13.3.72(1) 190.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl. 4.1989 = MB1.NW. Nr. 18 einschl.)

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Anlage Richtlinien

für das Verfahren zur Erlangung wasserrecht-

licher Zulassungen Im Zusammenhang mit der

Benutzung bundeseigener Liegenschaften durch

die ausländischen Streltkräfte

1 Anwendungsbereich

Die Richtlinien gelten für alle Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der Benutzung bundeseigener Liegenschaften durch die ausländischen Strcitkräfte. Hauptanwendungsfall ist das Einleiten von Abwasser und Oberflächenwasscr aus bundeseigenen Liegenschaften, wie Kasernen, Flugplätzen, Übungsplätzen, in Gewässer im Sinne des § l WHG, namentlich in oberirdische Gewässer.

2 . Gegenseitige Unterrichtung

2.1 Bei Gewässerbenutzungen, die ohne Zulassung ausgeübt werden, unterrichten sich Wasserbehörde und Oberfihanzdirektion (OFD) gegenseitig über den zu bereinigenden Einzelfall unter Darlegung der Sach-und Rechtslage. Die OFD. unterrichtet die betroffenen ausländischen Streitkräfte.

2.2 Soll eine Gewässerbenutzung neu ausgeübt oder er-' weitert werden, so teilt die OFD der Wasserbehörde Art und Umfang mit.

3 Vorbereitende Verhandlungen

3.1 Wasserbehörde und OFD erörtern unter frühzeitiger Einschaltung der ausländischen Streitkräfte die unter 3.2 aufgeführten Fragen. Hierzu lädt die Wasserbehörde die OFD zu einem Erörterungstermin ein. Die OFD veranlaßt die Dienststelle der ausländischen Streitkräfte, sich daran zu beteiligen. Zeit und Umfang der Beteiligung werden zwischen OFD und der Dienststelle der ausländischen Streitkräfte abgestimmt. Die OFD stellt im Benehmen mit der Dienststelle der ausländischen Streitkräfte sicher, daß den beteiligten Behörden jede angemessene Unterstützung, einschließlich des Zutritts zu der Liegenschaft, im Rahmen der bestehenden Abkommen und Vereinbarungen gewährt wird.

Wasserbehörde, OFD und die ausländischen Slreit-kräfte können zu den Erörterungen Sachverständige oder sonstige fachliche Berater hinzuziehen.

3.2 Die Erörterung umfaßt insbesondere folgende Fragen:

3.21 Art und Umfang der Gewässerbenutzung und der Zulassung;

3.22 Erforderliche technische Maßnahmen und Kostenschätzung,-

3.23 Voraussichtliche Benutzungsbedingungen und Auflagen;

210. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6.1992 = MBl. NW. Nr. 31 .einschl.)

13. 3. 72 (2)

3.24 Erforderliche Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren.

3.3 Sind etwaige in diesem Stadium auftretende Meinungsverschiedenheiten in der Unter- und / oder Mittelinstanz nicht auszuräumen, so ist der Vorgang durch die OFD dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen zu unterbreiten. Gleichzeitig unterrichtet die Wasserbehörde auf dem Dienstwege ihre oberste Wasserbehörde. Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen setzt sich — ggf. nach Abstimmung mit den beteiligten Bundesressorts — mit der obersten Wasserbehörde des Landes und. soweit erforderlich, mit den ausländischen Streitkräften in Verbindung.

4 Antragstellnng

Nach Abschluß der vorbereitenden Verhandlungen stellt die Wasserbehörde das Ergebnis in einer mit der OFD abgestimmten Niederschrift fest.. Die OFD wird die wasserrechtliche Zulassung für den Bund beantragen, wenn sie nach Abstimmung mit den ausländischen Streitkräften zu dem Ergebnis kommt, daß der Bund in der Lage ist, die Benutzungsbedingungen und Auflagen zu erfüllen oder erfüllen zu lassen. Ggf. beantragt die OFD, dem Bund die Zulassung mit der Maßgabe zu erteilen, daß diese für die Dauer der Nutzung der Liegenschaft durch, die ausländischen Streitkräfte diesen und nach Freigabe dem Bund zusteht.

5 Wasserrechtliches Verfahren

Über den Antrag wird im wasserrechtlichen Verfahren aufgrund der Wassergesetze entschieden.

5.1 Ergeben sich im wasserrechtlichen Verfahren Meinungsverschiedenheiten, veränderte Umstände oder neue Gesichtspunkte, insbesondere aus den Einwendungen Betroffener, so stimmen sich Wasserbehörde und OFD, ggf. unter Einschaltung der ausländischen Streitkräfte, über den Inhalt des wasserrechtlichen Bescheides ab.

5.2 Sind etwaige in diesem Stadium auftretende Meinungsverschiedenheiten in der Unter- und / oder Mittelinstanz nicht auszuräumen, so ist entsprechend Nr. 3.3 zu verfahren.

6 Entsprechende Anwendung

Die Nummern l bis 5 gelten entsprechend für andere wasserrechtlich Zulassungspflichtige Tatbestände (z. B. die Genehmigung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, von Anlagen in und an Gewässern) im Zusammenhang mit der Benutzung bundeseigener Liegenschaften durch die ausländischen Streitkräfte.

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') MBL NW. 1972 S. 1281, geändert durch RdErL v. 10. 6. 1974 (MBL NW. 1974 S. 886), 10. 3. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 453), 22. 5. 1981 (MBl. NW. 1981 S. 1380). 1. 10. 1985 (MBL NW. 1985 S. 1526).