Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur und die Eingliederung der Aufgaben in das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die Bezirksregierungen - LfS / QA-Auflösungsgesetz -

Normüberschrift

Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für
Schule / Qualitätsagentur und die Eingliederung der Aufgaben
in das Ministerium für Schule und Weiterbildung und
die Bezirksregierungen - LfS / QA-Auflösungsgesetz -

Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1)

(Artikel 17 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 622))

§ 1

Das Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur wird zum 1. Januar 2007 aufgelöst. (Fn 2)

§ 2

(1) Die dem Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur übertragenen Aufgaben im Bereich „Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)“ gehen zum 1. Januar 2007 auf die Bezirksregierung Arnsberg, die Aufgaben im Bereich „Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)“ gehen auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. Im Übrigen gehen die Aufgaben auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung zum selben Zeitpunkt über.

(2) Die bisher für die Aufgabenerledigung in den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur gelten mit dessen Auflösung als zur jeweils zuständigen Bezirksregierung versetzt. Entsprechendes gilt für die im Arbeitsbereich „Projektbetreuung / Assistenz“ eingesetzten Beschäftigten, soweit diese mit ihren Verwaltungs- und Assistenzaufgaben den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen zugeordnet sind. Die übrigen Beschäftigten gelten mit Auflösung des Landesinstituts/Qualitätsagentur als zum Ministerium für Schule und Weiterbildung versetzt.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Für den Innenminister
die Justizministerin

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 2

Es ist durch Erlass mit Wirkung vom 18.4.1978 errichtet worden. Die bereinigte Fassung dieses Erlasses vom 12.5.2006 (ABl. NRW. S. 190) ist als Anlage beigefügt.



Normverlauf ab 2000: