Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der Zuständigkeit
für die Feststellung der Gleichwertigkeit
von in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik
erworbenen Bildungsabschlüssen
im Fachschulbereich
Vom 16. Mai 1995 (Fn 1)
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich geschlossen.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 3 am 9. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Es wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 16. Mai 1995
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Abkommen zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung
der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik erworbenen
Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen folgendes Abkommen:
Artikel 1
Artikel 1
Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluß oder Berufsfachschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Artikel 2
Artikel 2
Die Gleichwertigkeitsstellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
Artikel 3
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
Mainz, den 28. Oktober 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Voscherau
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel
Fn1 | GV. NW. 1995 S. 473. |