Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Wahlordnung
für die Wahl zu den Kammerversammlungen
der Heilberufskammern
Vom 20. September 2013 (Fn 1)
Auf Grund des § 18 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), wird nach Anhörung der Heilberufskammern verordnet:
§ 1
§ 1
Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchgeführt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die neue Kammerversammlung tritt spätestens am 75. Tag nach der Wahl zusammen.
§ 2
§ 2
(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuss fest.
(2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt.
§ 3
§ 3
Soweit das Verhältniswahlrecht Anwendung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zugrunde zu legen.
§ 4
§ 4
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die nach § 12 Heilberufsgesetz das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten.
(3) Freiwillige Kammerangehörige gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Wahlberechtigten haben eine Stimme; sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.
§ 5
§ 5
Kammerangehörige können nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 6
§ 6
Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbehörde den Wahltag mit.
§ 7 (Fn 2)
§ 7 (Fn 2)
(1) Der Kammervorstand beruft
1. für den Kammerbezirk einen Hauptwahlausschuss, der aus der Hauptwahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Hauptwahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht und
2. für jeden Wahlkreis einen Wahlausschuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.
Für die Beisitzerinnen und Beisitzer beruft er Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die in einer festzulegenden Reihenfolge die Vertretung bei Bedarf übernehmen.
(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes der Kammer dürfen weder Mitglieder des Hauptwahlausschusses noch eines Wahlausschusses sein.
(3) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(6) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.
(8) Zu den Sitzungen des Hauptwahlausschusses und der Wahlausschüsse haben alle Kammerangehörigen als Zuhörerinnen oder Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat die oder der Vorsitzende Kammerangehörigen auf Anfrage mitzuteilen.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer übersendet jeder Wahlleiterin oder jedem Wahlleiter rechtzeitig ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ihres oder seines Wahlkreises (Wählerverzeichnis).
§ 8
§ 8
Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt
1. den Wahltag,
2. Name und Anschrift der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder Wahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
3. Zeit und Ort der Auslegung der Wählerverzeichnisse.
§ 9 (Fn 2)
§ 9 (Fn 2)
(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberechtigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, privater Anschrift und - falls wegen der Verwendung im Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 Heilberufsgesetz oder in den Wahlvorschlägen nach § 11 Absatz 1 erforderlich - beruflicher Anschrift eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis muss jeweils eine zusätzliche Spalte für Vermerke über die Zusendung der Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.
(2) Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligen Wahlkreis 17 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr zur Einsicht für die Kammerangehörigen auszulegen. Legt die Kammer das Wählerverzeichnis ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen. Satz 1 gilt entsprechend. In der Bekanntmachung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hinzuweisen.
(3) Kammerangehörige, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuss schriftlich oder zur Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten.
(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.
(5) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Auslegungszeit nach Absatz 2 zu ändern, wenn die Kammer einen Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschaftsverhältnis begründet oder beendet oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind von einer oder einem hierzu Beauftragten der Kammer in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.
§ 10 (Fn 2)
§ 10 (Fn 2)
Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Sie oder er gibt bekannt
1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
2. den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,
3. wie viele Unterschriften, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und welche weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag beizufügen sind und
4. wo bis spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18 Uhr die Wahlvorschläge eingereicht werden können.
§ 11
§ 11
(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 Heilberufsgesetz sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Die Kammern können die Angabe der privaten, der beruflichen oder beider Anschriften vorsehen. Die Kammern dürfen Bezeichnungen im Sinne des § 33 Heilberufsgesetz hinsichtlich ihrer Anzahl beschränken. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Sie darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten. Die Einreichung der Wahlvorschläge kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Wahlberechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre oder seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(4) Von den unterzeichnenden Personen gilt die erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die zweite als Stellvertreterin oder Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.
§ 12 (Fn 2)
§ 12 (Fn 2)
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Wahlordnung entspricht. Werden Mängel festgestellt, teilt sie oder er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und den Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den sie oder er sich binnen einer von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet sie oder er sich nicht innerhalb der Frist, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist nicht gewahrt ist,
2. die erforderlichen gültigen Unterschriften oder elektronischen Namenswiedergaben fehlen oder
3. die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen oder Bewerber fehlen.
§ 13
§ 13
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 11 Absatz 1 genannten Angaben - bei Listenwahlen für die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber - fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern. Über die Nummernfolge entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerberinnen und Bewerber gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag entscheidet.
§ 14
§ 14
Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt
1. wie viele Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
2. wer wo wahlberechtigt ist,
3. in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann,
4. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter eingegangen sein muss und
5. die zugelassenen Wahlvorschläge.
§ 15
§ 15
(1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter beschafft für jeden Wahlkreis Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.
(2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten Angaben der Einzelbewerberinnen und -bewerber und der ersten fünf Bewerbungen der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbezeichnungen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.
(3) Liegt in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbungen dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
§ 16
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet spätestens einen Monat vor dem Wahltag allen im Wählerverzeichnis und im Nachtrag zum Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an deren Privatanschrift
1. einen Stimmzettel,
2. einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel" und
3. einen freigemachten verschließbaren Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
§ 17
§ 17
Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem Wahlbriefumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
§ 18
§ 18
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie nach Beendigung der Wahl dem Wahlausschuss.
(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.
§ 19
§ 19
(1) Nach Beendigung der Wahl vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis oder erfasst diese in einem gesonderten Verzeichnis, öffnet sodann die Wahlbriefumschläge und legt die den Wahlbriefumschlägen entnommenen Wahlumschläge in Wahlurnen. Nach Öffnung der Wahlurnen ermittelt der Wahlausschuss für jeden Wahlkreis
1. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,
2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen und
3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift bei.
§ 20
§ 20
(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn
1. der Stimmzettel oder der Wahlumschlag nicht von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter stammen,
2. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
4. der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
5. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
6. bei Listenwahl mehr als eine Liste gekennzeichnet ist oder
7. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerberinnen und Bewerber gekennzeichnet sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind.
(2) Die Stimmabgabe einer Wählerin oder eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.
§ 21
§ 21
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.
(2) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren d'Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Absatz 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.
(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.
(6) Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die nicht zu Mitgliedern der Kammerversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen.
(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet die Niederschrift über das Wahlergebnis mit sämtlichen Unterlagen dem Hauptwahlausschuss.
(8) Der Hauptwahlausschuss stellt anhand der von den Wahlausschüssen übersandten Unterlagen das Wahlergebnis für den Kammerbereich fest und teilt es dem Kammervorstand mit. Er ist dabei an die vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
(9) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter hat das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekanntzugeben und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 22
§ 22
(1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber und fordert sie auf, innerhalb von zehn Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt an die Stelle die nächstfolgende Bewerbung desselben Wahlvorschlages, bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 23
§ 23
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2. Verzicht oder
3. Wegfall seiner Wählbarkeit.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und
2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch den Vorstand der Kammer.
Das Mitglied scheidet aus der Kammerversammlung mit der Rechtskraft der Entscheidung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.
(3) § 21 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 24
§ 24
(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters nach § 22 Absatz 3 und des Vorstandes der Kammer nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 entscheidet auf Einspruch die neugewählte Kammerversammlung.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 22 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede oder jeder wahlberechtigte Kammerangehörige einlegen.
(3) Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei der Hauptwahlleiterin oder beim Hauptwahlleiter schriftlich einzureichen.
(4) Hauptwahlleiterin oder Hauptwahlleiter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer Stellungnahme der Kammerversammlung unverzüglich vorzulegen. Die Kammerversammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.
(5) Die Kammerversammlung entscheidet nach folgenden Grundsätzen:
1. Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt sie oder er als nicht gewählt. An ihre oder seine Stelle tritt diejenige Bewerbung, die ihr oder ihm im Wahlvorschlag folgt.
2. Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für ungültig zu erklären.
(6) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist der Person, die Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Kammerversammlung, dessen Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.
§ 25
§ 25
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie insoweit zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine neue Kammerversammlung gewählt wird.
§ 26
§ 26
(1) Die Tätigkeit der Wahlausschüsse und der Beisitzerinnen und Beisitzer des Hauptwahlausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Die Tätigkeit der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der Stellvertretung endet unabhängig von der Wahlperiode der Kammerversammlung mit dem Tage der Bestellung einer neuen Hauptwahlleiterin oder eines neuen Hauptwahlleiters und einer neuen Stellvertretung.
§ 27
§ 27
Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Anhörung des Kammervorstandes. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt dem Kammervorstand zur Aufbewahrung.
§ 28
§ 28
Öffentliche Bekanntmachungen nach dieser Wahlordnung sind in einem der durch die Kammersatzung bestimmten Bekanntmachungsorgane oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen.
§ 29 (Fn 2)
§ 29 (Fn 2)
(1) Die Anordnung einer Neuwahl der Kammerversammlung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von so vielen Kammerangehörigen persönlich unterschrieben sein, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, dass ihre Zahl zwei Drittel der Wahlberechtigten zur letzten Wahl beträgt.
(2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muss spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
§ 30
§ 30
Die Kosten der Wahl trägt die Kammer.
§ 31
§ 31
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498, ber. 1989 S. 48) außer Kraft.
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |