Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Fünftes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(5. AG-KJHG)

Vom 8. Dezember 2015 (Fn 1)

§ 1
Einrichtung und Zuständigkeit einer Landesstelle
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§§ 42a und b des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland als „Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen“ (Landesstelle NRW) wahr.

(2) Die Landesstelle NRW unterstützt die Landesjugendämter bei der Förderung des Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler Kooperation. Zur Durchführung der Verteilverfahren unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kooperiert die Landesstelle NRW mit den in den anderen Ländern zuständigen Landesstellen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) in Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Landesstelle NRW führt die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die Oberste Landesjugendbehörde. Sie kann zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe allgemeine Weisungen erteilen. Außerdem sind besondere Weisungen zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint, überörtliche Interessen gefährdet sein können oder um das Wohl von ausländischen Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

§ 2
Aufnahmepflicht des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt ist verpflichtet, von der Landesstelle NRW zugewiesene unbegleitete ausländische Minderjährige zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen.

(2) Zur Sicherung des Kindeswohls und zur Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen kann im Einzelfall bei Zuweisungsentscheidungen der Landesstelle NRW der Umfang der Aufnahmepflicht nach § 3 Absatz 2 vorübergehend bis zu 15 Prozent überschritten werden.

§ 3
Aufnahmequote und Umfang der Aufnahmepflicht

(1) Die Aufnahmequote des Jugendamtes wird auf der Basis des Bevölkerungsanteils eines Jugendamtsbezirkes an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen nach dem jeweils aktuellen amtlichen Stand zum 31. Dezember eines Jahres in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Statistik ermittelt.

(2) Der Umfang der Aufnahmepflicht richtet sich nach der Aufnahmequote und der Zahl aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 3, der Anzahl vorläufiger Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen sowie der Anzahl der aus anderen Bundesländern Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.

(3) Auf die Aufnahmepflicht angerechnet werden

1. die Zahl der Fallzuständigkeiten für in Obhut genommene ausländische Kinder und Jugendliche gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Zahl der Fallzuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minderjährige, denen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden,

3. die Zahl der Fallzuständigkeiten für junge ausländische Volljährige, denen Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 41 oder 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sofern diesen zuvor als unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt wurden und

4. die Zahl der Fälle, die landesintern oder länderübergreifend zur Verteilung bereits zugewiesen wurden, bei denen der tatsächliche Transfer aber noch nicht erfolgt ist.

(4) Die Ermittlung der Zahlen nach Absatz 3 erfolgt auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Meldepflicht gemäß § 42c Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zum 1. Juni 2016 ersetzen für die Fälle nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 die bei den Landesjugendämtern nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenerstattung angemeldeten Fälle die Ermittlung der Zahlen nach Satz 1.

(5) Der jeweils aktuelle Umfang der Aufnahmepflicht nach Absatz 2 wird durch die Landesstelle NRW wöchentlich in geeigneter Form den Jugendämtern mitgeteilt. 

(6) Jugendämter sind verpflichtet, Beendigungen von Fallzuständigkeiten für Personen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 innerhalb von drei Arbeitstagen dem jeweils zuständigen Landesjugendamt zu melden. Dies gilt auch für Fallzuständigkeiten, für die kein Kostenanerkenntnis ausgesprochen wurde.

(7) Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes sind die Tage von Montag bis Freitag sofern auf diese kein Feiertag entfällt.

§ 4 (Fn 2)
Verfahren zur landesinternen Verteilung

(1) Das Aufnahmejugendamt zeigt eine Erstmeldung der vorläufigen Inobhutnahme innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Beginn der Maßnahme gegenüber der Landesstelle NRW an. Hierbei sind zu übermitteln

1. Name,

2. Alter,

3. Geschlecht,

4. Herkunftsland und Muttersprache und

5. zum Zeitpunkt der Meldung offensichtliche individuelle Bedürfnisse des Kindes oder des Jugendlichen.

Die Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 1 weist die Landesstelle NRW unbegleitete ausländische Minderjährige einem Jugendamt zu. Die Landesstelle NRW berücksichtigt bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl und bezieht zur Gewährleistung des besonderen Schutzes weitere Aspekte zur optimalen Versorgung in die Entscheidung ein, wie

1. Kinder- und Jugendhilfebedarfe,

2. gesundheitliche Bedürfnisse,

3. geschlechtsspezifische Bedürfnisse,

4. Staatsangehörigkeit, Herkunft und Sprache,

5. familiäre und soziokulturelle Hintergründe,

6. besondere Interessen des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und individuell erforderliche Hilfemaßnahmen und

7. sonstige spezifische Bedarfe.

Sofern mehrere Jugendämter in gleicher Weise für die Aufnahme im Einzelfall geeignet sind, richtet sich die Zuweisung durch die Landesstelle NRW nach der Erfüllung der Aufnahmepflicht. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu Zuweisungsentscheidungen gemäß § 42b Absatz 3 bis 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Mit der Zuweisungsentscheidung übermittelt die Landesstelle NRW den Zuweisungsbescheid mit Angaben zu Vorname, Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht schriftlich oder elektronisch auch dem aufnehmenden Jugendamt. Näheres regelt die gemäß § 8 erlassene Rechtsverordnung. § 42a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Das Jugendamt ist für den Fall einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, selbst in die Zuständigkeit für eine Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzutreten. In Fällen des Satz 1 ist die Landesstelle NRW darüber innerhalb von sieben Arbeitstagen zu informieren.

(4) Hat eine Person im Sinne des § 3 Absatz 3 in einem anderen Jugendamtsbezirk als dem fallzuständigen ihren tatsächlichen Aufenthalt und ist die Vormundschaft in diesem Jugendamtsbezirk bestellt, ist auf Antrag des Jugendamtes, in dessen Jugendamtsbezirk die Vormundschaft eingerichtet ist, eine Zuweisungsentscheidung in den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts zu treffen. Mit der Zuweisungsentscheidung geht die Fallzuständigkeit auf den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts über.

§ 5
Interkommunale Kooperation

Zur Durchführung pädagogischer Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der verwaltungs- und sorgerechtlichen und organisatorischen Abläufe, die im Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Inobhutnahme einer oder eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch umgesetzt werden (Clearingverfahren), können Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts eine gemeinsame Stelle bilden, die die Aufgaben der Jugendämter wahrnimmt.

§ 6
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Jugendämter sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten der Landesstelle NRW mitzuteilen. Die Landesstelle NRW ist berechtigt und verpflichtet, die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

(2) Für Zwecke der Planung und Statistik sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und die Landesjugendämter übermittelt, verarbeitet und verwendet werden.

§ 7
Verwaltungskostenpauschale

(1) Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemeldeten Fälle durch eine Pauschale. Die Pauschale beträgt 3100 Euro und wird für den Mittelwert der zu den Stichtagen nach Satz 1 gemeldeten Fälle gezahlt. Die Auszahlung dieses Zuschusses an das Jugendamt erfolgt auf der Grundlage der jeweils letzten Stichtagsmeldung als Abschlag zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres mit jeweils einem Viertel durch die Landesjugendämter. Zum 30. April eines Jahres erfolgt eine Endabrechnung der Pauschalen des Vorjahres.

(2) Die Landesregierung überprüft innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 30. Juni 2017 und danach alle drei Jahre unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Pauschale gemäß Absatz 1. Auf Verlangen eines Kommunalen Spitzenverbandes oder der Landesregierung erfolgt diese Überprüfung bereits innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 31. Dezember 2016.

§ 8
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften

Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Nähere zum Verfahren zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote und Aufnahmeverpflichtung sowie zu den Meldepflichten festzusetzen und

2. mit Zustimmung des Finanzministeriums eine Anpassung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 auf der Grundlage einer Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 vorzunehmen und das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse nach § 7 festzulegen.

§ 9
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 30. Juni 2017 und danach alle drei Jahre bis zum 31. Dezember unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände, der Landesjugendämter, der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen, des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.V. und des Flüchtlingsrates NRW e.V. über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale erfolgt erstmals zum 1. September 2016 als quartalsbezogene Abschlagszahlung, die auf der Grundlage der jeweils aktuellen Stichtagsmeldung festgesetzt wird.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Finanzminister

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2015 und am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 832); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.