Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Prüfungsordnung
für den Ausbildungsberuf
der/des Justizfachangestellten
für die Durchführung von Prüfungen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 9. April 1999 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 41 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644)(Fn 2), § 1 Nr. 2 a Buchstabe a) der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553)(Fn 2), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 7. Juli 1998 (GV. NRW. S. 478), wird mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die von dem Berufsbildungsausschuss bei dem Oberlandesgericht Hamm am 8. Dezember 1998 beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten erlassen.

Inhaltsübersicht (Fn 7)

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1       Errichtung

§ 2       Zusammensetzung und Berufung

§ 3       Befangenheit

§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (§ 41 des Berufsbildungsgesetzes)

§ 5       Geschäftsführung

§ 6       Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7       Prüfungstermine

§ 8       Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9       Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 45 des Berufsbildungsgesetzes)

§ 10     Anmeldung zur Prüfung

§ 11     Entscheidung über die Zulassung

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12     Prüfungsgegenstand

§ 13     Gliederung der Prüfung

§ 14     Prüfungsaufgaben

§ 15     Nichtöffentlichkeit

§ 16     Leitung und Aufsicht

§ 17     Ausweispflicht und Belehrung

§ 18     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19     Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20     Bewertung

§ 21     Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22     Prüfungszeugnis

§ 23     Nicht bestandene Prüfung

Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24     Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 25     Zwischenprüfung

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26     Rechtsmittel

§ 27     Prüfungsunterlagen

§ 28     Inkrafttreten, Genehmigung

1. Abschnitt:
Prüfungsausschüsse

§ 1 (Fn 7)
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Zwischen- und der Abschlussprüfung errichten die zuständigen Stellen Prüfungsausschüsse.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2 (Fn 7)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Zum Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppen 2.2 oder 2.1 des Justizdienstes, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2. des Justizdienstes oder eine Justizbeschäftigte oder ein Justizbeschäftigter sowie eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule berufen werden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundigund für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3 (Fn 6)
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfling verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Die Vorschrift findet auf eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner entsprechende Anwendung.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die jeweiligen Ausbildenden und die jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 (Fn 7)
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (§41 des Berufsbildungsgesetztes)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

Bei Bedarf regelt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

2. Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen im Justizministerialblatt mindestens drei Monate vorher bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8 (Fn 7)
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch die gesetzlichen Vertreter zu vertreten haben.

(2) Auszubildende mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (Förderschwerpunkte: Sehen, Hören und Kommunikation, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung) sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 9 (Fn 8)
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 45 des Berufsbildungsgesetzes)

(1) Auszubildende können nach Anhörung der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 10 (Fn 7)
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und –formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden zur Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen können Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stellen zu erfolgen, in deren Bezirk

1. in den Fällen des § 8 und des § 9 Absatz 1 die Ausbildungsstätte liegt,

2. in den Fällen des § 9 Absatz 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin beziehungsweise des Prüfungsbewerbers liegt, und

3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. in den Fällen des § 8 und des § 9 Absatz 1:

a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

b) eine Bescheinigung der oder des Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweises im Sinne des § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,

c) eine abschließende Beurteilung durch die Ausbildende oder den Ausbildenden,

d) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden und

e) das letzte Zeugnis der Berufsschule, sowie

2. in den Fällen des § 9 Absatz 2:

a) Tätigkeitsnachweise oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2,

b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und

c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11 (Fn 7)
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Ist der Prüfling auf Grund falscher Angaben oder gefälschter Unterlagen zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss
1. bis zum Abschluss der Prüfung die Zulassung widerrufen oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.

3. Abschnitt:
Durchführung der Prüfung

§ 12 (Fn 7)
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und mit dem ihnen im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 13 (Fn 4) (Fn 7)
Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ist auf Grund der bisherigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen, entfällt auf Antrag des Prüflings die Teilnahme an der Prüfung im Fach "fallbezogene Rechtsanwendung".

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitliche und auch überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 15 (Fn 7)
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 (Fn 7)
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Prüfung im Prüfungsfach Textverarbeitung regelt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf dieser Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17 (Fn 7)
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 (Fn 7)
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19 (Fn 7)
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt ohne wichtigen Grund oder nach Beginn der Prüfung oder nehmen Prüflinge an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

4. Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20 (Fn 4)
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Durchschnittspunktzahl des Gesamtergebnisses werden ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 bzw. 29,5 und 30 werden nicht aufgerundet.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten sowie der Arbeit im praktischen Prüfungsfach "Textverarbeitung" ist dem Prüfling vor der Prüfung im Fach "fallbezogene Rechtsanwendung" bekanntzugeben.

§ 21 (Fn 4) (Fn 7)
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern sowie in der praktischen Prüfung im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll den Prüflingen am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Hierüber ist den Prüflingen unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22 (Fn 7)
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung “Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
2. die Personalien des Prüflings,
3. den Ausbildungsberuf,
4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,
5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
6. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren beziehungsweise dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden und
7. die Zuordnung des Abschlusses zu dem entsprechenden Niveau im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen.

(3) Auf Antrag des Prüflings wird zusätzlich das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen.

§ 23 (Fn 4) (Fn 7)
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 24 Absatz 3 hinzuweisen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

5. Abschnitt:
Wiederholungsprüfung

§ 24 (Fn 4) (Fn 7)
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(3) Sind bei einer nicht bestandenen Prüfung in einem Prüfungsfach - mit Ausnahme des Prüfungsfachs "fallbezogene Rechtsanwendung" - mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.

6. Abschnitt:
Zwischenprüfung

§ 25 (Fn 4) (Fn 7)
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 und Absatz 2, § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 2, § 17, § 18, § 19, § 20 und § 21 Absatz 1 entsprechend.

(5) Über den Verlauf der Zwischenprüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(6)

a) Über die Teilnahme stellt die zuständige Stelle eine Bescheinigung aus. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.

b) Die Bescheinigung erhalten die Auszubildenden, gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter, die Ausbildenden und die Berufsschule.

c) Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

7. Abschnitt: (Fn 7)
Schlussbestimmungen

§ 26 (Fn 7)
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber beziehungsweise Prüflinge mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 27 (Fn 4) (Fn 7)
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den Prüflingen bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 28 (Fn 7)
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Prüfungsordnung wurde am 8. Februar 1999 gemäß § 41 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes von dem Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

(Fn 5)

D e b u s m a n n
Präsident des Oberlandesgerichts

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 142, geändert durch Erste VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 7123

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 1999.

Fn 4

§§ 13, 20, 21, 23, 24, 25 und 27 geändert durch VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 29 angefügt durch Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 7

Inhaltsübersicht eingefügt, § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 4 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 und 2 (neu gefasst), § 10 Absatz 1 (neu gefasst), Absatz 2, Absatz 3 (neu gefasst) und Absatz 4 (neu gefasst), § 11 (Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3 (neu gefasst), § 12, § 13 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und Absatz 2, § 19 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3, § 21 Absatz 5 und Absatz 6 (neu gefasst), § 22 Absatz 1 und Absatz 2 (ersetzt durch Absätze 2 und 3), § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 3 (neu gefasst), § 25 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5 und Absatz 6, Überschrift des 7. Abschnitts (neu gefasst), § 26, § 27 und § 28 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019

Fn 8

§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.