Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Gesetz zur
Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien
für die Jahre 2011 bis 2020
Vom 14. September 2021 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075))
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Landes,
3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts waren oder
4. als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe hatten.
(2) Soweit im Zeitraum nach Absatz 1 ein Ehrenbeamtenverhältnis oder ein ehrenamtliches Richterverhältnis vorlag, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2 Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Unterhaltsbeihilfe
§ 2
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Unterhaltsbeihilfe
(1) Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu diesem Gesetz. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist. Die Nachzahlung erfolgt ab dem Monat Januar des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem mehr als zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu berücksichtigen waren. Der Anspruch besteht entsprechend für die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17.
(2) Die Höhe des monatlichen Nachzahlungsbetrags richtet sich nach der Anzahl der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder.
(3) Die monatlichen Nettonachzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, entsprechend.
(4) § 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in § 43 Absatz 5 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes bestimmt ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, denen in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ein Familienzuschlag gewährt wurde.
§ 3 Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung
§ 3
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung
(1) § 2 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Nummer 3, denen innerhalb des in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag für dritte und weitere Kinder nach § 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, oder nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, zustand.
(2) Die monatlichen Nettonachzahlungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dabei dem Anspruch aus einem Dienstverhältnis oder einem Rechtsverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Ist einer anspruchsberechtigten Person aus einem nach Satz 3 oder 4 vorrangigen Rechtsverhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen als ihr aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde, ist ihr die monatliche Nettonachzahlung aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu zahlen. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.
(3) § 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes und § 58 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der
Finanzen
Zugleich für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und
Energie
Der Minister des
Innern
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der
Justiz
Der Minister für
Verkehr
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Anlagen:
In Kraft getreten am 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1075). |
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