Anlage
Entgelte
für landschaftsbeschreibende (topographische)
Geobasisdaten
Inhaltsübersicht:
1
Gegenstand
2
Kartenverkaufspreise
2.1
Verkaufspreise für analoge Karten
2.2
Verkaufspreis für CD-ROM Top50 NRW
3
Grundentgelte für Daten
3.1
Grundsätzliches
3.2
Grundentgelte für Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
3.3
Grundentgelte für Digitale Geländemodelle (DGM)
3.4
Grundentgelte für Digitale Orthophotos (DOP)
3.5
Grundentgelte für Rasterdaten der Digitalen Topographischen Karten (DTK)
3.6
Grundentgelte für Value Added
Reseller
4
Mehrplatzentgelte
4.1
Mehrplatzentgelt für Daten
4.2
Mehrplatzentgelt für CD-ROM Top50 NRW
5
Verwertungsentgelte
5.1
Grundsätzliches
5.2
Recht zur Digitalisierung (Digitalisierrecht)
5.3
Recht zur Weitergabe von Daten in digitaler Form
5.4
Recht zur Weitergabe von Daten in analoger Form
5.5
Dateneinstellung in das Internet zum Zwecke von Präsentationen
6
Sonderregelung
1
Gegenstand
Die Landesvermessung erstellt und führt aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung amtliche geotopographische Informationssysteme. Diese umfassen topographische Karten und topographische Daten (Digitale Landschaftsmodelle, Digitale Geländemodelle, Digitale Orthophotos und Digitale Topographische Karten). Für die Abgabe und Nutzung von Karten und Daten werden Entgelte (Verkaufspreise) erhoben:
2
Kartenverkaufspreise
2.1
Verkaufspreise für analoge Karten
2.1.1
Grundsätzliches
Für die Abgabe einer Karte verbunden mit dem Recht, diese im gesetzlich erlaubten Umfang zu nutzen, wird ein Verkaufspreis erhoben.
2.1.2
Verkaufspreise
Der Verkaufspreis für ein gefaltetes mehrfarbiges Kartenblatt der aktuellen Ausgabe der topographischen Kartenwerke TK25, TK50und TK100 beträgt 5,00 €, für ein ungefaltetes oder ein einfarbiges Kartenblatt 10,00 €.
2.2
Verkaufspreis für CD-ROM Top50 NRW
Für die Abgabe einer CD-ROM Top50 NRW verbunden mit dem Recht, diese im gesetzlich erlaubten Umfang an einem DV-Arbeitsplatz zu nutzen (Einzelplatzlizenz), wird ein Verkaufspreis erhoben. Der Verkaufspreis für die CD-ROM richtet sich nach der jeweiligen Version und ergibt sich aus dem Entgeltverzeichnis des Landesvermessungsamtes NRW.
3
Grundentgelte für Daten
3.1
Grundsätzliches
Das Grundentgelt wird erhoben für die Abgabe der Daten verbunden mit dem Recht, diese im internen Bereich des Kunden an einem DV-Arbeitsplatz zu nutzen (Einzelplatzlizenz). Folgende weitere Nutzungsrechte sind im Grundentgelt enthalten:
Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind für den Standardfall der Datenabgabe im Grundentgelt enthalten. In Fällen der Abgabe von Daten geringen Umfangs kann das Grundentgelt um einen vom Aufwand abhängigen Zuschlag erhöht werden.
3.2
Grundentgelte für Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
3.2.1
Abgabe von DLM-Daten in der vollständigen
Datenstruktur
Für die Abgabe von DLM-Daten in der vollständigen Datenstruktur (Einzelobjekte mit Geometrie und Attributen), die insbesondere durch das Format EDBS erreicht wird, werden Grundentgelte nach Tabelle 1 erhoben.
Tabelle 1
Grundentgelte (GE) für DLM-Daten
Landschaftsfläche |
Basis-DLM |
für den ersten bis 5 000. km² |
7,50 |
für den 5 001. bis 25 000. km² |
2,50 |
für den 25 001. und jeden weiteren km² |
1,00 |
3.2.2
Abgabe in vereinfachter Datenstruktur
Je nach Vereinfachung der Datenstruktur kann ein Abschlag auf das Grundentgelt gewährt werden. Bei der Abgabe in einer Datenstruktur ohne Differenzierung in Einzelobjekte (z.B. Data-Exchange-Format – DXF) kann das Grundentgelt um bis zu 50% ermäßigt werden.
3.2.3
Abgabe einzelner Objektbereiche
Bei der Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM werden die Grundentgelte auf folgende Prozentsätze reduziert: Siedlung 25%, Verkehr 40%, Vegetation 20%, Gewässer 10% und Gebiete 5%.
3.2.4
Abgabe von Teilmengen einzelner Objektbereiche
Teilmengen einzelner Objektbereiche können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des Objektbereiches in Rechnung gestellt werden.
3.2.5
Abgabe von Updates
Die Update-Entgelte betragen für jeden Monat, der seit dem Erstbezug beziehungsweise dem letzten Update vergangen ist, 1 % des Grundentgeltes.
3.3
Grundentgelte für Digitale Geländemodelle (DGM)
3.3.1
Abgabe von DGM-Daten
Für DGM-Daten ohne Strukturinformationen werden Grundentgelte nach Tabelle 2 erhoben. Weichen die DGM-Daten von den Qualitätsstufen deutlich ab, können Zuschläge erhoben bzw. Abschläge gewährt werden.
Tabelle
2
Grundentgelte (GE) für DGM-Daten
Gitterweite: Höhengenauigkeit: |
DGM5 |
DGM50 |
10 m |
50 m |
|
+/- 0,5 m |
+/- 5 m |
|
Landschaftsfläche |
GE für 1 km² in € |
GE für 1 km² in € |
für den ersten bis 5 000. km² |
30,00 |
1,50 |
für den 5001. bis 25 000. km² |
15,00 |
0,75 |
für den 25 001. und jeden weiteren km² |
6,00 |
0,30 |
3.3.2
Abgabe von Updates
Für Updates gelten keine gesonderten Entgeltregelungen; es werden Grundentgelte nach Nr. 3.3.1 erhoben.
3.4
Grundentgelte für Digitale Orthophotos (DOP)
3.4.1
Abgabe von Digitalen Schwarz-Weiß-Orthophotos
(DOP-SW)
Für die Abgabe von DOP-SW werden Grundentgelte nach Tabelle 3 erhoben. Weicht die Pixelgröße von den Angaben in Tabelle 3 deutlich ab, können Zuschläge erhoben beziehungsweise Abschläge gewährt werden.
Tabelle
3
Grundentgelte (GE) für DOP-SW
Landschaftsfläche |
DOP-SW |
für den ersten bis 5 000. km² |
7,50 |
für den 5 001. bis 25 000. km² |
3,75 |
für den 25 001. und jeden weiteren km² |
1,50 |
3.4.2
Abgabe von Digitalen Color-Orthophotos (DOP-C)
Bei der Abgabe von DOP-C wird ein Zuschlag von 50 % auf das Grundentgelt erhoben. Bei der Abgabe von mosaikierten DOP wird ein weiterer Zuschlag erhoben, der vom Landesvermessungsamt festgelegt wird.
3.4.3
Abgabe von Updates
Beim permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten, bezogen auf die Landschaftsfläche des Erstbezugs, wird für die aktualisierten Daten jeweils ein Rabatt von 50% auf das Grundentgelt gewährt.
3.5
Grundentgelte für Rasterdaten der Digitalen Topographischen Karten (DTK)
3.5.1
Abgabe von DTK
(1) Für die Abgabe ebenengetrennter DTK in einer Auflösung von 200 L/cm werden Grundentgelte nach Tabelle 4 erhoben.
Tabelle
4
Grundentgelte (GE) für Rasterdaten der Digitalen Topographischen Karten (DTK)
Landschaftsfläche |
DTK10 |
DTK25 |
DTK50 |
DTK100 |
DTK500 |
GE
für |
GE
für |
GE
für |
GE
für |
GE
für |
|
für
den ersten bis 5
000. km² |
3,00 |
0,75 |
0,25 |
0,075 |
0,004 |
für
den
5 001. bis
25 000. km² |
1,50 |
0,375 |
0,125 |
0,0375 |
0,002 |
für
den 25 001. und jeden weiteren km² |
0,60 |
0,15 |
0,050 |
0,015 |
0,0008 |
(2) Werden die DTK nicht ebenengetrennt sondern in kombinierter Form abgegeben, so beträgt das Grundentgelt 75% der in der Tabelle 4 angegebenen Entgelte.
(3) Werden DTK in einer anderen Auflösung als 200 L/cm abgegeben, können Zuschläge erhoben beziehungsweise Abschläge gewährt werden.
3.5.2
Abgabe einzelner Objektebenen der DTK
Bei der Abgabe einzelner Objektebenen der DTK werden die Grundentgelte auf folgende Prozentsätze reduziert: Siedlung 25%, Verkehr 40%, Vegetation 20%, Gewässer 10%, Gebiete 5% und Höhenlinien 20%. Teilmengen einzelner Objektebenen können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge der Objektebene in Rechnung gestellt werden.
3.5.3
Abgabe von Updates
Beim permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten, bezogen auf die Landschaftsfläche des Erstbezugs, wird für die aktualisierten Daten jeweils ein Rabatt von 50% auf das Grundentgelt gewährt.
3.6
Grundentgelte für Value Added
Reseller
Werden Daten ausschließlich zur Herstellung eines Folgeprodukts genutzt ("Value Added Reseller"), wird ein Grundentgelt in Höhe von 20% der in den Nrn. 3.2 bis 3.5 genannten Grundentgelte erhoben. Dabei muss sichergestellt sein, dass aus dem Folgeprodukt die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können.
4
Mehrplatzentgelte
4.1
Mehrplatzentgelt für Daten
(1) Das Mehrplatzentgelt wird erhoben für die Abgabe von Daten verbunden mit dem Recht, diese im internen Bereich des Kunden an mehreren DV-Arbeitsplätzen im Umfang der Nutzungsrechte Nr. 3.1 a –f zu nutzen (Mehrplatzlizenz). Es wird berechnet durch Multiplikation des Grundentgelts mit dem zutreffenden Faktor der Tabelle 5.
Tabelle
5
Faktoren für Mehrplatzentgelte für Daten
(Mehrplatzlizenzen)
Anzahl der DV-Arbeitsplätze |
Faktor |
Einer |
1,0 |
bis 5 |
1,5 |
bis 20 |
2,0 |
bis 50 |
2,5 |
bis 100 |
3,0 |
bis 150 |
3,5 |
bis 200 |
4,0 |
(2) Mit Großkunden (bei mehr als 200 DV-Arbeitsplätzen) werden - durch die Katasterbehörden im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt - Sondervereinbarungen getroffen.
(3) Die Regelungen für Mehrplatzlizenzen werden auch bei der Abgabe von Updates angewendet.
4.2
Mehrplatzentgelt für CD-ROM Top50 NRW
Das Mehrplatzentgelt für eine CD-ROM Top50 NRW wird zusätzlich zum Verkaufspreis für die Erteilung des Rechts erhoben, diese im internen Bereich des Kunden an weiteren DV-Arbeitsplätzen im gesetzlich erlaubten Umfang zu nutzen (Mehrplatzlizenz). Es beträgt nach Tabelle 6:
Tabelle
6
Faktoren für Mehrplatzentgelte für CD-ROM
(Mehrplatzlizenzen)
Anzahl der DV-Arbeitsplätze |
Mehrplatzentgelt
|
für den 2. bis 5. Arbeitsplatz |
50% je Arbeitsplatz |
für den 6. bis 10. Arbeitsplatz |
40% je Arbeitsplatz |
für den 11. bis 20. Arbeitsplatz |
30% je Arbeitsplatz |
für den 21. bis 50. Arbeitsplatz |
20% je Arbeitsplatz |
für den 51. bis 100. Arbeitsplatz |
10% je Arbeitsplatz |
für den 101. bis 150. Arbeitsplatz |
5% je Arbeitsplatz |
für den 151. und jeden weiteren Arbeitsplatz |
3% je Arbeitsplatz |
5
Verwertungsentgelte
5.1
Grundsätzliches
Verwertungsentgelte werden für die Erteilung von Rechten erhoben, die über die in den Nrn. 2.1 und 3.1 genannten Nutzungsrechte hinausgehen. Hierzu zählen: Vervielfältigung, Umarbeitung, Verbreitung (Weitergabe, Verkauf) und Veröffentlichung von Daten, Karten und daraus abgeleiteten Produkten.
5.2
Recht zur Digitalisierung (Digitalisierrecht)
(1) Das Digitalisierrecht berechtigt den Kunden, analoge Karten zu digitalisieren (vektorisieren oder scannen) und die gewonnenen Daten entsprechend den Nutzungsrechten nach Nr. 3.1 zu nutzen.
(2) Zur Berechnung des Verwertungsentgeltes für das Digitalisierrecht werden die Grundentgeltregelungen für Digitale Topographische Karten (siehe Nrn. 3.5.1 und 3.5.2) entsprechend angewendet. Die zum Zwecke der Digitalisierung gelieferten Kartendrucke oder Kartenfolien werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Für das Recht, "Reproscans" zu erstellen, die ausschließlich der Herstellung analoger Vervielfältigungen mit dem Ziel der Weitergabe in analoger Form (siehe 5.4) dienen, wird kein Entgelt erhoben.
5.3
Recht zur Weitergabe von Daten in digitaler Form
(1) Dieses Recht berechtigt den Kunden, eigene digitale Produkte (Folgeprodukte) aus gelieferten oder im Rahmen des Digitalisierrechts (siehe Nr. 5.2) selbst hergestellten Daten herzustellen und an Dritte weiterzugeben. Das dafür zu entrichtende Verwertungsentgelt wird zusätzlich zum Grundentgelt bzw. Mehrplatzentgelt erhoben.
(2)Das Verwertungsentgelt für die Weitergabe in digitaler Form ist vom Verkaufspreis und von der Auflagenhöhe des Folgeproduktes sowie davon abhängig zu machen, inwieweit die im Folgeprodukt enthaltenen Daten qualitativ oder quantitativ verändert wurden und den Gebrauchswert des Folgeproduktes beeinflussen. Es wird vom Landesvermessungsamt festgelegt und kann als Prozentsatz des Verkaufspreises des Folgeproduktes oder als einmalige Zahlung vereinbart werden.
5.4
Recht zur Weitergabe von Daten in analoger Form
(1) Dieses Recht berechtigt den Kunden, eigene analoge Produkte aus Karten oder aus gelieferten oder im Rahmen des Digitalisierrechts selbst hergestellten Daten herzustellen und an Dritte weiterzugeben. Das dafür zu entrichtende Verwertungsentgelt wird zusätzlich zum Grundentgelt bzw. Mehrplatzentgelt erhoben.
(2) Das Verwertungsentgelt V berechnet sich nach der Formel:
V (€)= * F *K
Darin bedeuten:
A - Auflage
F - Kartenfläche des erzeugten Produktes in dm²
K - Verwendete Kartenelemente
Bei der Verwendung des vollständigen Inhalts einer topographischen Karte oder Grundkarte oder bei Verwendung eines Orthophotos beträgt K = 1.
Bei der Nutzung einzelner Objektebenen wird der Wert für K wie folgt
festgelegt:
Siedlung 0,25, Verkehr 0,4, Vegetation 0,2, Gewässer 0,1, Gebiete 0,05,
Höhenlinien 0,2.
Teilmengen einzelner Objektebenen können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge der jeweiligen Objektebene berechnet werden.
5.5
Dateneinstellung in das Internet zum Zwecke von Präsentationen
5.5.1
Allgemeine Voraussetzungen
Die Einstellung von Daten und digitalen Karten der Landesvermessung in das Internet durch Dritte setzt voraus, dass der Nutzer die Daten mit thematischen Informationen verknüpft und mit einem Copyright-Vermerk (z.B. DTK50, © Landesvermessung NRW, Bonn, 2002) versieht.
5.5.2
Unentgeltliche Dateneinstellung
Die Dateneinstellung ist unentgeltlich und bedarf keiner besonderen Genehmigung, wenn
5.5.3
Entgeltpflichtige Dateneinstellung
Für jede andere als unter 5.5.2 genannte Dateneinstellung wird ein Verwertungsentgelt erhoben. Das Verwertungsentgelt kann
Die Höhe des Verwertungsentgeltes wird vom Landesvermessungsamt festgelegt und hängt u.a. vom Datenumfang, von der Datenqualität, von der Nutzungsdauer und davon ab, ob der Zugang auf die einzelne Seite entgeltlich oder unentgeltlich ist.
6
Sonderregelung
Bei der Abgabe von Karten und Daten an Stellen der öffentlichen Verwaltung ist zusätzlich zu den unter Nr. 3.1 genannten Nutzungsrechten im Grundentgelt das Recht enthalten, Vervielfältigungen in Verbindung mit thematischen Informationen weiterzugeben oder zu veröffentlichen, soweit dies in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.