Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Verordnung
über die Ermittlung des Personalbedarfs
und die Finanzierung des Maßregelvollzugs
(Finanzierungsverordnung MRV)

Vom 27. November 2002 (Fn 1)

Aufgrund des § 30 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz - MRVG - vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom April 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 237), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium sowie nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 5)

§ 1

Grundsatz

§ 2

Ermittlung des Budgets der Einrichtungen des Maßregelvollzuges

§ 3

Maßstäbe und Grundsätze des Personalbedarfes

§ 4

Bemessung des pauschalen Aufwendungsersatzes

§ 5

Unterbringung von Patientinnen und Patienten aus und in andere Bundesländern

§ 6

Rechnungs- und Buchführungspflichten

§ 7

(weggefallen)

§ 8

Übergangsbestimmungen

§ 9

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

§ 1
Grundsatz

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der Maßstäbe und Grundsätze des Personalbedarfs, die Regelung der bedarfsgerechten Finanzierung und des wirtschaftlichen Betriebes von Einrichtungen nach § 29 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG). Diese Grundsätze gelten auch für Unterbringungen aufgrund der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes (§ 35 MRVG).

§ 2 (Fn 4)
Ermittlung des Budgets
der Einrichtungen des Maßregelvollzuges

(1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium vereinbart mit den Trägern der Einrichtungen des Maßregelvollzuges für jede Einrichtung ein jährliches Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung (prospektives Budget). Kommt eine Budgetvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, kann eine Schiedsstelle, die von der Gemeinschaft der forensischen Träger und dem Land gebildet wird, angerufen werden. § 18a Abs. 2 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, § 18a Abs. 4 KHG insoweit, als die entsprechenden Inhalte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten nach Satz 2 festgelegt werden. Der Spruch der Schiedsstelle ist von dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium zu prüfen. Das Ministerium setzt das Budget nach schriftlicher Anhörung der zuständigen Behörde und des Trägers der Einrichtung fest und begründet seine Entscheidung. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Budgetzeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn die Einrichtung ganzjährig betrieben wird. Ein Budgetzeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. Das Budget gilt grundsätzlich für den Budgetzeitraum, auch wenn es nicht vor Beginn festgelegt wurde.

(3) Kommt es im Laufe eines Jahres Budgetzeitraumes zu wesentlichen unvorhersehbaren strukturellen Änderungen der dem Budget zugrunde liegenden Annahmen, können das Land und der Träger verlangen, dass über das Budget neu verhandelt wird.

(4) Das Budget enthält Personalkosten für die in der Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV - vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsgruppen und Sachkosten für medizinischen Bedarf (Behandlungsbudget) sowie Kosten für sonstige Berufsgruppen und allgemeine Sachkosten (Basisbudget). Basis- und Behandlungsbudget werden nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Absatz 11 ermittelt.

(5) Die allgemeinen Sachkosten enthalten die Kostenarten nach Abschnitt K 1, Nr. 13 bis 23 der Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 26. September 1994 - (BGBl. I. S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus dem nachstehenden § 4 Abs. 2 ergebenden Kostenarten. Hinzu kommen Beiträge für eine bestehende Krankenversicherung von Patientinnen und Patienten sowie weitere für die Durchführung des Maßregelvollzuges vom für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium als notwendig anerkannte Kosten der Träger.

(6) Das Basisbudget enthält auch die im Rahmen einer Beurlaubung anfallenden notwendigen Sachkosten.

(7) Für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Wirtschaftsgüter werden die Beträge entsprechend § 25 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung auf die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Patientenzahl gemäß Absatz 9 gewährt. In Abstimmung mit dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium können bis zu 2,5 vom Hundert des Basis- und Behandlungsbudgets für Investitionen in mittel- und langfristige Wirtschaftsgüter verwendet werden, wenn diese Maßnahmen zumindest gleichwertige Einsparungen bei den notwendigen Kosten ermöglichen.

(8) Soweit eine Einrichtung des Maßregelvollzuges an Nachsorgemaßnahmen nach § 1 Abs. 3 MRVG beteiligt ist sowie und Aufgaben der Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 1 MRVG durchführt, sind die damit jeweils verbundenen und als notwendig anerkannten Personal- und Sachkosten zu berücksichtigen. Kosten der Seelsorge, die durch den Maßregelvollzug bedingt erheblich über den üblichen Betreuungsaufwand der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinausgehen und von der zuständigen Behörde anerkannt sind, können nach Maßgabe des Haushaltsplanes ebenfalls geltend gemacht werden.

(9) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium vereinbart mit dem Träger der Einrichtung die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Patientenzahl für die einzelnen Behandlungsbereiche auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen im Jahr. Die Stichtage werden durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium festgelegt.

(10) Weichen die kalkulierten jahresdurchschnittlichen Patientenzahlen und Berechnungstage von den tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Daten ab, so wird im nächsten Budgetzeitraum ein Ausgleich vorgenommen:

1. Unterschreitet die tatsächliche jahresdurchschnittliche Belegung die kalkulierte Patientenzahl, so verringert sich das vom Land zu zahlende Budget um 20 v. H. der jahresdurchschnittlichen Minderbelegung.

2. Überschreitet die tatsächliche jahresdurchschnittlichen Belegung die kalkulierte Patientenzahl, so erhöht sich das vom Land zu zahlende Budget um 65 v. H. der jahresdurchschnittlichen Mehrbelegung.

(11) Die Träger der Einrichtungen übermitteln dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium zur Vorbereitung der Budgetverhandlungen bis spätestens vier Monate vor Ablauf des Kalenderjahres die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach dem Muster der Anlagen 1 bis 5 für den laufenden und den folgenden Budgetzeitraum.

(12) Die Träger der Einrichtungen erhalten vom Land vorbehaltlich der Ausgleiche nach Absatz 10 monatliche Abschlagszahlungen auf das Budget (§ 2 Abs. 1).

§ 3
Maßstäbe und Grundsätze
des Personalbedarfes

(1) Die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfes in Einrichtungen des Maßregelvollzuges tragen dem unterschiedlichen Behandlungs- und Sicherungsbedarf der Patientinnen und Patienten unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung und orientieren sich an der Systematik des § 3 Psych-PV.

(2) Der Regeldienst umfasst alle diagnostischen, therapeutischen, pflegerischen und pädagogischen Tätigkeiten mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes, ärztlicher und pflegerischer Rufbereitschaft und ärztlicher Konsiliardienst.

(3) Für die Personalbemessung gilt folgendes Verfahren:

1. Zur Ermittlung eines leistungsgerechten Personalbedarfes werden die Patientinnen und Patienten nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln regelmäßig bestimmten Behandlungsbereichen (Absätze 4 und 5) zugeordnet. Die Behandlungsbereiche sind Berechnungsgrundlage für die Personalbemessung.

2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird die Arbeitszeit in Minuten- oder Stundenwerten je Patientin und Patient und Arbeitstage im Jahr vorgegeben.

3. Die Minuten- und Stundenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (Anlage 6).

(4) Die Behandlungsbereiche (Anlage 7) sind wie folgt gegliedert:

1. Aufnahme und Diagnostik,
2. Intensivbehandlung/Krisenintervention,
3. gesicherte oder geschlossene Regelbehandlung,
4. reduzierter therapeutischer und pflegerischer Aufwand,
5. Langzeitbehandlung,
6 offene Regelbehandlung,
7. Wohngemeinschaft,
8. Beurlaubung.

Die Zuordnung der Patientinnen und Patienten erfolgt einzelfallbezogen nach Bedarf und ist durch die Erforderlichkeit und Intensität der Behandlung und Sicherung bestimmt. Für die nach §§ 81, 126a oder § 453c i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO sowie die nach § 73 JGG untergebrachten Personen kommen die Behandlungsbereiche nach den Nummern 1 bis 4 in Betracht. Der Behandlungsbereich "gesicherte oder geschlossene Regelbehandlung" darf für diese Personengruppe nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie der entsprechenden Behandlung zugestimmt haben und diese auch durchgeführt wurde.

(5) Die Angebote der Nachsorge nach § 1 Abs. 3 MRVG sind einem Behandlungsbereich nach Absatz 4 gleichgestellt. Neben den Vorgaben nach Absatz 3 kann auch eine pauschale Abrechnung vereinbart werden.

(6) Die Personalstellen für eine Einrichtung werden nach dem in Anlage 6 beschriebenen Verfahren ermittelt. Die Höhe der Ausfallzeiten ergibt sich aus Anlage 8.

(7) Die Minutenwerte nach Absatz 3 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen.

(8) Die Personalbemessung für den pflegerischen Nachtdienst, den Pfortendienst und das Transportpersonal wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Einrichtung ermittelt und durch die zuständige Behörde festgelegt.

(9) Auszubildende in den Berufsgruppen des Pflege- und Erziehungsdienstes sind im Verhältnis 7:1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen.

(10) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach der PsychPV können auch mit Personal anderer Berufsgruppen besetzt werden, soweit das therapeutische Konzept und die vereinbarten Personalkosten nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(11) Leitungskräfte im Pflegedienst werden in Relation von einer Vollkraft zu 60 Pflegekräften (einschl. Nachtwachen) zusätzlich berücksichtigt.

§ 4 (Fn 5)
Bemessung des pauschalen
Aufwendungsersatzes

(1) Als pauschaler Aufwendungsersatz für Einrichtungen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 MRVG werden vom Land die für die einzelne Einrichtung gem. § 18 Krankenhausfinanzierungsgesetz zwischen Krankenhaus- und Sozialleistungsträgern vereinbarten Pflegesätze erstattet.

(2) Als zusätzliche Kosten werden auf Nachweis berücksichtigt:

1. notwendige Kosten der Aus- und Fortbildung (§ 11 MRVG),
2. ergänzende Gesundheitshilfen (§ 12 MRVG) für nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversicherte Patientinnen und Patienten,
3. angemessene Arbeitsentlohnung (§ 14 Abs. 1 MRVG),
4. Barbeträge zur persönlichen Verfügung der Patientinnen und Patienten (§ 14 Abs. 4 MRVG),
5. Sachverständigengutachten (§ 16 Abs. 3 MRVG),
6. Beihilfen (§ 21 Abs. 1a Nrn. 1 und 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) in der jeweils genannten Fassung),
7. im Rahmen der Therapie anfallende notwendige Fahrtkosten,
8. Beiträge zur Krankenversicherung für Patientinnen und Patienten, die während der Unterbringung krankenversichert sind, soweit keine anderen Kostenträger für die Finanzierung der Beiträge zuständig sind.

(3) Der für die Behandlung und Sicherung von forensischen Patientinnen und Patienten zusätzlich notwendige Personalaufwand in den Allgemeinpsychiatrien, der nicht durch den Pflegesatz finanziert werden kann, wird auf Nachweis erstattet.

(4) Die notwendigen Kosten für beurlaubte Patientinnen und Patienten werden auf Nachweis erstattet. Leistungen der beurlaubenden Einrichtungen für beurlaubte Patientinnen und Patienten werden mit 5. v. H. der Pflegesätze nach Absatz 1 abgegolten.

(5) Die Abrechnung des pauschalen Aufwendungsersatzes, der zusätzlichen Kosten, des notwendigen Personalaufwandes und der Beurlaubungskosten erfolgt monatlich durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Der Träger nach Absatz 1 legt nach sachlicher und rechnerischer Prüfung monatliche Sammelrechnungen vor.

§ 5 (Fn 4)
Unterbringung
von Patientinnen und Patienten
aus und in anderen Bundesländern

(1) Die Erstattungsleistungen für Patientinnen und Patienten aus anderen Bundesländern setzen sich zusammen aus einem tagesgleichen Pflegesatz, der sich aus dem Budget (§ 2 Abs. 4) und der voraussichtlichen jahresdurchschnittlichen Patientenzahl (§ 2 Abs. 9) errechnet sowie einem durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium festgesetzten Investitionszuschlag, der an das Land abzuführen ist.

(2) Die Erstattungsleistungen für in anderen Ländern untergebrachte Patientinnen und Patienten erfolgen auf Grund gesonderter Vereinbarungen mit den jeweiligen Trägern.

§ 6 (Fn 5)
Rechnungs- und
Buchführungspflichten

(1) Für die Rechnungslegung und die Buchführung der Einrichtungen des Maßregelvollzuges gelten die § 1 Abs. 1 sowie §§ 2, 3, 5, 6 und 8 der Krankenhaus - Buchführungsverordnung - KHBV - vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 473) sowie die Abgrenzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Rechnungslegungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften wie dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Jahresabschluss der Einrichtungen des Maßregelvollzugs besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises sowie dem Fördernachweis für die aus Landesmitteln angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Belegungsnachweisen. Soweit die Einrichtungen gemeinsam mit Allgemeinpsychiatrien geführt werden und deshalb gemeinsame Jahresabschlüsse sowie Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt werden, ist daneben eine verursachungsgerechte Kostenstellenrechnung mit Betriebsabrechnungsbögen vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 sind die Vollkräfte pro Behandlungsbereich nach § 3 Abs. 4 nachzuweisen.

(4) Das Testat oder die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ehemals vereidigten Buchprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses ist dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium regelmäßig vorzulegen, der geprüfte Jahresabschluss jedoch nur auf Verlangen als Stichprobe und in begründeten Fällen umgehend.

§ 7 (Fn 6)
(weggefallen)

§ 8 (Fn 5)
Übergangsbestimmungen

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis längstens 31. Dezember 2004 entspricht das den Trägern der Einrichtungen gewährte jährliche Budget für Personal- und Sachkosten der Höhe des fortgeschriebenen pauschalen Aufwendungsersatzes nach § 36 MRVG in Verbindung mit § 22a des Gesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 174),- MRVG a.F.-. Der jährliche Durchschnitt der Patientenzahlen wird ermittelt und durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium anerkannt. Die durch Erhöhung oder Senkung der Patientenzahlen bedingten Kosten oder Einsparungen werden im übernächsten, die Kosten nach Absatz 2 im nächsten Budgetzeitraum ausgeglichen.

(2) Kosten gemäß § 2 Abs. 8 können nach Maßgabe des Haushaltsplanes ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jährlich längstens bis zum 31. Dezember 2004 zusätzlich geltend gemacht werden.

§ 9 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351) und
Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 608, ber. 2003 S.177; in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 43 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2128.

Fn 3

§ 9 neu gefasst durch Artikel 43 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 2 Abs. 7 und § 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; § 2 Absatz 1, 5, 7, 9 und 11 sowie § 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 5

Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 5, § 6 Absatz 4 und § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 6

§ 7 aufgehoben durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.