Anlage 5
zum RdErl vom 18.6.2002
(Stand: April 2004)

 

Beurteilungskriterien

für besondere Maßnahmen zur artgerechten Haltung

von Schweinen, Rindern, Geflügel, Pferden, Schafen und Ziegen

 

1.
Ziel der Maßnahme
In Nordrhein-Westfalen werden artgerechtere Tierhaltungsformen angestrebt und durch eine Förderung unterstützt. Dieses Ziel kann in erster Linie durch den zunehmenden Einsatz von Stroh in den Ställen erreicht werden.

 

Die Beachtung biologischer Bedürfnisse der Tiere steht dabei im Vordergrund. Spaltenböden und Käfighaltung (Geflügel) sind daher grundsätzlich bei allen Tierhaltungen nicht erlaubt.

 

Perforierte Böden (Lochspaltenboden) sind nur nach Maßgabe des Maßnahmenkatalogs zulässig.

 

Bereiche, in denen eine Verbesserung zu erwarten ist und den Tieren somit angeboten werden müssen, sind insbesondere:
- die zur Verfügung stehende Fläche, Bewegungsmöglichkeiten und ganzjähriger Auslauf,
- Raumstruktur mit einer Trennung der Funktionsbereiche Fressen, Ruhen und Koten,
- Beschäftigung der Tiere,
- ausreichende Frischluftzufuhr,
- ständiges Frischwasserangebot und
- ausreichend Tageslicht (die tageslichtdurchlässige Fläche muss bei Schweinen mind. 3% bei den übrigen Tierarten mind. 5% der Stallgrundfläche betragen).

 

In dem nachfolgenden Maßnahmenkatalog sind für die Rinder-, Schweine-, Geflügel-, Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung die einzelnen Verbesserungsmöglichkeiten aufgeführt.

 

2.
Maßnahmenkatalog Rinderhaltung
Im Bereich der Rinderhaltung werden Verbesserungen insbesondere über Raumstruktur, zur Verfügung stehende Fläche, Bewegungsmöglichkeiten und Tageslicht erreicht. Anbindeställe werden nicht gefördert. Ein Drittel der gesamten dem Tier zur Verfügung stehenden befestigten Fläche kann als perforierte Fläche (Flächenspaltenelemente mit einer Spaltenbreite von max. 3 cm) ausgelegt sein. Es muß ein eingestreuter Liegebereich vorhanden sein. Ausreichendes Tageslicht sowie Frischwasser müssen zur Verfügung stehen.

 

2.1
Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
- Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe oder Mehrflächenställe (z.B. Tiefstreu- oder Tretmiststall).
- Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Für Milchkühe muss die Freßplatzbreite mind. 75 cm je Tier betragen.
- Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Für Milchkühe muss die Liegefläche mind. 2,8 m² je Tier betragen.
- Liegeflächen müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem komfortschaffendem Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden.
- Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen.
- die Bewegungsfläche muß mind. 5 m²/GV betragen.
- Laufgänge müssen ausreichend breit sein, dass sich alle Tiere stressfrei begegnen können.

 

2.2
Rindermast
- Pro Tier muß ein Freßplatz vorhanden sein (Freßplatzbreite: 45-70 cm je nach Alter).
- Es muß ein eingestreuter Liegebereich vorhanden sein.
- Mastbullen sind in Gruppen bis zu höchstens 15 Tieren zu halten.
- Die verfügbare Fläche muß je Tier
-- bis 350 kg LG mind. 3,5 m²,
-- über 350 kg LG mind. 4,5 m² betragen.

 

2.3
Kälberhaltung
- Kälber sind spätestens ab der 2. Lebenswoche in Gruppen aufzustallen, es müssen mind. 3 m²/Tier zur Verfügung stehen.
- Es ist für trockene Einstreuung des Liegebereichs zu sorgen.

 

2.4
Mutterkuhhaltung
- Die nutzbare Stallgrundfläche muss mindestens 5 m²/Großvieheinheit betragen.
- Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
- Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen sein.

 

3.
Maßnahmenkatalog Schweinehaltung
Im Bereich der Schweinehaltung werden Verbesserungen insbesondere über Beschäftigung der Tiere, Raumstruktur sowie Bewegungsmöglichkeiten und Tageslicht erreicht.

 

Vorgeschrieben werden:
- eine trockene Einstreu im Liegebereich,
- Scheuermöglichkeiten und Beschäftigungsmaterial in den Buchten,
- ausreichendes Tageslicht,
- ausreichende Belüftung zur Vermeidung von Schadgaskonzentrationen,
- ausreichende Anzahl von Selbsttränken.

 

Zusätzlich sind folgende Anforderungen einzuhalten:

 

3.1
Zuchtsauen
- Anbindehaltung ist ausgeschlossen, Gruppenhaltung ist vorgeschrieben.
- Die Mindestfläche für tragende/leere Sauen beträgt 3,5 m², für Eber 7 m².
- In den Buchten müssen Liegebereich, Kot-/Aktivitätsbereich und Freßbereich erkennbar sein.
- Bei Trogfütterung muß je Sau ein Freßplatz vorhanden sein mit einer Futtertrogbreite von mindestens 50 cm je Sau.
- Bei Abruffütterung sind folgende Anforderungen an die Futterstation einzuhalten:

Die Futterstation und der zugehörige Warteraum müssen so gestaltet sein, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden. Eine perforierte Fläche im Bereich der Abrufstation mit einer Spaltenbreite von max. 1,8 cm ist zulässig.

 

3.2
Ferkelführende Sauen
- Anbindehaltung ist grundsätzlich ausgeschlossen, aber ein Auslauf ist nicht erforderlich.
- Buchten sind auszustatten mit trockener Einstreu.
- Die Mindestfläche/Sau und Wurf beträgt 5 m².
- Muttersauen dürfen max. 10 Tage lang in der Abferkelbucht fixiert werden.

- Ferkelgruppen müssen nach 10 Tagen Kontakt zueinander aufnehmen können.

 

3.3
Mastschweine
- Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Die Gruppengröße beträgt, soweit es die Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere
- bis 60 kg LG max. 60 Tiere,
- über 60 kg LG max. 30 Tiere.
- In den Buchten müssen Liegebereich, Kot-/Aktivitätsbereich und Freßbereich erkennbar sein. Die Buchtengröße beträgt
- bis 60 kg LG mind. 0,6 m²/Tier,
- über 60 kg LG mind. 1,2 m²/Tier.
- Der Liegebereich ist auszustatten mit trockener Einstreu.
- Vorhanden sein muß
-- bei Trogfütterung für jedes Tier ein Freßplatz,
-- für je 6 Tiere eine Tränke,
-- bei Breiautomaten für je 12 Tiere ein Freßplatz von mind. 35 cm Breite.

 

4.
Maßnahmenkatalog Geflügelhaltung
In der Geflügelhaltung werden Verbesserungen insbesondere über Raumstruktur, zur Verfügung stehende Fläche, Auslauf, Beschäftigungsmöglichkeiten und Tageslicht erreicht. Käfighaltung ist daher generell nicht erlaubt. Ausreichend Tageslicht sowie Frischwasser müssen zur Verfügung stehen. Den Tieren muß tagsüber ein uneingeschränkter Zugang zu einem Auslauf angeboten werden. Im Falle der Mastgeflügelhaltung müssen die Ställe gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen vom 17.09.1999 (Anlage 1 Mindestanforderungen an die Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthühner) und Anlage 2 Mindestanforderungen für die Putenhaltung) ausgestattet sein.

 

4.1
Legehennen
Die Legehennenhaltung ist als Freilandhaltung oder Auslaufhaltung möglich.

Folgende Mindestvoraussetzungen werden vorgeschrieben:
- mind. 50% der Bodenfläche im Stall muß eine mit einem Drahtgeflecht abgedeckte Kotgrube sein.
- 1/3 der Bodenfläche im Stall muß als Scharrraum mit trockener Einstreu versehen werden.
- Die Besatzdichte im Stall darf max. 7 Tiere/m² betragen.
- Es muß ein befestigter, überdachter Auslauf (Pavillon) mit einer Mindestfläche von 0,05 m²/Tier vorhanden sein. Zusätzlich ist ein Grünauslauf mit einer Mindestfläche von 10 m²/Tier oder ein Grünauslauf als Wechselauslauf mit 2,5 m²/Tier vorgeschrieben. Im Auslauf ist die Möglichkeit zum Sandbaden vorzusehen. Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichend Schutzmöglichkeiten (Bäume, Sträucher) sowie eine ausreichende Anzahl von Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.

 

Als Stalleinrichtung müssen vorhanden sein:
- Erhöhte Sitzstangen mit einem Abstand von mind. 35 cm und einer Mindestbreite von 20 cm/Tier,
- ein Futterplatz mit mind. 12 cm/Tier bei Längstrog oder max. 40 Tiere/Automat,
- Tränkeplätze mit max. 55 Tiere/Rundtränke oder mind. 4 cm/Tier bei Rinnentränke oder max. 4 Tiere/Nippeltränke,
- Einzelnester für max. 4 Tiere/Nest oder Familiennester mit 50 Tiere/m², die Nester müssen mit lockerer Einstreu oder anderem komfortschaffendem Material (Komfortmatten anerkannter und geprüfter Qualität) versehen werden.

 

4.2
Mastgeflügel

 

4.2.1
Masthähnchen und Mastputen
- Der Stall ist mit trockenem Material einzustreuen.
- Die Besatzdichte darf max. 20 kg Mastendgewicht/m² bei Masthähnchen und 35 kg Mastendgewicht/m² bei Mastputen nicht übersteigen.
- Im Stall müssen Sitzstangen oder erhöhte Flächen z.B. Strohballen vorhanden sein.
- Es muß ein befestigter überdachter Auslauf (Pavillon) mit einer Mindestfläche von 0,05 m²/Masthähnchen vorhanden sein. Für Mastputen beträgt die Mindestfläche 0,2 m²/Pute. Zusätzlich ist ein Grünauslauf mit einer Mindestfläche von 1 m²/Masthähnchen bzw. 4 m²/Mastpute vorgeschrieben. Im Auslauf muß ein Sandbad vorhanden sein. Der Auslauf sollte mit Büschen oder Bäumen bepflanzt sein.

 

4.2.2
Mastenten und Mastgänse
- Der Stall ist mit trockenem Material einzustreuen.
- Die Besatzdichte darf max. 25 kg Mastendgewicht/m² bei Mastenten und 30 kg Mastendgewicht/m² bei Mastgänsen nicht übersteigen.
- Im Stall müssen Sitzstangen (nur für Flugenten) oder erhöhte Flächen z.B. Strohballen vorhanden sein.
- Es muß ein Grünauslauf mit einer Mindestfläche von 2 m²/Mastente bzw. 4 m²/Mastgans vorhanden sein. Im Auslauf muß ein Teich oder eine Badegelegenheit vorhanden sein.

 

5.
Maßnahmenkatalog Pferdehaltung
In der Pferdehaltung werden Verbesserungen insbesondere über zur Verfügung stehende Fläche, Auslauf, Bewegungsmöglichkeit, Kontakt zu anderen Pferden und Tageslicht erreicht. Ständerhaltung ist nicht erlaubt. Den Tieren sollte tagsüber ein Zugang zu einem Auslauf auf einer Weide angeboten werden. In den Ställen ist für ausreichend Belüftung zur Vermeidung von Staub und Schadgaskonzentrationen zu sorgen. Ständiges Frischwasserangebot muß zur Verfügung stehen. Tränken und Krippen oder Freßstände müssen aus hygienischen Gründen räumlich getrennt voneinander angebracht werden. Die Deckenhöhe in den Ställen muß mind. das 1,5 fache der Widerristhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, betragen. An der Stelle von Stroh kann auch Sägemehl oder Torf als Einstreumaterial verwendet werden.

 

Beschreibung der Haltungssysteme:

 

5.1
Einzelhaltung

 

5.1.1
Außenbox mit Auslauf
Box mit der Möglichkeit, einen direkt angeschlossenen Auslauf (Paddock) zu benutzen.

Liegefläche von mind. 9 m², für Ponys 7 m² je Tier. Die Breite der Box muß mind. 2,5 m betragen. Der Auslauf sollte mind. 23 m², für Ponys 17 m² je Tier betragen.

 

5.1.2

Mehrraumauslaufhaltung

Box mit der Möglichkeit, einen direkt angeschlossenen Auslauf (Paddock) zu benutzen und einer Trennung von Liege- und Freßbereich.

Liegefläche von mind. 8 m², für Ponys 6 m² je Tier. Die Breite der Box muß mind. 2,5 m betragen. Freßstandbreite: 70-80 cm, Freßstandlänge: 3,1 m, für Ponys 2,6 m. Der Auslauf sollte mind. 23 m², für Ponys 17 m² je Tier betragen.

 

5.2
Gruppenhaltung

 

5.2.1
Außengruppenbox mit Auslauf
Stall für mehrere Pferde mit der Möglichkeit, einen direkt angeschlossenen Auslauf (Paddock) zu benutzen.

Liegefläche von mind. 9 m², für Ponys 7 m² je Tier. Der Auslauf sollte mind. 23 m², für Ponys 17 m² je Tier betragen. Ab einer Gruppengröße von 5 Tieren ist eine Reduzierung des Flächenbedarfs um bis zu 20 % möglich.

 

5.2.2
Mehrraumgruppenauslaufhaltung
Stall für mehrere Pferde mit der Möglichkeit, einen direkt angeschlossenen Auslauf (Paddock) zu benutzen und einer Trennung von Liege- und Freßbereich.

Liegefläche von mind. 8 m², für Ponys 6 m² je Tier. Freßstandbreite: 70-80 cm, Freßstandlänge: 3,1 m, für Ponys 2,6 m. Der Auslauf sollte mind. 23 m², für Ponys 17 m² je Tier betragen. Ab einer Gruppengröße von 5 Tieren ist die Reduzierung der Liegefläche und des Auslaufs um bis zu 20 % möglich.

 

6.
Maßnahmenkatalog Ziegenhaltung
- Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
- Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein.

Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m² je Ziege und 0,35 m² je Zicklein betragen.

Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.

Neben der o.a. nutzbaren Stallfläche sind pro Ziege mind. 0,5 m² nutzbare Liegefläche zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind und auf unterschiedlichem Niveau mind. 3 Stufen vorsehen; ergänzend sind Voraussetzungen für Springmöglichkeiten zu schaffen.

Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf mit ausreichend und geeigneten Klettermöglichkeiten zur Verfügung steht.

Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.

in Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.

 

7.
Maßnahmenkatalog Schafhaltung
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. einer Absonderungsbucht ausgestattet sein.

Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m² je Schaf und 0,35 m² je Lamm betragen.

Liegeflächen müssen ausreichend mit trockener Einstreu versehen werden.

Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.

Die Auslaufläche (Abtriebeinrichtung) muss mit einem Klauenbad einschließlich Zutriebseinrichtung ausgestattet sein.