Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Verordnung
über die Prüfung technischer Anlagen
und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten
(Prüfverordnung - PrüfVO NRW)
Vom 24. November 2009 (Fn 1)
Inhaltsverzeichnis (Fn 5) |
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Teil 1 |
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§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen |
§ 3 |
Prüfsachverständige |
§ 4 |
Voraussetzungen für die Anerkennung |
§ 5 |
Anerkennungsfachrichtungen |
§ 5a |
Prüfung, Wiederholung, Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Rücktritt |
§ 6 |
Antrag auf Anerkennung |
§ 7 |
Erlöschen, Widerruf |
§ 8 |
Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen |
§ 9 |
Ordnungswidrigkeiten |
Teil 2 |
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§ 10 |
Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde |
Teil 3 |
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§ 11 |
Übertragung der Zuständigkeitsregelung |
§ 12 |
Zuständige Stelle |
Teil 4 |
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§ 13 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung |
Teil 1
Prüfung technischer Anlagen
§ 1 (Fn5) Anwendungsbereich
§ 1 (Fn
5)
Anwendungsbereich
(1) Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in
1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
3. Krankenhäusern,
4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
5. Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt),
6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,
8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²,
10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und
11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist.
Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:
1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,
2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,
3. lüftungstechnische Anlagen,
4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,
5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,
7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
9. elektrische Anlagen,
- in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
- in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen,
- in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
- in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,
10. natürliche Rauchabzugsanlagen und
11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.
(2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.
§ 2 (Fn5) Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen
§ 2 (Fn
5)
Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen
(1) Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar
1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als
1. drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und
2. sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11
zu veranlassen.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben
1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
4. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,
5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,
6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,
7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und
8. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.
(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
§ 3 Prüfsachverständige
§ 3
Prüfsachverständige
(1) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen
1. die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,
2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen,
3. Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), aufgehoben durch Verordnung vom 16. Juli 2004 (GV. NRW. S. 398), anerkannt sind,
4. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen sowie Mess- und Prüfgeräten für technische Anlagen von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung und
5. die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind befugt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Stelle anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Die zuständige Stelle soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Stelle bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 2 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), abgewickelt werden.
§ 4 (Fn7) Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 (Fn
7)
Voraussetzungen für die Anerkennung
Als Sachverständige oder Sachverständiger für eine Fachrichtung wird von der zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer
1. seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,
2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,
4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,
5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und
6. noch nicht das 77. Lebensjahr vollendet hat.
§ 5 (Fn3) Anerkennungsfachrichtungen
§ 5 (Fn
3)
Anerkennungsfachrichtungen
(1) Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:
1. in der Versorgungstechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
a) Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
b) CO-Warnanlagen,
c) natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
d) Feuerlöschanlagen
und
2. in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
a) Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
b) Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
c) elektrische Anlagen.
Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland abzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden.
§ 5a (Fn4) Prüfung, Wiederholung, Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Rücktritt
§ 5a (Fn
4)
Prüfung, Wiederholung, Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Rücktritt
(1) Mit einer Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
(2) Die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
(3) Nachzuweisen sind
1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
b) Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, und
2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
(5) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(6) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Entscheidungen nach Absatz 5 und 6 trifft in der schriftlichen Prüfung der oder die Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
(8) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung
1. vor Beginn der Prüfung oder
2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 6 (Fn3) Antrag auf Anerkennung
§ 6 (Fn
3)
Antrag auf Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
1. für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2. ob die bewerbende Person sich bereits auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachrichtungen unterzieht oder unterzogen hat.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
4. die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
5. eine Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.
Die zuständige Stelle stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absätze 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des VwVfG NRW abgewickelt werden.
§ 7 (Fn7) Erlöschen, Widerruf
§ 7 (Fn
7)
Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erlischt
1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Stelle,
2. mit der Vollendung des 77. Lebensjahres,
3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
4. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
5. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der Sachverständigen oder des Sachverständigen.
(2) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG NRW unberührt.
§ 8 (Fn3) Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen
§ 8 (Fn
3)
Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen
(1) Die Prüfsachverständigen sind verpflichtet,
1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen; sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen nur in einem solchen Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können,
2. Prüfungen nur vorzunehmen, wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere dürfen sie bei der Ausführung der technischen Anlage nicht als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Unternehmerin oder Unternehmer tätig gewesen sein,
3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,
4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen,
5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht in deutscher Sprache anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,
6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu unterrichten und eine Liste der Mängel zu übersenden, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,
7. der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen,
8. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten; die zuständige Stelle kann entsprechende Nachweise verlangen und
9. die Prüfgrundsätze gemäß Anhang bei der Durchführung der Prüfungen zu beachten.
Der verbindliche Anhang ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen und in der systematischen Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes NRW [http://sgv.im.nrw.de] veröffentlicht. Die Prüfsachverständigen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 haben der zuständigen Stelle einen Wohnortwechsel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Prüfberichte der Prüfsachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften technischen Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.
§ 9 (Fn5) Ordnungswidrigkeiten
§ 9 (Fn
5)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 und 21 BauO NRW 2018 handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle nicht entsprechend unterrichtet,
4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der zuständigen Stelle nicht entsprechende Auskünfte erteilt oder Unterlagen darüber vorlegt oder
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 die Prüfgrundsätze nicht beachtet.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 bis 5 die zuständige Stelle nach § 12.
Teil 2
Wiederkehrende Prüfungen
§ 10 Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde
§ 10
Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat
1. in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
a) Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
b) Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
und
2. in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
a) Krankenhäuser,
b) Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
c) Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
d) Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
e) allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
f) Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
g) Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
zu prüfen.
Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen sind die Sätze 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Bei baulichen Anlagen und Räumen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 1.
Teil 3
§ 11 Übertragung der Zuständigkeitsregelung
§ 11
Übertragung der Zuständigkeitsregelung
Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben der Anerkennung und Aufsicht über die Prüfsachverständigen einer Landesmittelbehörde zu übertragen.
§ 12 Zuständige Stelle
§ 12
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Teil 4
§ 13 (Fn7) Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
§ 13 (Fn
7)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) (GV. NRW. 1995 S. 1236) außer Kraft.
(3) Bauaufsichtlich von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannte Sachverständige, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt.
Die Verordnung wird erlassen
a) bezüglich der §§ 11 und 12 von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),
b) im Übrigen vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummern 5 und 6 und Absatz 2 Nummern 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Anlagen:
GV. NRW. S. 723, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014; Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Verordnung vom 26. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022); Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. |
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SGV. NRW. 2005. |
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§§ 5, 6 und 8 geändert durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. |
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§ 5a eingefügt durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. |
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Inhaltsverzeichnis und § 1 geändert sowie § 2 und § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
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Fn 6 |
Anhang neu gefasst durch Verordnung vom 26. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
§§ 4, 7 und 13 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. |
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