

Neben der Verleihung der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden.

§ 5

Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine besondere staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einem Rettungswerk das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung erheblich überschritten haben.

§ 6

(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet namens der Landesregierung der Ministerpräsident.

(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.

Die Verleihung der Rettungsmedaille ist im Ministerialblatt, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt des zuständigen Regierungspräsidenten bekanntzumachen.

(3) Vorschläge für die Anerkennung von Rettungstaten werden von dem Regierungspräsidenten unterbreitet, in dessen Bezirk der Retter seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes hat.

§ 7

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, insbesondere über die Ausgestaltung und das Tragen der Rettungsmedaille, erläßt die Landesregierung.

§ 8

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1951 S. 128 / GS. NW. S. 137.Aufgehoben durch Gesetz vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 18. Oktober 1951.