Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation
'Medien und Informationstechnologien
in Erziehung, Unterricht und Bildung'
Vom 30. Oktober 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
§ 1
(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbezogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation "Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung" erwerben.
(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Medien in lerngerechter Weise zu gestalten, zu analysieren, zu nutzen und Projekte und Unterrichtseinheiten zur Medienerziehung / Informationstechnischen Grundbildung durchführen zu können.
Im Rahmen des Studiums sollen differenzierte Kenntnisse in den Bereichen Allgemeine Medienkompetenz, Mediendidaktische Kompetenz und Kompetenz im Bereich von Medienerziehung / Informationstechnische Grundbildung erworben und sowohl unter dem Gesichtspunkt ihrer generellen Bedeutung für die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen als auch im Hinblick auf den gesellschaftlichen Erziehungsauftrag von Schule betrachtet werden.
§ 2
§ 2
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 30 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG) erforderlich. An die Stelle des Präsenzstudiums können ein Fernstudiengang oder eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:
Bereich A:
Allgemeine Medienkompetenz
Teilgebiete :
1. Theorien und Konzepte zu Grundlagen von Medien und Informationstechnologien
2. Auswahl und Nutzung von Medien und informationstechnischen Systemen
3. Gestaltung und Produktion von Medien oder Software
4. Gesellschaftliche Relevanz von Medien für die Informationsvermittlung
5. Medienethik und -ästhetik
Bereich B:
Mediendidaktische Kompetenz
Teilgebiete :
1. Grundlagen der Verwendung von Medien und Informationstechnologien in Lehr- und Lernprozessen
2. Nutzung von Medien und Informationstechnologien im fachlichen und überfachlichen Unterricht
3. Nutzung von Medien und Informationstechnologien in der Jugend-, Sozial- und Kulturarbeit
4. Analyse und Bewertung von Medienangeboten
5. soziale und institutionelle Bedingungen der Medienproduktion
6. Medienerziehung und Werteorientierung
7. weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
Bereich C:
Kompetenz im Bereich Medienerziehung/
Informationstechnische Grundbildung
Teilgebiete:
1. Erziehungs- und Bildungsauftrag im Bereich von Medien und Informationstechnologien
2. Medienerziehung/Informationstechnische Grundbildung im fachlichen und fächerübergreifenden Unterricht
3. Medienerziehung/Informationstechnische
Grundbildung in der Jugend-, Sozial- und Kulturarbeit
oder
4. weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
(3) Der Studienumfang je Teilgebiet umfasst zwei bis vier Semesterwochenstunden.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten vorzulegen. Ein Teilgebiet ist vertieft zu studieren. Im Einzelnen sind folgende Nachweise vorzulegen:
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung, ein Leistungsnachweis aus dem Teilgebiet A 1, A 2 oder A 3 und aus B 1 oder C 1, ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Teilgebiet B 2, B 3 oder C 2 und der Nachweis über ein vierwöchiges Praktikum nach Maßgabe der Hochschule.
(5) Einer der Leistungsnachweise muss auf die selbständige Gestaltung bzw. Produktion eines Mediums bezogen sein. Dieser Leistungsnachweis kann im Rahmen einer Gruppenarbeit erbracht werden.
§ 3
§ 3
Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Geeignete Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag angerechnet werden.
§ 4
§ 4
Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem für den Studienort zuständigen Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. Im Fall der Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung bestimmt das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung das zuständige Prüfungsamt.
§ 5
§ 5
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf
die Prüfung gemäß § 2.
Der Nachweis wird geführt durch Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen
der Hochschule bzw. der Einrichtungen der Lehrerfortbildung.
(3) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:
1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Hausarbeit in Form einer eigenen Medienproduktion (Bearbeitungszeit zwei bis vier Wochen) und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie / er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
3. welches weitere Mitglied sie / er für die mündliche Prüfung vorschlägt.
§ 6
§ 6
(1) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer und einer im Rahmen einer begrenzten Vorbereitung erstellten eigenen Medienproduktion.
Thematisch bezieht sich die mündliche Prüfung - ausgehend vom selbstgestalteten Medienprodukt - auf drei der studierten Teilgebiete aus den Kompetenzbereichen A, B und C.
(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.
§ 7
§ 7
(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.
§ 8
§ 8
Über die bestandene Prüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 erstellt.
§ 9
§ 9
(1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 oder des § 7 Abs. 1 entsprechen.
(2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 10 (Fn 3)
§ 10 (Fn 3)
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.
Ministerium für Schule und
Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen:
GV. NRW. S. 644; geändert durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 15. Dezember 1999. |
|
§ 10 neu gefasst durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.02.2000 bis 29.04.2005 mit Anlagen
- Fassung vom 30.04.2005 bis heute (aktuelle Seite)