Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung des Zusatzabkommens
zu dem Abkommen über das Sekretariat
der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Vom 10. Januar 1961 (Fn 1)

Der Landtag hat am 13. Dezember 1960 dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein vereinbarten Zusatzabkommen zu dem Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juni 1959 (GV. NW. 1960 S. 32) (Fn 2) zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgegeben.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatzabkommen zu dem Abkommen
über das Sekretariat der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,

abgeschlossen durch Schriftwechsel der Regierungschefs, letzte Zustimmungserklärung abgegeben durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin am 24. März 1960.

1. Nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) vom 30. Juni 1959 Bundesgesetzbl. I S. 335) nimmt das Saarland erst vom Rechnungsjahr 1961 ab an dem Finanzausgleich unter den Ländern teil. Bis dahin entfällt die Anwendung der Bestimmungen über die Erhöhung bzw. Verminderung der Steuereinnahmen um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.

2. Außerdem ist der Anteil des Saarlandes an den Kosten des Sekretariats abweichend von den Bestimmungen in § 3 Absatz 2 bis zum 1. April 1963 unter Zugrundelegung der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 1960 des Saarlandes (1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1960) zu berechnen, weil erst vom 1. Januar 1960 ab die Verteilung des Steueraufkommens zwischen dem Bund und dem Saarland mit der im übrigen Bundesgebiet zwischen Bund und Ländern bestehenden vergleichbar ist. Das Steueraufkommen des Haushaltsjahres 1960 ist bei der Berechnung des Kostenbeitrages des Saarlandes für das Rechnungsjahr 1960 mit einem um 10 % 1961 mit einem um 5 % verkürzten Betrag anzusetzen.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1961 S. 113.

Fn 2

Bek. v. 4. März 1960 (SGV. NW. 22).