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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der
Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG

Vom 30. Dezember 2009 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß § 7 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 30. Dezember 2009

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Vertrag
über die Errichtung des IT-Planungsrats und
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern
– Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG

Präambel

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

und der Freistaat Thüringen

sowie die

Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)

(im Folgenden „Vertragspartner“)

sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar.

Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.

Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes

– zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes,

– zur Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie

– zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,

folgende Vereinbarung:

Abschnitt I
Der IT-Planungsrat

§ 1
Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung

(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat):

1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;

2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;

3. steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;

4. übernimmt die in § 4 dieses Vertrages genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.

2Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien. 3Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung.

(2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:

1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,

2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes.

2Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.

(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.

(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.

(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.

(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.

§ 2
Geschäftsstelle

(1) 1Zur organisatorischen Unterstützung des IT-Planungsrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bundesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.

(2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von Entscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.

(3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des Vertrages an die Vertragspartner.

(4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Beschluss des IT-Planungsrats übertragen werden.

Abschnitt II
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

§ 3
Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards

(1) 1Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden. 2Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.

(2) 1Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist. 2Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt.

(3) 1Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. 2Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. 3Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.

§ 4
Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz

Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.

§ 5
Informationsaustausch

Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

§ 6
Änderung, Kündigung

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.

(2) 1Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2Die Kündigung ist durch Kundgabe an die Geschäftsstelle für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.

(3) 1Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 7 Absatz 2 unberührt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

(2) 1Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. 2Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners.

(3) Die in diesem Vertrag vereinbarten Abstimmungsmechanismen lösen die bisherigen Gremien:

1. „Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-Runde Deutschland Online)

2. „Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung“ (KoopA ADV)

sowie deren Untergremien ab und treten in deren Rechtsnachfolge ein.

(4) 1Bestehende Vereinbarungen der Beteiligten über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages soweit sie diesen nicht widersprechen nicht berührt. 2Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 18. November 2009

Thomas  de M a i z i è r e

Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 10. November 2009

Günther H.  O e t t i n g e r

Für den Freistaat Bayern
Mainz, den 30. Oktober 2009

Horst  S e e h o f e r

Für das Land Berlin
Mainz, den 30. Oktober 2009

Klaus  W o w e r e i t

Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 4. November 2009

Matthias  P l a t z e c k

Für die Freie Hansestadt Bremen
Mainz, den 30. Oktober 2009

Jens  B ö h r n s e n

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Mainz, den 30. Oktober 2009

Ole von  B e u s t

Für das Land Hessen
Mainz, den 30. Oktober 2009

Roland  K o c h

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Mainz, den 30. Oktober 2009

Erwin  S e l l e r i n g

Für das Land Niedersachsen
Mainz, den 30. Oktober 2009

Christian  W u l f f

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Mainz, den 30. Oktober 2009

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 30. Oktober 2009

Kurt  B e c k

Für das Saarland
Mainz, den 30. Oktober 2009

Peter  M ü l l e r

Für den Freistaat Sachsen
Mainz, den 30. Oktober 2009

Stanislaw  T i l l i c h

Für das Land Sachsen-Anhalt
Mainz, den 30. Oktober 2009

Dr. Wolfgang  B ö h m e r

Für das Land Schleswig-Holstein
Mainz, den 30. Oktober 2009

Peter Harry  C a r t e n s e n

Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 20. November 2009

Christine  L i e b e r k n e c h t


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 9.