Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.4.2023
Normüberschrift
Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW)
Vom 3. Februar 2015 (Fn 1)
§ 1 (Fn 3) Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich
§ 1 (Fn 3)
Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im
Außenbereich nicht anzuwenden.
§ 2 (Fn 2) Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen
§ 2 (Fn 2)
Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen
(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur
Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu
Wohngebäuden
1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort
Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB
einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des
Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das
zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
1. auf Flächen innerhalb von Windenergiegebieten im Sinne
des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für
Windenergieanlagen an Land in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2022
(BGBI. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung,
2. auf das Repowering von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 16b Absatz 1 und 2
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder
3. wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in
Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des
§ 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.
(3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der
zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer
5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit
vor Ablauf des 15. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber
entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für
die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher,
geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.
§ 3 (Fn 5) Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich
von Erschließungsbeiträgen nach BauGB
§ 3 (Fn 5)
Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich
von Erschließungsbeiträgen nach BauGB
(1) Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, durch die Gemeinden erfolgt auf der
Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung mit der
Maßgabe, dass ihre Festsetzung unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht mit
Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt,
ausgeschlossen ist.
(2) Für Erschließungsbeitragsbescheide, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Absatz 1 noch nicht bestandskräftig waren, beträgt die Frist
20 Jahre. Diese Frist gilt auch für das Erheben von Erschließungsbeiträgen,
wenn die Vorteilslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits besteht.
(3) Soweit eine Ausschlussfrist nach Absatz 1 oder 2 mit
Ablauf eines Kalenderjahres zwischen 2022 und 2026 endet, verlängert sie sich
bis zum 31. Dezember 2027.
(4) Unabhängig von dem Eintritt der Vorteilslage ist die Festsetzung
der Beitragspflicht für solche Erschließungsanlagen ausgeschlossen, wenn seit
dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre
vergangen sind. Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf
eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 1 nur für diese
Teilstrecke.
(5) Sofern vor Ablauf der Ausschlussfrist die
Erschließungsanlage benutzbar war und Vorausleistungen bis zum 1. Juni 2022
erhoben worden sind, sind diese nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie den
fiktiven endgültigen Erschließungsbeitrag überschreiten. § 133 Absatz 3 Satz 4
BauGB ist für diese Erstattungen nicht anzuwenden.
(6) Soweit für Erschließungsanlagen kein Beitrag mehr
erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig
hergestellt.
§ 4 (Fn 2) Berichtspflicht
§ 4 (Fn 2)
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen des § 2 zum 15. Juli 2025 und über die Auswirkungen des § 3 zum 31. Mai 2028.
§ 5 (Fn 4) Inkrafttreten
§ 5 (Fn 4)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
In Kraft getreten am 11. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022; Gesetz vom 14. März 2023 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2023. |
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§ 2 und § 3 neu eingefügt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; § 3 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022; § 2 Absatz 2 neu gefasst und § 4 geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2023. |
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§ 1 Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021. |
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§ 2 (jetzt § 4) geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; bisheriger § 2 wird § 4 und dabei neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; § 4 (alt) umbenannt in § 5 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
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§ 3 (neu) eingefügt durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
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