Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP VIT)
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP VIT)
Vom 9. April 2020 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn 2) Geltungsbereich und Laufbahnbefähigung
§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich und Laufbahnbefähigung
(1) Die Verordnung gilt für
1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des technischen Verwaltungsinformatikdienstes im Land Nordrhein-Westfalen und
2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des technischen Verwaltungsinformatikdienstes in den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn besonderer Fachrichtung technische Dienste besitzen die Befähigung für die Laufbahn des technischen Verwaltungsinformatikdienstes nach Absatz 1, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vorliegen. Die Entscheidung hierrüber trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 1a (Fn 3) Studienplatzverteilung
§ 1a (Fn 3)
Studienplatzverteilung
Über die Verteilung der auf die Gesamtheit der Gemeinden und
Gemeindeverbände entfallenden Studienplätze auf diese entscheidet das für
Kommunales zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der kommunalen
Interessen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist, dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden und
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand gemäß § 49 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.
§ 3 (Fn 2) Bewerbung
§ 3 (Fn 2)
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden oder an die von diesen benannte zentrale Stelle zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und
3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung, soweit diese Grundlage der Hochschulzugangsberechtigung sind; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Nordrhein-Westfalen stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden.
§ 4 (Fn 2) Auswahl
§ 4 (Fn 2)
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 7 geht ein Auswahlverfahren voraus. Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet im Sinne des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Die Regelungen des § 165 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber des gleichen Zulassungstermins gleich bleiben. Als Eignungsmerkmale sind insbesondere digitale Kompetenzen sowie im Bereich der kognitiven Fähigkeiten mathematische Fähigkeiten und schlussfolgerndes Denken zu betrachten. Die Auswahlkommission trifft ihre Auswahl nach der besten Eignung im Sinne des § 9 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(4) Die Einschreibung im dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government, B. Sc., setzt einen Einschreibungsantrag der zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber an die Hochschule Rhein-Waal (im Folgenden: Hochschule) voraus. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes und der Hochschule bleiben unberührt.
§ 5 Einstellungszeitpunkt, Zulassung
§ 5
Einstellungszeitpunkt, Zulassung
(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.
(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
1. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein,
2. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummer 3 nachgewiesen werden, oder, im Fall des § 3 Absatz 3, die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakte,
3. ein Gesundheitszeugnis,
4. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und
5. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
6. die Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers in die Weitergabe von Informationen zum Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers während des Studiums durch die Hochschule.
(3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
§ 6 (Fn 2) Rechtsstellung
§ 6 (Fn 2)
Rechtsstellung
(1) Zur Ausbildung zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie haben die Dienstbezeichnung „Informatikoberinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Informatikoberinspektoranwärter“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen, er wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(2) Zur Ausbildung zugelassene Personen, die bereits in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Nordrhein-Westfalen stehen, behalten während der Ausbildung ihre status- oder arbeitsrechtliche Stellung unverändert bei.
§ 7 Vorbereitungsdienst
§ 7
Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf vier Studienjahre ausgerichteten dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government, B. Sc. (Blockmodell) an der Hochschule einschließlich den im zugehörigen Studienverlaufsplan vorgesehenen Praxisabschnitten.
§ 8 Vorzeitige Entlassung
§ 8
Vorzeitige Entlassung
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn sie
1. bis zum Beginn des Studienjahres nicht immatrikuliert sind,
2. eine nach der Prüfungsordnung der Hochschule vorgesehene Prüfungsleistung, die Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung ist, endgültig nicht bestanden haben,
3. die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und auf Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung verzichten, mit dem Tag der Erklärung,
4. die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe, oder
5. die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.
(2) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(3) Eine Exmatrikulationserklärung gegenüber der Hochschule bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildungsbehörde.
Teil 2
Ausbildung
§ 9 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
§ 9
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte zu vermitteln und dazu zu befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ verliehen, der zugleich die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 bestätigt.
(2) Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.
(3) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:
1. Grundlagen der Informatik
2. IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit,
3. E-Government,
4. IT-Administration,
5. Softwareanpassung und -entwicklung und
6. Grundlagen des Rechts.
§ 10 Gliederung des Studiums
§ 10
Gliederung des Studiums
(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den Einstellungsbehörden beziehungsweise ausbildenden Stellen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden der Hochschule zu.
(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- beziehungsweise Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Die Einzelheiten regelt der Studienverlaufsplan für den dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government B. Sc. (Blockmodell) der Hochschule.
(3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.
§ 11 Dauer des Studiums
§ 11
Dauer des Studiums
(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 8 vier Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
(2) Auf Antrag können Ausbildungsinhalte nach § 9 Absatz 3, die an der Hochschule oder einer anderen Hochschule außerhalb dieses dualen Studienganges erworben wurden, durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden. Die Dauer der Ausbildung ist im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde entsprechend zu verkürzen.
(3) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten nicht überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.
(4) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Digitalisierung zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.
(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Laufbahn können von dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(6) Das Studium kann entsprechend der gesetzlichen Regelungen während der Elternzeit in der fachpraktischen Studienzeit auch in Teilzeit mit einem reduzierten Umfang der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Die fachpraktischen Studienzeiten sind im Umfang der Reduzierung im nächsten fachpraktischen Studienabschnitt beziehungsweise im Anschluss an den letzten fachwissenschaftlichen Studienabschnitt nachzuholen. Das Studium verlängert sich ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung um die entsprechende Nachholung. Der Studienverlauf bleibt im Übrigen unberührt. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Studienzeiten gelten die Regelungen der Hochschule über das Teilzeitstudium (§ 62a des Hochschulgesetzes).
§ 12 Fachpraktische Studienzeit
§ 12
Fachpraktische Studienzeit
(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Studienzeit. Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildungszeit gemäß den in der Studien- und Prüfungsordnung des dualen Studiengangs Verwaltungsinformatik – E-Government, B. Sc. (Blockmodell) definierten Ausbildungszielen und stimmt diesen mit der Hochschule ab. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 14.
(2) Jede Einstellungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Ausbildungsleitung und eine stellevertretende Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Studienzeit verantwortlich. Sie bestellt Ausbildende und berät die Studierenden und die Ausbildenden.
(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.
(4) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung der Ausbildenden für jeden fachpraktischen Abschnitt eine Beurteilung die sie mit der oder dem Studierenden bespricht.
§ 13 Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
§ 13
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
Macht ein Prüfling mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Studierende mit Behinderung nach Möglichkeit ausgeschlossen wird, im Zweifel kann sie oder er weitere Nachweise der Behinderung fordern. Nachteilsausgleichende Maßnahmen können insbesondere sein: die Verlängerung der Dauer der Bearbeitungszeit von Prüfungen, die Unterbrechung von zeitabhängigen Prüfungsleistungen durch individuelle Erholungspausen, das Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen, der Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt, das Zulassen und gegebenenfalls auch Bereitstellen von Hilfsmitteln, Assistenzleistungen, adaptierten Prüfungsunterlagen, gesonderten Prüfungsräumen.
Teil 3
Prüfungsangelegenheiten
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Die Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens im dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government, B.Sc. (Blockmodell) obliegt dem Prüfungsausschuss der Fakultät Kommunikation und Umwelt der Hochschule.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet.
§ 15 Bachelorprüfung, Gesamtnote
§ 15
Bachelorprüfung, Gesamtnote
Für die Bachelorprüfung sowie die Berechnung der Gesamtnote ist die Prüfungsordnung der Hochschule maßgeblich.
§ 16 Bewertung von Studienleistungen
§ 16
Bewertung von Studienleistungen
Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:
Laufbahnrechtliches Bewertungssystem |
Bachelor-Bewertungssystem |
||
in Noten |
in Worten |
in Noten |
in Worten |
sehr gut (1) |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
sehr gut |
eine hervorragende Leistung |
gut (2) |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
gut |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
befriedigend (3) |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
mangelhaft (5) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
ungenügend (6) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums.
§ 17 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
§ 17
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
(1) Mit Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad eines „Bachelor of Science“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Bachelorprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn.
(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
Teil 4
Evaluierung, Hochschulregelungen
§ 18 Evaluierung
§ 18
Evaluierung
Die Evaluierung erfolgt nach den Regelungen der Evaluierungsordnung der Hochschule.
§ 19 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
§ 19
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde, der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden.
(2) Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.
(3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind nach den Regelungen der Archivierungsordnung der Hochschule beziehungsweise nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze abzulegen beziehungsweise zu löschen.
§ 20 Studienordnung
§ 20
Studienordnung
Hinsichtlich der Durchführung der Ausbildung und Prüfung im dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government, B.Sc. (Blockmodell) gelten die Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge, sowie die Prüfungsordnung für den dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government, B.Sc. (Blockmodell) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 5 (Fn 3)
Regelaufstieg
§ 21 (Fn 3) Regelaufstieg
§ 21 (Fn 3)
Regelaufstieg
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn
der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben
Fachrichtung nach Maßgabe der Regelungen für den Aufstieg von der
Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).
Teil 6 (Fn 3)
Inkrafttreten
§ 22 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 22 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister des
Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister der
Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
|
§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
|
§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 30.04.2020 bis 12.02.2021
- Fassung vom 13.02.2021 bis heute (aktuelle Seite)