Anlage 1

 

Muster für eine kleine erweiternde Gewährleistungsentscheidung:

 

Es wird nur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Beitragsfreiheit bei der Agentur für Arbeit erreicht.

 

 

 

„Erweiternde Gewährleistungsentscheidung
(zur Vorlage bei der zuständigen Einzugsstelle)

 

 

Unter Hinweis auf den Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 20.09.1989
– Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit – (SMBl. NRW 8201) stelle ich fest, dass für die/den mit Wirkung vom (Datum einfügen) gem. § 12 SUrlV i.V.m. § 101 LBG NRW ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei (hier den neuen Arbeitgeber einsetzen) beurlaubte/n Beamtin/Beamten Frau/Herrn (Namen des beurlaubten Beamten einfügen)

 

  1. für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach BeamtVG aus dem Beamtenverhältnis zum Land gewährleistet ist,
  2. bei Eintritt des Versorgungsfalles die Zeit der Tätigkeit bei (hier den neuen Arbeitgeber einsetzen) während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG berücksichtigt wird,
  3. die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit bei (hier den neuen Arbeitgeber einsetzen) im Falle des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis in die Nachversicherung nach den Vorschriften des SGB VI einbezogen wird.
  4. beim anderen Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge hat oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.

 

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor.“