Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2)

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2)

Vom 4. März 2022 (Fn 1)

Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 20 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Technisches Referendariat

§ 1 Ziel des technischen Referendariats

§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsbedingungen

§ 3 Einstellungsverfahren

§ 4 Ernennung

§ 5 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

§ 6 Urlaub, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich

§ 7 Entlassung

§ 8 Ausbildungsstellen

§ 9 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

§ 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung

§ 11 Beurteilung während der Ausbildung

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

Zweiter Teil
Staatsexamen, Prüfungsordnung

§ 13 Zweck des Staatsexamens

§ 14 Abnahme des Staatsexamens, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

§ 15 Zulassung zum Staatsexamen

§ 16 Bestandteile des Staatsexamens

§ 17 Häusliche Prüfungsarbeit

§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 19 Mündliche Prüfung

§ 20 Unterbrechung einer Prüfung

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 23 Zeugnis über das Staatsexamen

§ 24 Wiederholung des Staatsexamens

§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 26 Prüfungsakte

§ 27 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Dritter Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 28 Modulare Qualifizierung

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Übergangsregelung

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil
Technisches Referendariat

§ 1
Ziel des technischen Referendariats

  

(1) Ziel des technischen Referendariats ist es, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes bei Behörden sowie für die Zulassung zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privaten Recht zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

(3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ist. Das technische Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn.

§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsbedingungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und das Staatsexamen der sich bewerbenden Personen für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) Für das technische Referendariat kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes geeignet erscheint,

3. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und

4. ein mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei

a) im Rahmen des Gesamtstudiums insgesamt 300 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, DOI:10.2766/87353 unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da7467e6-8450-11e5-b8b7-01aa75ed71a1, erworben hat und

b) in mindestens neun der in Anlage 1 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses Studium oder diesen Abschluss oder ein ergänzendes Studium nachweist; mindestens vier der neun Wissensgebiete müssen im Masterstudiengang vermittelt worden sein.

§ 3
Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung auf Einstellung für das technische Referendariat ist bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei einer verheirateten Person auch die Heiratsurkunde, bei einer in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

2. der Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulabschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder Nachweise über gleichwertige ausländliche Hochschulabschlüsse,

5. die Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

6. die Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Erlangung der Hochschulabschlüsse,

7. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

8. eine Erklärung, ob die sich bewerbende Person vorbestraft oder ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

10. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Für eine sich bewerbende Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 35; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Mit der Zulassung ist der sich bewerbenden Person der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Wer ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nachkommt, verliert die Zulassung.

§ 4
Ernennung

Die für das technische Referendariat eingestellte Person wird einer Bezirksregierung zugewiesen und von dieser unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsvermessungsreferendarin oder zum Regierungsvermessungsreferendar, im Folgenden Referendarin oder Referendar, ernannt.

§ 5
Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

(1) Das technische Referendariat umfasst den Vorbereitungsdienst und das Staatsexamen und dauert in der Regel 24 Monate. 

(2) Das technische Referendariat gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2.

(3) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Innerhalb einzelner Ausbildungsabschnitte besteht für die Referendarin oder den Referendar die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und Ausbildungsstelle Wahlstationen zu durchlaufen.

§ 6
Urlaub, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen zwischen der Ausbildungsleitung und der Referendarin oder dem Referendar einzuarbeiten.

(2) Die Bezirksregierung kann Sonderurlaub nach den im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des technischen Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist in dieser Zeit nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat, im Folgenden Oberprüfungsamt, zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann das Referendariat entsprechend verlängert werden.

(5) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

(6) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Betroffenen werden frühzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen beobachtend teilnehmen. Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung der Ergebnisse der Prüfung eine Stellungnahme gegenüber der Prüfungskommission abzugeben.

§ 7
Entlassung

Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe des § 22 Absatz 4 und des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen werden, wenn

1. sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder

3. sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 fristgemäß zu beantragen.

§ 8
Ausbildungsstellen

(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle gemäß Anlage 2 zugewiesen.

(2) In einzelnen Ausbildungsabschnitten kann die Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

§ 9
Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1) Referendarinnen und Referendare werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.

(2) Zu Beginn der Ausbildung soll das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Bestandteile des Staatsexamens gegeben werden.

(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachrichtungsübergreifend abgestimmt sein.

(4) In Ausbildungsabschnitten, die länger als sechs Wochen dauern, sollen Übungsarbeiten gefertigt werden.

§ 10
Begleitung und Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident. Sie oder er bestellt zur Ausbildungsleitung eine geeignete verbeamtete Person der Bezirksregierung, welche die Befähigung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 erworben hat. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leitung der Ausbildungsstelle oder der von ihr beauftragten Person.

(2) Die Bezirksregierung stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars zu den Ausbildungsstellen können berücksichtigt werden.

(3) Die Bezirksregierung ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach Anlage 3 zu führen, welcher der Leitung der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen ist.

(5) Die Bezirksregierung hat für jede Referendarin und jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung nach Anlage 4 zu führen.

(6) Für Ausbildungsabschnitte, die länger als sechs Wochen dauern, wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer durch die Ausbildungsstelle zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen ausübt und einen regelmäßigen fachlichen Austausch sicherstellt.

§ 11
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen in Bezug auf Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise sowie Führungsverhalten und nach ihrer Befähigung in Bezug auf Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation, Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit sowie soziale Kompetenz. Die Beurteilung nach Anlage 5 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Sie soll darüber hinaus besondere Fähigkeiten und Mängel vermerken. Die unter Absatz 1 Satz 1 und 2 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Bezirksregierung gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar von der Ausbildungsstelle in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen.

§ 12
Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung werden Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet. Die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Referendarinnen und Referendare und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.

(2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare insbesondere mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

Zweiter Teil
Staatsexamen, Prüfungsordnung

§ 13
Zweck des Staatsexamens

Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden kann, mit den Aufgaben der Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt.

§ 14
Abnahme des Staatsexamens, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme des Staatsexamens zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Z/OPA/uebereinkommen.pdf?__blob=publicationFile).

(2) Beim Oberprüfungsamt ist ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mehrere Vertretungen sowie die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, die ein Staatsexamen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ihre oder seine Vertretung leitet die jeweilige Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleiche Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 15
Zulassung zum Staatsexamen

(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen gemäß Anlage 6 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 7 Nummer 3 schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Bezirksregierung legt dem Oberprüfungsamt den Zulassungsantrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.

(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Bezirksregierung zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 11 Absatz 3 sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 16
Bestandteile des Staatsexamens

Das Staatsexamen besteht aus

1. der häuslichen Prüfungsarbeit,

2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und

3. der mündlichen Prüfung.

§ 17
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.

(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so genügt die Einlieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(4) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten, alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Die Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 ist in einer dem Textteil der häuslichen Prüfungsarbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle im Rahmen der häuslichen Prüfungsarbeit eingereichten Ausarbeitungen und Unterlagen müssen unterschrieben sein.

(5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und einer Zweitbeurteilerin oder einem Zweitbeurteiler unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen. Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn sie von beiden Prüferinnen oder Prüfern mindestens mit „ausreichend“ beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird.

(6) Die Referendarin oder der Referendar erhält im Fall des § 22 Absatz 6 Nummer 1 oder des § 22 Absatz 5 Nummer 1 vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er kurzfristig Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln sachgerecht lösen und das Ergebnis verständlich darstellen kann. Managementaspekte sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern der Anlage 7 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Hierfür sind jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen vorzusehen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in einem verschlossenen Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind verbeamtete Personen der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes zu beauftragen.

(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit ist die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.

(7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit PC bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem zustimmt und die Bezirksregierung für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet.

(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, die von der Bezirksregierung zu sammeln sind. Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die jeweiligen Niederschriften sind spätestens am Folgetag ihrer Fertigung zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

(9) § 17 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(10) Das Staatsexamen ist im Fall des § 22 Absatz 5 Nummer 3 oder 4 nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll in der mündlichen Prüfung vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge der Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei

Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können gemeinsam in einer Gruppe geprüft werden.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 7 zu entnehmen. Die in Anlage 8 genannte Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendare in einer Gruppe. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger zu prüfenden Personen in einer Gruppe angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Prüfungsfach nicht überschreiten.

(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von

mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist 20 Minuten vorher bekanntzugeben.

(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, aber nicht bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, kann die Ausbildungsleitung der Referendarin oder des Referendars oder gegebenenfalls in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

§ 20
Unterbrechung einer Prüfung

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er diese abbrechen, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die entsprechende Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von einer Prüfung zurücktritt.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und von einer Zweitbeurteilerin oder einem Zweitbeurteiler bewertet, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern.

(2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Bestandteile des Staatsexamens gemäß § 16 erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:

1. sehr gut: 1,0 oder 1,3, 

2. gut: 1,7 oder 2,0,

3. vollbefriedigend: 2,3 oder 2,7,

4. befriedigend: 3,0 oder 3,3,

5. ausreichend: 3,7 oder 4,0 sowie

6. mangelhaft: 5,0.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:

1. sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht,

2. gut: eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht,

3. vollbefriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

4. befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

5. ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, und

6. mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

§ 22
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei, die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei und die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

1. sehr gut,

2. gut,

3. vollbefriedigend,

4. befriedigend,

5. ausreichend und

6. nicht bestanden.

(4) Das Staatsexamen ist bestanden mit

1. dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,

2. dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,

3. dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,

4. „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49 und

5. „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.

(5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,

2. der Mittelwert nach Absatz 2 4,01 oder schlechter ist,

3. die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“

sind,

4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter ist,

5. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder

6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.

(6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht,

2. im Sinne des § 20 Absatz 1 ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder

3. nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 von der weiteren Teilnahme an einem Prüfungsteil ausgeschlossen ist.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht und der mündlichen Prüfungen einschließlich der Beurteilung des Vortrags sowie das Gesamturteil festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen der Bestandteile des Staatsexamens gemäß § 16 bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 23
Zeugnis über das Staatsexamen

(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den vermessungstechnischen Dienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Sie oder er erhält vom Oberprüfungsamt ein Zeugnis über das Staatsexamen, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Zeugnis wird von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dessen Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt oder über die Bezirksregierung übersandt.

(2) Findet die mündliche Prüfung nicht nach § 19 Absatz 2 am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Zeugnis über das Staatsexamen nach Absatz 1 übersandt.

§ 24
Wiederholung des Staatsexamens

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden oder gilt es als nicht bestanden, darf es einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die

1. Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,

2. mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder

3. mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

(3) Der Prüfungsausschuss kann bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung und beziehungsweise oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden, ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe durch die Referendarin oder den Referendar zu beantragen.

(4) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten der Vorbereitungsdienst einer Ergänzung bedarf und schlägt der Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer

1. zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 17 Absatz 4 Satz 2 unrichtig abgibt,

2. bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die nach § 18 Absatz 4 zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder

3. sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht,

soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die jeweilige Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Referendarin oder dem Referendar über die Bezirksregierung schriftlich bekanntzugeben. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Staatsexamen bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes die gesamte Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die betroffene Person ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

§ 26
Prüfungsakte

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen kann die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt werden.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

§ 27
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie oder er das Staatsexamen bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

Dritter Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 28
Modulare Qualifizierung

Die Beförderungsvoraussetzung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13  des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 innehat, kann für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, im Wege der modularen Qualifizierung erworben werden. Das Verfahren der modularen Qualifizierung richtet sich nach § 25 der Laufbahnverordnung.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach der AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung, sofern in mindestens einem Ausbildungsabschnitt nach der genannten Verordnung das Ausbildungsziel erreicht wurde.

§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614) außer Kraft.

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).



Normverlauf ab 2000: