Anlage 4

 

zur Verordnung
über die Zuständigkeiten
der Finanzämter vom 16. Dezember 1987

 

(neu gefasst durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],
in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; zuletzt geändert durch VO v. 28.2.2011 (GV. NRW. S. 177),
in Kraft getreten am 1. April 2011)

 

Inhalt

 

(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)

 

 

1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland

 

1.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen

 

c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz

 

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

 

1.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen in Essen

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung,

 

aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist

oder

bb) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel

 

1.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal in Wuppertal

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

 

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 1.10 Buchstabe a)

 

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

d) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

 

aa) des § 370 Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

 

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall übernommen hat

 

zu d): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf, Essen und Wuppertal

 

2
Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland

 

2.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in Aachen

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung,

 

aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist

oder

bb) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 2.6 Buchstabe a)

 

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

 

2.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn in Bonn

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

 

aa) des § 370 Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

 

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall übernommen hat

 

zu c): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen, Bonn und Köln

 

d) die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,

 

e) die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,

 

f) das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer

 

zu d) bis f): Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

 

2.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in Köln

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth

 

c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz

 

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

3
Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster

 

3.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld in Bielefeld

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer 3.4 Buchstabe c) übernommen hat,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung,

 

aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist

oder

bb) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer 3.4 Buchstabe c) übernommen hat

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

 

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 3.11 Buchstabe a)

 

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

 

3.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum in Bochum

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Soest

 

c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz

 

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

 

d) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

 

aa) des § 370 Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

 

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall übernommen hat

 

zu d): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum und Hagen

 

3.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen in Hagen

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall gemäß laufender Nummer 3.2 Buchstabe d) übernommen hat,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum

 

aa) zuständig ist

oder

bb) den Fall gemäß laufender Nummer 3.2 Buchstabe d) übernommen hat

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Witten

 

3.4
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

 

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

 

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

 

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist

 

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Hamm, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

 

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

 

aa) des § 370 Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall übernommen hat

 

zu c): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld und Münster