Anlage 1
zum RdErl. vom 16.7.2003
a) Umrechnungsschlüssel
1. Bei der Ermittlung des Viehbesatzes (RGV je ha
Hauptfutterfläche) ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
Kälber
(außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten: 0,30 GVE
Mastkälber:
0,40
GVE
Rinder
von 6 Monaten bis 2 Jahren: 0,6 GVE
Rinder
von mehr als 2 Jahren: 1,0 GVE
Pferde
unter 6 Monaten: 0,50 GVE
Pferde
von mehr als 6 Monaten: 1,0 GVE
Mutterschafe:
0,15
GVE
Schafe
(außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr: 0,10 GVE
Ziegen:
0,15
GVE
2. Bei der Ermittlung des höchstzulässigen
Viehbesatzes (GVE je ha LF) des Betriebes sind neben dem unter 1 aufgeführten
Umrechnungsschlüssel ferner zu berücksichtigen:
Ferkel:
0,020
GVE
Läufer
(20-50 kg): 0,060 GVE
Mastschweine
(über 50 kg): 0,160 GVE
Zuchtschweine:
0,300
GVE
Puten:
0,020 GVE
Geflügel:
0,004
GVE
b) Dauergrünland sind nicht in die Fruchtfolge
einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens 5
Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland
handeln.