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Anlage l

Richtlinien für Wasserschutzgebiete

(Zu Nr. 7 des Runderlasses)

L Teil: Schutzgebiete für Grundwasser

Inhalt

1. Allgemeines

2. Bedeutung und Schutz des Grundwassers

2.1 Bedeutung

2.2 Schutz

3. Gefährdung des Grundwassers durch Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.1 Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.2 Gefahrenherde

3.3 Vorgänge auf dem Wege von den Gefahrenherden bis zur Fassungsanlage

3.4 Nicht abbaubare und schwer abbaubare Stoffe

4. Das Wasserschutzgebiet und seine Gliederung

5. Zweck, Struktur und Umfang der Schutzzonen

5.1 Zone ffl

5.2 Zonen

5.3 Zonel

6. Bauliche und betriebliche Schutzmaßnahmen

7. Betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes

1. Allgemeines

Grundwasser, das von Natur aus frei von gesundheits-gefährdenden Eigenschaften und nach Herkunft und Beschaffenheit-appetitlich ist, verdient als Trinkwasser gegenüber jedem anderen Wasser den Vorzug. Daher verlangt es das Wohl der Allgemeinheit, das Grundwasser vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im Interesse der Volksgesundheit zu schützen. Die Möglichkeit, Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Aufberei-

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"7 T fl tung zu beseitigen oder unschädlich zu machen, ist / ' U begrenzt. Dies gilt vor allem bei unvorhergesehenen oder bei kurzfristig eintretenden Änderungen der Wasserbeschaffenheit. Deswegen sind von vornherein Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen fernzuhalten. Um dies zu erreichen, ist die Einrichtung von Wasserschutzgebieten erforderlich. Diese Gesichtspunkte sind bereits bei den ersten Überlegungen über den Standort einer Grundwassergewin-nungsanlage sorgfältig zu bedenken. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt sollte das Verfahren der Schutzgebietsfestsetzung bei der zuständigen Behörde anlaufen, damit rechtzeitig die geeigneten Vorkehrungen getroffen und nachträglich schwierig durchführbare oder kostensteigernde Maßnahmen vermieden werden.

2. Bedeutung und Schutz des Grundwassers 2.1 Bedeutung

Grundwasser ist von großer Bedeutung für die Trinkwasserversorgung. Zum Wohl der Allgemeinheit kommt daher dem Schutz des Grundwassers gegenüber konkurrierenden Interessen entscheidendes Gewicht

2.2 Schutz

Grundwasser kann in seiner Beschaffenheit durch die Auswirkung von Einrichtungen, Vorgängen, Nutzungen und sonstigen Handlungen gefährdet werden. Es bedarf deshalb nachhaltig wirksamer Schutzmaßnahmen nicht nur im unmittelbaren Bereich der Gewinnungsanlagen, sondern auch in deren Einzugsgebiet, um

a) gesundheitsgefährdende Stoffe und Organismen fernzuhalten,

b) Stoffe und Organismen fernzuhalten, die zwar nicht gesundheitsgefährdend sind, jedoch die Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigen können,

c) nachteilige Temperaturveränderungen des Grundwassers zu verhindern,

d) das nutzbare Dargebot der Grundwasservorkommen

zu erhalten.

Je dichter ein Einzugsgebiet besiedelt und je intensiver es genutzt ist, desto eher sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten.

3. Gefährdung des Grundwassers durch Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.1 Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

Grundwasser kann durch wassergefährdende Stoffe verunreinigt oder durch sonstige nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit gefährdet werden, insbesondere durch')

a) Giftstoffe, z. B. Arsen-, Blei-, Cadmium-, Chrom-, Cyan-, Fluor- und Quecksilber-Verbindungen

b) chemische Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs-und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

c) radioaktive Stoffe

d) Krankheitserreger, z. B. Bakterien, Viren, Wurmeier; cancerogene Stoffe

e) Abwasser, Abfall

f) Detergentien, Fette, Auftausalze, Abrieb von Straßendecken und von Fahrzeugreifen, Abraum

g) Erdöl, Mineralöl, Heizöl, Kraftstoffe, Treibstoffe, Mineralölprodukte, Teerstoffe, Flüssiggas

h) Säuren, Laugen, Salze

i) Färb-, Geruchs- und Geschmacksstoffe, z. B. Handelsfarbstoffe, Phenole

k) Stoffwechsel- und Abbauprodukte von Mikroorganismen

1) Düngemittel

m) schädliche Bestandteile aus dem Niederschlag und aus der Luft

n) Eisen-, Mangan- und Ammoniumverbindungen als Folge anaerober Vorgänge

o) aggressive Kohlensäure als Folge von Abbauprozessen

p) Temperaturerhöhungen durch Kühlwassereinlei-

tung.

Eine stetige oder wiederholte Zufuhr selbst kleiner Mengen verunreinigender, oder beeinträchtigender Stoffe kann infolge ihrer Anreicherung oder Summierung nachteilige Wirkungen hervorrufen. Auch quantitative Eingriffe in den Wasserhaushalt können qualitative Beeinträchtigungen zur Folge haben.

3.2 Gefahrenherde

Als Gefahrenherde kommen insbesondere folgende Einrichtungen, Vorgänge, Nutzungen und sonstige Handlungen in Betracht'):

a) Betriebe und Anlagen, besonders solche mit Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe (aus Abwasser, Kühlwasser, Abfall, gas- und staubförmi-gen Emissionen u. dgl.)

b) Herstellung, Transport, Verwendung, Lagerung und Ablagerung wassergefährdender Stoffe

c) Transport, Verwendung, Lagerung und Ablagerung von Müll, Abfall, Autowracks, Kraftfahrzeugschrott

d) Erzeugung, Beförderung, Lagerung, Ablagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung radioaktiver Stoffe

e) Verletzen der Boden- und Deckschichten, Freilegen der Grundwasseroberfläche, Erdaufschlüsse, Bohrungen, Sprengungen, vor allem unterirdische

f) Einwirkungen des Bergbaus einschließlich Erdöl-und Erdgasgewinnung, Anlage von unterirdischen Gasspeichern, Gewinnung von Steinen und Erden, Aufsuchen von Bodenschätzen

g) Siedlungen, auch Streusiedlungen; Friedhöfe

h) Einzelanwesen, Krankenhäuser und Heilstätten, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten i) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Abwasserversenkung, Abwasserversickerung, Abwassergruben, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassersammlung, Einleiten von Abwasser oder anderen gelösten und ungelösten Stoffen in den Untergrund und in oberirdische Gewässer

k) Verkehrsanlagen, Parkplätze; Straßen-, Schienen-

und Fußgängerverkehr 1) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe

m) oberirdische Gewässer, Gewässerausbau

n) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflug-sektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs

o) Manöver und Übungen von Streitkräften und ande-. ren Organisationen; militärische Anlagen

p) Parken und Waschen von Kraftfahrzeugen

q) Abschwemmungen und Auswaschungen, u. a. aus dem Boden, aus organischen Düngemitteln (Gülle, Jauche, Stallmist, Klärschlamm, Müllkompost) und aus mineralischen Düngemitteln

r) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

s) Beweidung, Viehansammlungen, Massentierhaltung

t) Gärfuttermieten und -silos; Gartenbaubetriebe, Kleingärten

u) Boots- und Schiffsverkehr, Wassersport, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern; Lagern, Zelten, Camping

v) aufgelassene Schächte und Stollen; Kanäle, Schächte, Brunnen, aufgefüllte Gruben, Sprengtrichter, auch in Vergessenheit geratene, schlecht oder nicht erkennbare

w) Baustellen, Baustofflager

x) Überflutungen durch Hochwasser, Schneeschmelze, Starkregen, künstliche Bewässerung.

3.3 Vorgänge auf dem Wege von den Gefahrenherden bis zur Fassungsanlage

Verunreinigende und sonstige beeinträchtigende Stoffe können von den Gefahrenherden auf verschiedenen Wegen und auf vielfältige Art und Weise in das Grundwasser und in die Fassungsanlage gelangen oder eingebracht werden, z. B. durch Versickern, Versinken, Infil-

') Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

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trieren, Auswaschen, Einspülen, auch durch Aufsteigen aus tieferen Schichten.

3.3.1 Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers können durch die Reinigungswirkung der belebten Bodenzone und des Untergrundes vermindert oder aufgehoben werden. Im wesentlichen wirken folgende Vorgänge zusammen:

a) physikalische Vorgänge, z. B. Zurückhaltung in den Poren, Verdünnung, Anlagerung an Bodenpartikel (Adsorption)

b) physikalisch-chemische Vorgänge, z. B. Einlagerung in Bodenpartikel (Absorption), lonenaustausch

c) chemische Vorgänge, z. B. Oxidation, Reduktion

d) biologische und biochemische Vorgänge, z. B. Aufnahme durch Pflanzenwurzeln, mikrobieller Abbau. Neben dem eigentlichen Reinigungsvermögen des Untergrundes spielt auch das Absterben eingebrachter Bakterien und anderer Mikroorganismen eine wesentliche Rolle, das in der Regel innerhalb von etwa 50 Tagen eintritt.

Diese Vorgänge sind in ihrem Ablauf und in ihrem Erfolg vor allem von den nachstehenden Faktoren abhängig, die örtlich verschieden sind und vielfach in Wechselwirkung zueinander stehen:

a) Art, Grad, Stoffmenge, Dauer und Häufigkeit der Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung

b) Mächtigkeit, Ausdehnung und Beschaffenheit der über der Grundwasseroberfläche liegenden Schichten („Deckschichten")

c) Bodennutzung und bodenkulturelle Beschaffenheit

d) Mächtigkeit und Beschaffenheit des Grundwasserleiters

e) Flurabstand (Tiefenlage) und Schwankung der Grundwasseroberfläche

f) Länge des Sicker- und Fließweges sowie Verweildauer eines Wasserteilchens vom Eintritt in den Untergrund bis zur Entnahme. Mit steigender Wasserentnahme wachsen im Grundwasserleiter Spiegel-gefälle und Abstandsgeschwindigkeit, die Verweildauer wird entsprechend verkürzt

g) Klima und Jahreszeit.

Die Reinigung findet im wesentlichen in der belebten Bodenz9ne statt, aber auch in den tieferen Schichten. Durch Überlastung kann die Reinigungswirkung verringert oder sogar aufgehoben werden. Grundwasser, das sich in weiten Klüften und Spalten, in verkarsteten Festgesteinen und Flußschottem, in groben feinkornarmen Kiesen bewegt, wird meist nicht genügend gereinigt. Infolge der in diesen Fällen oft großen Fließgeschwindigkeit wird eine ausreichende Verweildauer vielfach nicht erreicht.

3.3.2 Bei der künstlichen Grundwasseranreicherung kommt der obersten Bodenzone des Anreicherungsgebietes bzw. der Kontaktzone der Infiltrationsgräben oder -bek-ken der Hauptanteil an der Reinigung des verwendeten Wassers zu. Die tieferen Bodenschichten bewirken ei-' nen Temperaturausgleich und häufig eine weitere Verbesserung der Qualität; dies trifft auch bei Anreicherung mittels Anlagen zur unterirdischen Einleitung zu.

3.3.3 Bei Ufer-(Sohlen-)Filtratwasser ist die Güte des Oberflächenwassers von maßgebender Bedeutung. Die Reinigungswirkung hängt sowohl von der Beschaffenheit der Kontaktzone zwischen oberirdischem Gewässer und Untergrund als auch von den Eigenschaften der anschließenden Schichten ab. Auf der Fließstrecke bis zur Fassung wirken sich der Temperaturausgleich und das Reinigungsvermögen der Bodenschichten aus. Dieser Vorgang wird jedoch durch Hochwasser beeinträchtigt, wenn ein übermäßig hohes Spielgef alle oder eine Überschwemmung entsteht. Die Wirksamkeit der Kontaktzone zwischen oberirdischem Gewässer und Untergrund kann vor allem durch Wasserbaumaßnahmen, zeitweilige Trockenlegung, Schiffsverkehr und Eisgang beeinflußt werden.

3.4 Nicht abbaubare und schwer abbaubare Stoffe

Verschiedene Stoffe, wie z. B. giftige Metallverbindungen, radioaktive Stoffe mit langer Halbwertszeit, manche chemische Mittel für Pflanzenschutz, Aufwuchs-

und Schädlingsbekämpfung, Kaliabwässer, Mineralöle, "]~jn Mineralölprodukte und Teerstoffe, Zellstoff ablaugen, f /U Detergentien, verlieren selbst bei großer Fließstrecke und langer Verweildauer im Untergrund ihre schädliche Wirkung in der Regel nicht.

4. Das Wasserschutzgebiet und seine Gliederung

4.1 Das Wasserschutzgebiet umfaßt die .unmittelbare Umgebung der Fassungsanlage und das Einzugsgebiet. Zur Ermittlung des Einzugsgebietes ist von maximaler Entnahme bei niedrigstem Grundwasserstand auszugehen.

4.2. Bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes kann nicht schematisch vorgegangen werden, weil kaum ein Fall dem anderen gleicht. Deshalb sind zur Beurteilung entsprechende Vorarbeiten notwendig, die von Fachleuten durchgeführt werden müssen.

Besonders wichtig sind Kenntnis und Berücksichtigung folgender Gegebenheiten:

a) Grenzen des Einzugsgebietes; Oberflächengestalt und -beschaffenheit des Einzugsgebietes

b) Bodenarten und -typen

c) geologischer Aufbau

d) hydrologische Verhältnisse

e) meteorologische und klimatische Verhältnisse

f) Art und Ausbau, Zustand und Wirkungsweise der Fassungsanlage

g) Entnahmemenge (auch künftige) und 'Reichweite

der Grundwasserabsenkung

h) physikalische, chemische, biologische und bakteriologische Beschaffenheit der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers, auch über längere Zeiträume . i) bestehende und geplante Flächennutzung, wie Bebauung, Bodenbewuchs und -nutzung (z. B. Wald, Grünland, Acker), Abbau von Sternen und Erden (z. B. Sand- und Kiesgruben), Verkehrseinrichtungen, Verwaltungsgrenzen k) bergbauliche Rechte, Anlagen und Vorhaben 1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Bei Uferfiltratwasser und künstlich angereichertem Grundwasser sind die oberirdischen Gewässer besonders zu berücksichtigen.

4.3 Nach der Ausbildung der Deckschichten und der Grundwasserleiter werden im Hinblick auf ihre Schutz-und Reinigungswirkung unterschieden: günstige Untergrundbeschaffenheit, mittlere Untergrundbeschaffenheit, ungünstige Untergrundbeschaffenheit.

4.3.1 Günstige Untergrundbeschaffenheit liegt vor, wenn der Grundwasserleiter von schwer oder nicht wasserdurchlässigen oder von durchlässigen, jedoch gut reinigenden unverletzten Deckschichten überlagert ist.

Schwer oder nicht wasserdurchlässige Deckschichten bestehen z. B. aus Ton, Schluff und sonstigen Bodenarten mit einer höchstens dem Schluff entsprechenden Durchlässigkeit, die flächenhaft durchgehen, nicht durchwurzelt und nicht gestört sind und eine ausreichende Mächtigkeit (mindestens 1,0 m) besitzen. Diese Schichten müssen durch ausreichende Tiefenlage ihrer Sohle, durch Bedeckung mit nichtbindigen Bodenarten oder durch ständigen Feuchtigkeitsaufstieg von unten her gegen die Entstehung durchgehender Trockenrisse geschützt sein.

Wasserdurchlässige, jedoch gut reinigende Deckschichten müssen bei höchstem Grundwasserstand noch eine flächenhaft durchgehende Mächtigkeit besitzen von

2,5 m bei Feinsand, bindigen Sandeh und sonstigen Bodenarten mit nicht größerer Durchlässigkeit,

4,Om bei Mittelsand, Grobsand, kiesigem Sand und sonstigen Bodenarten mit nicht größerer Durchlässigkeit.

4.3.2 Mittlere Untergrundbeschaffenheit liegt vor, wenn Deckschichten der in Abschnitt 4.3.1 beschriebenen Ausbildung fehlen oder ihre Mächtigkeit geringer ist als in Abschnitt 4.3.1 gefordert, im Grundwasserleiter

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jedoch eine ausreichende Reinigungswirkung gewährleistet ist (s. Abschnitt 3.3.1).

4.3.3 Ungünstige Untergrundbeschaffenheit liegt vor, wenn Deckschichten der in Abschnitt 4.3.1 beschriebenen Ausbildung fehlen oder aber ihre Mächtigkeit geringer ist, als im Abschnitt 4.3.1 gefordert, und der Grundwasserleiter so beschaffen ist, daß das Grundwasser keine ausreichende Reinigung (vgl. Abschnitt 3.3.1, letzter Absatz) erfährt.

4.3.4

Absatz) erfahrt.

Die Durchlässigkeit der Deckschichten kann durch bio-gene Einflüsse, z. B. Wurzelröhren, Grabgänge; erhöht sein.

4.4 Der unterschiedlichen Auswirkung der Gefahrenherde nach Art, Ort und Untergrundbeschaffenheit muß durch eine entsprechende Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen und durch die in ihnen zu treffenden Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Gefahr für das zu entnehmende Wasser nimmt in der. Regel mit zunehmender Entfernung des Gefahrenherdes von der Fassungsanlage ab. Der Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jeder Verunreinigung und sonstigen Beeinträchtigung ist besonders wichtig, da in diesem Bereich infolge der kurzen Fließ-Strecke und der kurzen Verweildauer des Grundwassers eine ausreichende Reinigungswirkung des Untergrundes nicht gegeben ist. Im allgemeinen wird das Wasserschutzgebiet in folgende Schutzzonen gegliedert: Weitere Schutzzone: ZonelH Engere Schutzzone: Zone II Fassungsbereich: Zone I.

Wenn das Einzugsgebiet weiter als 2 km reicht, so kann, eine Aufgliederung in eine Zone III A bis etwa 2 km Entfernung ab Fassung und eine Zone in B ab etwa 2 km Entfernung bis zur Grenze des Einzugsgebietes zweckmäßig sein.

5. Zweck, Struktur und Umfang der Schutzzonen 5.1 Zone m

Die Zone IH soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Wird die Zone in nicht aufgegliedert, so gelten für sie die nachstehenden Ausführungen über Zone IH A.

5.1.1 In der Zone ffi B sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem'):

a) Versenkung von Abwasser einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe

b) Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle oder Abwässer abstoßen, z. B. Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Einzugsgebiet hinausgebracht oder ausreichend behandelt werden; Kernreaktoren

c) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z. B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen

d) Femleitungen für wassergefährdende Stoffe.

5.1.2 In der Zone m A sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem*):

a) die für Zone m B genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

c) Massentierhaltung

d) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

e) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von

Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben

f) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone IIIA hinausgeleitet wird

g) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden

h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe

i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen.sowie Anflug-sektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs

k) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen

1) Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott

m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)

n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

o) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser

p) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht-freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann

q) Neuanlage von Friedhöfen

r) Rangierbahnhöfe

s) Verwendung von wassergefährdenden auswasch-oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege-und Wasserbau (z. B. Teer, manche Bitumina und Schlacken)

t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.

5.1.3 Die Zone ID reicht von der Grenze des Einzugsgebietes bis zur Außengrenze der Zone II.

5.2 Zone n

Die Zone H soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

5.2.1 In der Zone H sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem *):

a) die für die Zonen in B und in A genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos

c) Baustellen, Baustofflager

d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze

e) Campingplätze, Sportanlagen

f) Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern

g) Wagenwaschen und Ölwechsel

h) Friedhöfe

i) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land-und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

k) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt

1) Sprengungen

m) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche

n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der

') Die Reibenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung. ') Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

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Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

p) Gärfuttermieten

q) Kleingärten, Gartenbaubetriebe

r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

t) Durchleiten von Abwasser

u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind

v) Dräne und Vorflutgräben

w) Fischteiche.

5.2.2 Die Zone n reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Eine Zone II kann entfallen, wenn nur tiefere, abgedichtete Grundwasserstockwerke oder solche genutzt werden, die von der 50-Tage-Linie bis zur Fassung von undurchlässigen Schichten genügender Mächtigkeit abgedeckt sind.

5.3 Zone I

Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der. Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

5.3.1 In der Zone I sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem*):

a) die für die Zonen HI B, HI A und H genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Fahr- und Fußgängerverkehr

c) jede landwirtschaftliche Nutzung

d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

e) organische Düngung.

5.3.2 Die für die Zwecke des Wasserversorgungsunternehmens notwendigen Maßnahmen gelten als tragbar im Sinne dieser Richtlinien, soweit sie unter Beachtung der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.

5.3.3 Die Ausdehnung der Zone I sollte im allgemeinen von Brunnen allseitig, von Quellen in Richtung des ankommenden Grundwassers mindestens 10 m betragen,- jedoch soll die Zone I wenigstens so weit reichen, daß in Zone U organische Düngung zugelassen werden kann.

6.

Bauliche und betriebliche Schutzmaßnahmen

Der mit der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes verfolgte Zweck kann durch Mängel beim Bau und Betrieb der Gewinnungsanlage beeinträchtigt werden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, derartige Mängel auszuschließen.

6.1 Das Wasserversorgungsuntemehmen soll mindestens die zur Zone I gehörenden Flächen und Rechte erwerben. Diese Flächen sind tunlichst mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen. Verletzungen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten sind zu unterlassen. Die Deckschichten können durch Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials verstärkt werden. Die Flächen sind gegen Erosion und gegen Überschwemmung zu sichern.

6.2 Aufgelassene Schächte und Stollen, Kanäle, Schächte, Brunnen, aufgefüllte Sprengtrichter, auch in Vergessenheit geratene, schlecht oder nicht erkennbare, sollten sorgfältig erkundet und von ihnen ausgehende Gefahren beseitigt werden.

6.3 Die Zone I ist gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch Einzäunung, zu schürzen.

6.4 Alle zum Betrieb des Wasserwerks erforderlichen Verrichtungen sind so durchzuführen, daß sie das Grundwasser nicht beeinträchtigen können. Die zum Betrieb notwendigen Einrichtungen sind mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Grundwassers auszustatten.

•*) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

6.5 Das Rückspülwasser aus Aufbereitungsanlagen ist so "J*Jf\ abzuleiten, daß keine Beeinträchtigung des zu entneh- / / U menden Wassers eintritt.

6.6 Bei Gewinnung von künstlich angereichertem Grundwasser soll auch das Anreicherungsgelände im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens sein und nach den Erfordernissen der Zone I geschützt werden.

7. Betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes

7.1 Die betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes dient dazu, Einflüsse und Veränderungen, die für das nutzbare Dargebot und die Beschaffenheit des Wassers von Bedeutung sein können, möglichst frühzeitig festzustellen.

7.2 Es ist Sache des Wasserversorgungsuntemehmens, die ihm aus dem Eigentum im Wasserschutzgebiet gegebenen Möglichkeiten zum Schütze des Grundwassers vor schädigenden Einflüssen wahrzunehmen.

7.3 Das Wasserversorgungsuntemehmen soll bemüht sein, die erforderlichen Beobachtungen vorzunehmen, um die Einhaltung der geltenden Schutzbestimmungen zu bewirken. Seine Beobachtungen sollen sich femer auf sonstige wesentliche Veränderungen im Wasserschutzgebiet und im Einzugsgebiet erstrecken, insbesondere auf Veränderungen des Verkehrs und auf die Entwicklung der Bevölkerungsdichte, der Landwirtschaft, des Gewerbes und der Industrie, bei Gewinnung von Ufer-filtratwasser oder künstlich angereichertem Grundwasser auch auf das oberirdische Gewässer. Das Wasserversorgungsuntemehmen soll sich darum bemühen, daß durch entsprechende Schilder auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen hingewiesen wird.

7.4 Das Grundwasser ist auf seine physikalische, chemische, biologische und bakteriologische Beschaffenheit regelmäßig zu untersuchen.

Die Ergebnisse sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers auszuwerten und aufzubewahren.

u. Teil: Schutzgebiete für Trinkwassertalsperren Inhalt

1. Allgemeines

2. Begriff, Bedeutung und Schutz der Trinkwassertal-sperren

2.1 Begriff

2.2 Bedeutung

2.3 Schutz

3. Gefährdung der Trinkwassertalsperren durch Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.1 Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.2 Gefahrenherde

3.3 Vorgänge auf dem Wege von den Gefahrenherden bis zur Entnahmestelle

3.4 Nicht abbaubare und schwer abbaubare Stoffe

4. Das Wasserschutzgebiet und seine Gliederung

5. Zweck, Struktur und Umfang der Schutzzonen

5.1 Zone m

5.2 Zonen 5.3. Zone I

6. Bauliche und betriebliche Schutzmaßnahmen

7. Betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes

1. Allgemeines

Angesichts des unablässig steigenden Wasserbedarfs wird es notwendig, neben dem Grundwasser immer mehr oberirdisches Wasser (Oberflächenwasser) für die Trinkwasserversorgung in Anspruch zu nehmen. Unter den in Betracht kommenden oberirdischen Gewässern

25. 4. 75 (7)

107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

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nehmen die Trinkwassertalsperren eine Sonderstellung ein. Während die Mehrzahl der vorhandenen Talsperren verschiedenen Zwecken - ü. a. dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung, der Energiegewinnung und der Erholung der Bevölkerung - dient, ist die wesentliche Bestimmung der Trinkwassertalsperren, das von Natur aus meist gute Wasser der Flußoberläufe zu sammeln und der Trinkwasserversorgung vorzubehalten. Daher verlangt es das Wohl der Allgemeinheit, das Wasser der Zulaufe im Einzugsgebiet und des Staubeckens vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im Interesse der Volksgesundheit zu schützen. Der Neubau einer Trinkwassertalsperre erfordert deshalb eine entsprechende Sanierung ihres Einzugsgebietes, sofern es sich nicht um ein geschlossenes verkehrsarmes Waldgebiet handelt. Ebenso notwendig ist es, den Zugang von Mensch und Vieh zu dem betreffenden Gewässersystem und seiner Nachbarschaft weitgehend zu unterbinden. Auch wenn das Talsperrenwasser aufbereitet wird, darf nicht die Anpassungsfähigkeit der Wasseraufbereitung überfordert und damit deren Wirksamkeit verringert werden. Vor allem durch kurzfristig eintretende Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit kann die Aufbereitung ihre Wirkung verlieren. Deswegen sind von vornherein alle Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen fernzuhalten. Um dies zu erreichen, ist die Einrichtung von Wasserschutzgebieten erforderlich.

Diese Gesichtspunkte sind bereits bei den ersten Überlegungen über den Standort einer Trinkwassertalsperre sorgfältig zu bedenken. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt sollte das Verfahren der Schutzgebietsfestsetzung bei der zuständigen Behörde anlaufen, damit rechtzeitig die geeigneten Vorkehrungen getroffen und nachträglich schwierig durchführbare oder kostensteigernde Maßnahmen vermieden werden.

2. Begriff, Bedeutung und Schutz der Trinkwassertalsperren

2.1 Begriff

Trinkwassertalsperren im Sinne dieser Richtlinien sind Talsperren, die zum Zweck der Trinkwasserversorgung errichtet oder eingerichtet worden sind, als solche bewirtschaftet werden und aus deren Staubecken für die Trinkwasserversorgung Wasser unmittelbar entnommen wird1)2).

2.2 Bedeutung

Trinkwassertalsperren sind von großer Bedeutung für die Trinkwasserversorgung. Zum Wohl der Allgemeinheit kommt daher dem Schutz des Wassers dieser Talsperren gegenüber konkurrierenden Interessen entscheidendes Gewicht zu.

2.3 Schutz

Das Wasser der Talsperren kann in semer Beschaffenheit sowohl durch die Auswirkung von Einrichtungen, Vorgängen, Nutzungen und sonstigen Handlungen im Talsperreneinzugsgebiet als auch durch unmittelbare Einwirkung auf das Staubecken gefährdet werden. Trinkwassertalsperren bedürfen deshalb nachhaltig wirksamer Schutzmaßnahmen in ihren Einzugsgebieten und für ihre Staubecken, um

a) gesundheitsgefährdende Stoffe und Organismen fernzuhalten,

b) Stoffe und Organismen fernzuhalten, die zwar nicht gesundheitsgefährdend sind, jedoch die Beschaffenheit des Wassers der Talsperre beeinträchtigen bzw. deren Eutrophierung fördern können,

c) nachteilige Temperaturerhöhungen des Talsperrenwassers zu verhindern.

Dem entspricht am besten ein Einzugsgebiet, das unbe-siedelt und bewaldet ist. Je weniger diese Voraussetzungen gegeben sind, um so eher sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Wassers der Talsperre zu befürchten. -

3. Gefährdung der Trinkwassertalsperren durch Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

') Sind für andere künstliche Wassersammelbecken Wasserschutzgebiete erforderlich, so können diese Richtlinien sinngemäß angewendet werden.

2) Der Begriff „Talsperre" umfaßt das Abspeirbauwerk mit Zubehör, das Staubek-ken, das darin befindliche Wasser und das Ufer.

3.1 Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

Talsperren können durch wassergefährdende Stoffe •verunreinigt oder durch sonstige nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit gefährdet werden, insbesondere durch3):

a) Giftstoffe, z. B. Arsen-, Blei-, Cadmium-, Chrom-, Cyan-, Fluor- und Quecksilber-Verbindungen

b) chemische Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs-und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

c) radioaktive Stoffe

d) Krankheitserreger, z. B. Bakterien, Viren, Wurmeier; cancerogene Stoffe

e) Abwasser, Abfall

f) Detergentien, Fette, Auftausalze, Abrieb von Straßendecken und von Fahrzeugreifen, Abraum

g) Erdöl, Mineralöl, Heizöl, Kraftstoffe, Treibstoffe, Mineralölprodukte, Teerstoffe, Flüssiggas h) Säuren, Laugen, Salze

i) Färb-, Geruchs- und Geschmacksstoffe, z. B. Handelsfarbstoffe, Phenole

k) Stoffwechsel- und Abbauprodukte von Mikroorganismen

1) Düngemittel, vor allem Phosphor- und Stickstoffverbindungen, auch Spurenstoffe

m) schädliche Bestandteile aus dem Niederschlag und aus der Luft

n) Eisen-, Mangan- und Ammoniumverbindungen, Schwefelwasserstoff als Folge anaerober Vorgänge

o) aggressive Kohlensäure als Folge von Abbauprozessen

p) Trübungsstoffe, z. B. Ton, Schluff, Schwebestoffe; Geschiebe, Treibzeug

q) Temperaturerhöhung durch Kühlwassereinleitung. Eine stetige oder wiederholte Zufuhr selbst kleiner Mengen verunreinigender oder beeinträchtigender Stoffe kann infolge ihrer Anreicherung oder Summierung nachteilige Wirkungen hervorrufen. Auch quantitative Eingriffe in den Wasserhaushalt können qualitative Beeinträchtigungen zur Folge haben.

3.2 Gefahrenherde

Als Gefahrenherde kommen insbesondere folgende Einrichtungen, Vorgänge, Nutzungen und sonstige Handlungen in Betracht3):

a) Betriebe und Anlagen, besonders solche mit Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe (aus Abwasser, Kühlwasser, Abfall, gas- und staubförmi-gen Emissionen u. dgl.)

b) Herstellung, Transport, Verwendung, Lagerung und Ablagerung wassergefährdender Stoffe

c) Transport, Verwendung, Lagerung und Ablagerung von Müll, Abfall, Autowracks, Kraftfahrzeugschrott

d) Erzeugung, Beförderung, Lagerung, Ablagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung radioaktiver Stoffe

e) Verletzen der Boden- und Deckschichten, Erdaufschlüsse, Bohrungen, Sprengungen, vor allem unterirdische sowie solche unter Wasser, Rodungen und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen

f) Einwirkungen des Bergbaus einschließlich Erdöl-und Erdgäsgewinnurig, Gewinnung von Steinen und Erden, Aufsuchen von Bodenschätzen

g) Siedlungen, auch Streusiedlungen; Friedhöfe • h) Einzelanwesen, Krankenhäuser und Heilstätten, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten i) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Abwasserversenkung, Abwasserversickerung, Abwassergruben, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassersammlung, Einleiten von Abwasser oder anderen gelösten und ungelösten Stoffen in das Staubecken und seine Zulaufe sowie in das zufließende Grundwasser

k) Verkehrsanlagen, Parkplätze; Straßen-, Schienen-und Fußgängerverkehr

3) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

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1) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe

m) Boots- und Schiffsverkehr

n) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflug-sektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs

o) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen

p) Parken und Waschen von Kraftfahrzeugen

q) Abschwemmungen und Auswaschungen, u. a. aus dem Boden, aus organischen Düngemitteln (Gülle, Jauche, Stallmist, Klärschlamm, Müllkompost) und aus mineralischen Düngemitteln

r) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

s) Beweidung, Viehansammlungen, Massentierhaltung

t) Gärfuttermieten und -silos; Gartenbaubetriebe, Kleingärten

u) Fischteiche, Fischzucht, Fischerei; Jagd auf und an der Talsperre

v) Wassersport, Baden, Lagern, Zelten, Camping

w) Abschwemmungen und Auswaschungen aus dem Untergrund des Staubeckens

x) aufgelassene Schächte und Stollen; Kanäle, Schächte, Brunnen, aufgefüllte Gruben, Sprengtrichter, auch in Vergessenheit geratene, schlecht oder nicht erkennbare

y) Baustellen, Baustofflager

z) Wasserbaumaßnahmen an der Talsperre und ihren Zulaufen.

3.3 Vorgänge auf dem Wege von den Gefahrenherden bis zur Entnahmestelle

Verunreinigende und sonstige beeinträchtigende Stoffe können von den Gefahrenherden auf verschiedenen Wegen und auf vielfältige Art und Weise in die Zulaufe und die Talsperre gelangen oder eingebracht werden.

3.3.1 Sind verunreinigende oder sonstige beeinträchtigende Stoffe in das Grundwasser gelangt, das die Talsperre und ihre oberirdischen Zulaufe speist, können sie bei der Bodenpassage je nach Beschaffenheit des Untergrundes und der Länge des Fließweges festgehalten oder"- abgesehen von manchen nicht abbaubaren Stoffen - abgebaut werden.

3.3.2 Die in den oberirdischen Zulaufen stattfindenden Abbauprozesse reichen nicht immer aus, die schädigende Wirkung bestimmter Inhaltsstoffe auf das Wasser der Talsperre zu beheben. Vor allem organisch gebundene Stickstoff- und phosphorhaltige Stoffe, insbesondere des Abwassers, können im Fließgewässer zwar minerali-siert werden (Selbstreinigung), führen danach aber -ebenso wie mineralische Düngemittel - als Nährstoffe zu vermehrter Planktonentwicklung in der Talsperre. So entstehen in erhöhtem Maße Stoffwechsel- und Abbauprodukte von Mikroorganismen, die Geruch und Geschmack des Wassers wesentlich beeinträchtigen können; manche solcher Produkte sind sogar gütig (Phytotoxine). Übersteigt der Umfang- der Bioproduk-tion das Vermögen des gestauten Gewässers, die Biomasse aerob abzubauen, kommt es zu Eutrophierungs-vorgängen und schließlich -zu anaeroben Prozessen (Fäulnis und Gärung) am Gewässergrund. Diese Vorgänge und ihre Folgen können das Wasser für Trinkwasserzwecke unbrauchbar machen.

3.3.3 Krankheitserreger, die aus menschlichen und tierischen Abgängen - namentlich mit dem Abwasser - in oberirdische Gewässer gelangen, werden vielfach selbst bei längerer Fließzeit in die Talsperre eingetragen und können zu seuchenhygienisch bedenklichen Folgen führen.

3.3.4 Im wild abfließenden Wasser findet kein wirksamer Abbau verunreinigender und beeinträchtigender Stoffe statt. Das Wasser nimmt besonders nach Starkregen oder bei Schneeschmelze infolge seiner Erosionskraft von der Erdoberfläche und aus der Bodenkrume Stoffe auf und reiche'rt sich mit Schad- und Nährstoffen an. Diese Stoffe beschleunigen die Euthrophierung der Talsperre.

3.3.5 Im Staubecken finden in der Regel Konzentrationsmin-

derungen unerwünschter Stoffe statt, ferner Reini- TJtl gungsvorgänge, vor allem biologische. Diese Vorgänge l l U sind jedoch in ihrer Wirkung häufig nicht ausreichend, z. B. wenn ein einmündender Wasserlauf in kurzer Zeit das'gesamte Staubecken bis zur Entnahmestelle ohne Vermischung durchfließt (Kurzschlußströmung). Die biologische Selbstreinigung ist zudem im Winterhalbjahr stark herabgesetzt.

3.4 Nicht abbaubare und schwer abbaubare Stoffe

Verschiedene Stoffe, wie z. B. giftige Metallverbindungen, radioaktive Stoffe mit langer Halbwertszeit, manche chemische Mittel für Pflanzenschutz, Aufwuchs-und Schädlingsbekämpfung, Kaliabwässer, Mineralöle, Mineralölprodukte und Teerstoffe, Zellstoffablaugen, Detergentien, Phosphate, verlieren selbst bei langer Verweildauer im Wasser ihre schädliche Wirkung in der Regel nicht.

4. Das Wasserschutzgebiet und seine Gliederung

4.1 Das Wasserschutzgebiet der Talsperre umfaßt das Staubecken und ihr Einzugsgebiet.

Das Einzugsgebiet geht über das Niederschlagsgebiet hinaus, soweit Wasser aus benachbarten Niederschlagsgebieten mittels Hanggräben, Stollen oder Rohrleitungen zugeleitet wird oder bei entsprechenden geologischen Verhältnissen Wasser aus benachbarten Niederschlagsgebieten der Talsperre unterirdisch zufließt.

4.2 Bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes kann nicht schematisch vorgegangen werden, weil kaum ein Fall dem anderen gleicht. Deshalb sind zur Beurteilung entsprechende Vorarbeiten notwendig, die von Fachleuten durchgeführt werden müssen. Besonders wichtig sind Kenntnis und Berücksichtigung folgender Gegebenheiten:

a) Grenzen des Einzugsgebietes; Oberflächengestalt und -beschaffenheit des Einzugsgebietes

b) Bodenarten und--typen

c) geologischer Aufbau

d) hydrologische und limnologische Verhältnisse

e) meteorologische und klimatische Verhältnisse

f) Fläche, Tiefe, Gestalt (Morphometrie) und Sohlenbeschaffenheit des Staubeckens

g) physikalische, chemische, biologische und bakteriologische Beschaffenheit, Schwebestoff- und Geschiebeführung der Zulaufe und des Talsperrenwassers, auch im Jahresgang und über längere Zeiträume

h) Verhalten des Wasserkörpers hinsichtlich Inhalt, Strömung, Temperatur, Schichtung, Turbulenz, auch im Jahresgang und über längere Zeiträume

i) bestehende und geplante Flächennutzung, wie Bebauung, Bodenbewuchs und -nutzung (z. B. Wald, Grünland, Acker), Verkehrseinrichtungen, Verwaltungsgrenzen

k) bergbauliche Rechte, Anlagen und Vorhaben

1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete.

4.3 Der unterschiedlichen Auswirkung der Gefahrenherde nach Art und Ort muß durch eine entsprechende Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen und ' durch die in ihnen zu treffenden Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Gefahr für das zu entnehmende Wasser nimmt in der Regel mit zunehmender Entfernung des Gefahrenherdes von der Talsperre und ihren Zulaufen ab. Der Schutz der unmittelbaren Umgebung der Talsperre und ihrer Zulaufe ist besonders wichtig, da Verunreinigungen konzentriert und in kürzester Zeit in das Staubecken und schließlich zur Entnahmestelle gelangen können. Im allgemeinen wird das Wasserschutzgebiet in folgende Schutzzonen gegliedert: Weitere Schutzzone: Zone III Engere Schutzzone: Zone II Stauraum mit Uferzone: Zone I. Sofern unterschiedliche Anforderungen innerhalb einzelner Schutzzonen angebracht sind, können diese entsprechend unterteilt werden, z. B. in die Zonen III B, m A, U B, II A, I B, I A.

5. Zweck, Struktur und Umfang der Schutzzonen

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107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

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5.1 Zone m

Die Zone ffl soll den Schutz vor weitreichenden, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen sowie vor Eutrophierung gewährleisten.

5.1.1 In der Zone IH, die vornehmlich forstwirtschaftlich genutzt werden soll, sind im allgemeinen tragbar

a) landwirtschaftliche Nutzung, wenn die Flurstücke so bewirtschaftet werden, daß keine verstärkte Bodenerosion eintritt (möglichst höhengleiche Furchen), und wenn die Düngung so vorgenommen wird, daß auch bei Starkregen, Schneeschmelze oder Überschwemmung die Abschwemmung der aufgebrachten Stoffe in die Talsperre und ihre Zulaufe vermieden wird

b) landwirtschaftliche Betriebe, wenn Stallmist, Jauche, Gülle und Silagesäfte so gesammelt werden, daß sie weder in den Untergrund eindringen noch oberflächlich abfließen können und sie entweder in ' unbedenklicher Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch das ganze Jahr verwendet oder gefahrlos aus dem Wasserschutzgebiet entfernt werden, und wenn das häusliche Abwasser in einer für die Talsperre ungefährlichen Weise beseitigt wird

c) Wohnbauten innerhalb ausgewiesener Baugebiete, wenn das Abwasser in dichten Leitungen zusammengefaßt und aus dem Einzugsgebiet der Talsperre hinausgeleitet wird

d) Forsthäuser und ähnlich standortgebundene Gebäude, wenn deren Abwasser in einer für die Talsperre ungefährlichen Weise beseitigt wird

e) Straßen und sonstige Verkehrswege sowie Verkehrsanlagen und Güterumschlagsanlagen, wenn bei ihrem Bau und Betrieb die für die Talsperre und ihre Zulaufe erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und eingehalten werden

f) oberirdisches Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden

g) Baustellen, Baustofflager, wenn die für den Schutz der Talsperre und ihrer Zulaufe erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung und bei der Beseitigung wassergefährdender Stoffe einschließlich anfallenden Abwassers getroffen und eingehalten werden.

5.1.2 In der Zone in sind gefährlich und in der Regel -Ausnahmen siehe z. B. Abschnitt 5.1.1 - nicht tragbar vor allem3):

a) Ausdehnung bereits vorhandener Bebauung oder ausgewiesener Baugebiete; Krankenhäuser, Heilstätten

b) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverriese-lung, Sandfiltergräben, Abwassergruben; Versenkung oder Versickerung von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen

c) Einleiten von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers - auch von behandeltem - in die Talsper-renzuläufe

d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, z. B. Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken; Kernreaktoren

e) Salz- und Buntmetallerzbergbau, Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen

f) Ablagern und Aufhalden von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z. B. Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, öl, Teer, Phenolen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Müll, Rückständen von Erdölbohrungen sowie deren Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund, Lagerplätze für Au-

*) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

towracks und Kraftfahrzeugschrott, Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

g) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung; Schädlingsmittelzerstäubung aus der Luft

h) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe i) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe

k) Femleitungen für wassergefährdende Stoffe 1) Verwendung von wassergefährdenden auswasch-oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege-und Wasserbau (z. B. Teer, manche Bitumina und Schlacken)

m) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflug-sektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs

n) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen

o) Wagenwaschen und Ölwechsel an oberirdischen

Gewässern p) Viehtränken an oberirdischen Gewässern, Viehtrieb

durch Gewässer

q) Fischzuchtbetriebe; Fischteiche mit Fütterung r) Viehansammlungen, Pferche, Massentierhaltung s) Rodungen und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen.

5.1.3 Die Zone in reicht von der Grenze des Einzugsgebietes bis zur Außengrenze der Zone II.

5.2 Zonen

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Talsperre und zu deren Zulaufen besonders gefährdend sind.

5.2.1 In der Zone II sind im allgemeinen tragbar forstwirtschaftliche Nutzung sowie landwirtschaftliche Nutzung als Grünland, wenn die Düngung so vorgenommen wird, daß auch bei Starkregen, Schneeschmelze oder Überschwemmung die Abschwemmung der aufgebrachten Stoffe in die Talsperre und ihre Zulaufe vermieden wird.

5.2.2 In der Zone II sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem3):

a) die für Zone III unter Abschnitt 5.1.2 genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos

c) Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zustrom von Fremden fördern, insbesondere Straßen, Motorsport, Sportanlagen, Campingplätze, Parkplätze, Wochenendhäuser

d) Zelten, Lagern, Baden in oberirdischen Gewässern

e) Wagenwaschen und Ölwechsel

f) Friedhöfe

g) Gewinnung von Steinen und Erden

. h) Sprengungen

i) Verkehrsanlagen und Güterumschlagsanlagen

k) Baustellen, Baustofflager

1) landwirtschaftliche Nutzung außer als Grünland (siehe Abschnitt 5.2.1)

m) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in die Talsperre und ihre Zulaufe besteht; Überdüngung

n) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

o) Gärfuttermieten

p) Kleingärten und Gartenbaubetriebe

q) Fischteiche

r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender _____Stoffe___________________________

•*) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

109. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 10. 1975 = MBl. NW. Nr. 112 einschl.)

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t) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen).

5.2.3 Die Zone II reicht von der Grenze der Zone III bis zur Außengrenze der Zone I. Die Außengrenze der Zone II kann sich bei Fortfall der Zone III mit der Grenze des Einzugsgebietes decken. Entlang den oberirdischen Zulaufen sollte die Breite der Zone II auf jeder Seite wenigstens 100 m betragen.

5.3 Zonel

Die Zone I soll den Schutz vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Tal-sperreriwassers gewährleisten. •

5.3.1 In der Zone I sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem3):

a) die für die Zonen III und II unter den Abschnitten 5.1.2 und 5.2.2 genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bootsverkehr, Wassersport, Baden im Staubecken und in den Vorberken

c) Fahr- und Fußgängerverkehr

d) jede landwirtschaftliche Nutztinq

e) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wdchstumsreqelunq

f) Dünqunq.

5.3.2. Mit Ausnahme der auf die Belange der Trinkwassertalsperre dusgerichteten Bewirtschaftunq durch den Tal-spenenunternehmer bringen alle Nutzunqen eine Ge-fährdunq mit sich. Die für Zwecke des Talspenenunter-nehmers notwendigen Maßnahmen gelten als tragbar im Sinne dieser Richtlinien, soweit sie unter Beachtung di:r in der Nähe der Wasserentnahme gebotenen besonderen Vorsicht durchgefülul werden.

5.3.3 Die Zone I umfaßt die Talsperre einschließlich der Vor-becken sowie den an die Stauziellinie anqrenzenden Uferstreifen, der so breit sein muß, daß insbesondere d) unmittelbare menschliche Einwirkungen auf das Staubecken verhindert werden,

b) unvorhetsehbiiren Einwirkunqen, z. B durch Unfälle, noch beqeqni't weiden kann,

c) eine Ausgestaltung als Schutzwald nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. Dem kann im allgemeinen Rechnung getragen werden, wenn der Uferstreilcn in der Horizontalprojektion mindestens etwa 100 in beträgt.

(>. Bauliche und betriebliche Schutzmaßnahmen

Der mit dei Einrichtunq eines Wasserschutzgebietes verfolqte Zweck kann durch Mängel beim Bau und Betrieb der Talsperre beeinträchtigt werden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, derartige Mängel auszuschließen.

6.1 Im Staubecken und im Uferstreifen sind alle das Wasser gefährdenden oder beeinträchtigenden Anlagen, z. B. Dung-, Abort- und Abfallgruben, Halden von Müll, 01-rückstände, Friedhöfe, besonders gefährlich und müssen vor dem Einstau entfernt werden. Auch Stubben, Humus^ und Torfschichten sollten in diesem Bereich nicht belassen werden.

Aufgelassene Schächte und Stollen, Kanäle, Schächte, Brunnen, aufgefüllte Sprengtrichter, auch in Vergessenheit geratene, schlecht oder nicht erkennbare, sollten sorgfältig erkundet und von ihnen ausgehende Gefahren beseitigt werden.

6.2 Die Entnahmeeinrichtungen sollten so ausgebildet werden, daß die Entnahme in verschiedenen Tiefen möglich ist, um das Wasser aus der qualitativ jeweils günstigsten Schicht gewinnen zu können.

6.3 An der Mündung oberirdischer Gewässer in die Talsperre sollten Vorbecken ausreichender Größe angelegt werden, um das Trockenfallen der Stauwurzeln, Verlandung durch Geschiebeführung und Versumpfung zu verhindern.

6.4 Der Schutzwald muß nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten angelegt und bewirtschaftet werden.

') Die Reiehenfolqe der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

6.5 Nach wasserwirtschaftlichen Belangen geregelte Fischerei, jedoch ohne Fütterung, und Jagd in Zone I können zur Erhaltung des biologischen Gleichgewichts beitragen. Für Fischerei und Jagd ausübende Personen sollten die gesundheitsaufsichtlichen Vorschriften für die Betriebsbeschäftigten der Wasserversorgungsunternehmen gelten.

6.6 Um den besonderen Belangen der Trinkwassertalsperre - auch hinsichtlich der forstlichen, jagdlichen und fischereilichen Bewirtschaftung - gerecht zu werden, soll der Talsperrenunternehmer mindestens die zur Zone l gehörenden Flächen und Rechte erwerben.

6.7 Um das unbefugte Betreten der Zone I zu verhindern, kann es notwendig sein, domenbewehrte Sträucher oder Hecken anzulegen oder das Gelände einzuzäunen.

7. Betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes

7.1 Die betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes dient dazu, Einflüsse und Veränderungen, die für die Beschaffenheit des Wassers von Bedeutung sein können, möglichst frühzeitig festzustellen.

7.2 Es ist Sache des Talsperrenunternehmers, die ihm aus dem Eigentum gegebenen Möglichkeiten zum Schutz der Talsperre vor schädigenden Einflüssen wahrzunehmen.

7.3 Der Talsperrenuntemehmer soll bemüht sein, die erforderlichen Beobachtungen vorzunehmen, um die Einhaltung der geltenden Schutzbestimmungen zu bewirken. Seine Beobachtungen sollen sich ferner auf sonstige wesentliche Veränderungen im Wasserschutzgebiet erstrecken, insbesondere auf den Zustand der Zulaufe, auf Veränderungen des Verkehrs und auf die Entwicklung der Bevölkerungsdichte, der Landwirtschaft, des Gewerbes und der Industrie. Der Talsperrenuntemehmer soll sich darum bemühen, daß durch entsprechende Schilder auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen hingewiesen wird.

7.4 Das Talsperrenwasser und die Zulaufe sind auf ihre physikalische, chemische, biologische und bakteriolo-qische Beschaffenheit regelmäßig zu untersuchen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind im Hinblick auf den Schutz der Talsperre auszuwerten und aufzubewahren.

III. Teil: Schutzgebiete für Seen Inhalt

1. Allgemeines

2. Begriff, Bedeutung und Schutz von Seen, die der Trinkwasserversorgung dienen

2.1 Begriff

2.2 Bedeutung

2.3 Schutz

3. Gefährdung der Seen durch Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.1 Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.2 Gefahrenherde

3.3 Vorgänge auf dem Wege von den Gefahrenherden bis zur Entnahrnestelle

3.4 Nicht abbaubare und schwer abbaubare Stoffe

4. ' Das Wasserschutzgebiet und seine Gliederung

5. Zweck, Struktur und Umfang der Schutzzonen

5.1 Zone III B

5.2 Zone III A

5.3 Zone IIB

5.4 Zone II A

5.5 Zonel B

5.6 Zonel A

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107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

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6. Bauliche und betriebliche Schutzmaßnahmen ,

7. Betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes Anhang: Schemaskizze zur Veranschaulichung der Wasserschutzgebietseinteilung

1. Allgemeines

Die Gewinnung von Wasser aus Seen und seine Verwendung für die Trinkwasserversorgung ist eines der ältesten Verfahren, aber nur dann ohne besondere Schwierigkeiten möglich, wenn Seen keinen wassergefährdenden Einflüssen ausgesetzt sind. Der steigende Wasserbedarf zwingt dazu, neben dem begrenzten Dargebot an nutzbarem Grundwasser mehr und mehr oberirdisches Wasser (Oberflächenwasser) für die Trinkwasserversorgung in Anspruch zu nehmen, darunter in wachsendem Umfang aus Seen. Daher verlangt es das Wohl der Allgemeinheit, solche Seen und ihre Zulaufe vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im Interesse der Volksgesundheit zu schützen. An-passunqsfähiqkeit und Wirksamkeit der Aufbereitung von Seewasser sind begrenzt. Durch unvorhergesehene Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit kann die Aufbereitung ihre Wirkung verlieren. Deswegen sind von vornherein Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen fernzuhalten. Um dies zu erreichen, ist die Einrichtung von Wasserschutzgebieten erforderlich. Lage, Größe, Gestalt und Tiefe von Seen mit Ausnahme der künstlichen sind naturgegeben und können nicht oder kaum verändert werden. Die Möglichkeiten, auf die Bewirtschaftung von Seen und auf die Ausgestaltung ihrer Einzugsgebiete Einfluß zu nehmen, sind begrenzt. Die. Entnahme von Wasser für die Trinkwasserversorgung stellt nur eine Nutzung gegenüber verschiedenen schon vorgegebenen Inanspruchnahmen dar. Seen sind demnach durchweg Mehrzweckqewässer. Diese besonderen Voraussetzungen sind entsprechend zu berücksichtigen, falls Seen für die Trinkwasserversorgung herangezogen werden. Demgegenüber werden Trinkwassertaisperren eigens zum Zweck der Trinkwasserversorgung erstellt und betrieben. Sie haben unbeschadet etwaiger nachgeordneter Aufgaben, wie Hochwasserschutz oder Niedrigwasseraufhöhung, den Charakter von Einzweckgewässem. Bei ihnen ist die Möglichkeit gegeben, Gestaltung und Nutzung des Einzugsgebietes zweckentsprechend zu beeinflussen. Dieser erhebliche Unterschied zwischen den beiden Arten von Gewässern bedingt auch die Abweichungen zwischen den Schutzgebietsrichtlinien für Seen und denen für Trinkwassertalsperren.

2. Begriff, Bedeutung und Schutz von Seen, die der Trinkwasserversorgung dienen

2.1 Begriff

Natürliche Seen,

natürliche Seen mit Abflußregelung oder Aufstau sowie künstliche Seen (z. B. Baggerseen, Tagebauseen) sind, wenn sie der Trinkwasserversorgung dienen, Seen im Sinne dieser Richtlinien1).

2.2 Bedeutung

Seen haben für die Trinkwasserversorgung zunehmende Bedeutung. Zum Wohl der Allgemeinheit kommt daher dem Schutz des Wassers solcher Seen gegenüber konkurrierenden Interessen entscheidendes Gewicht zu.

2.3 Schutz

Das Wasser der Seen kann in seiner Beschaffenheit sowohl durch die Auswirkung von Einrichtungen, Vorgängen, Nutzungen und sonstigen Handlungen im Einzugsgebiet als auch durch unmittelbare Einwirkungen auf den See gefährdet werden. Seen und ihre Einzugsgebiete bedürfen deshalb nachhaltig wirksamer Schutzmaßnahmen, um

a) gesundheitsgefährdende Stoffe und Organismen fernzuhalten,

b) Stoffe und Organismen fernzuhalten, die zwar nicht gesundheitsgefährdend sind, jedoch die Beschaffenheit des Wassers der Seen beeinträchtigen bzw. deren Eutrophierung fördern können,

c) nachteilige Temperaturerhöhungen des Seewassers zu verhindern.

') Der Begriff „See" umfaßt das Seebecken, das djnn brhndhche Wasser, das Ufer und eine etwaige Staueinrichtung.

Je dichter das Einzugsgebiet besiedelt und je intensiver es genutzt ist, desto eher sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Seewassers zu befürchten.

3. Gefährdung der' Seen durch Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

3.1 Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen

Seen können durch wassergefährdende Stoffe verunreinigt oder durch sonstige nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit gefährdet werden, insbesondere durch2):

a) Giftstoffe, z. B. Arsen-, Blei-, Cadmium-, Chrom-, Cyan-, Fluor- und Quecksilber-Verbindungen

b) chemische Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs-und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

c) radioaktive Stoffe

d) Krankheitserreger, z. B. Bakterien, Viren, Wurmeier; cancerogene Stoffe

e) Abwasser, Abfall

f) Detergentien, Fette, Auftausalze, Abrieb von Straßendecken und von Fahrzeugreifen, Abraum

g) Erdöl, Mineralöl, Heizöl, Kraftstoffe, Treibstoffe, Mineralölprodukte, Teerstoffe, Rüssiggas

h) Säuren, Laugen, Salze

i) Färb-, Geruchs- und Geschmacksstoffe, z. B. Handelsfarbstoffe, Phenole

k) Stoffwechsel- und Abbauprodukte von Mikroorganismen

1) Düngemittel, vor allem Phosphor- und Stickstoffverbindungen, auch Spurenstoffe

m) schädliche Bestandteile aus dem Niederschlag und aus der Luft

n) Eisen-, Mangan- und Ammoniumverbindungen, Schwefelwasserstoff als Folge anaerober Vorgänge

o) aggressive Kohlensäure als Folge von Abbauprozessen

p) Trübungsstoffe, z. B. Ton, Schluff, Schwebestoffe; Geschiebe, Treibzeug

q) Temperaturerhöhung durch Kühlwassereinleitung.

Eine stetige oder wiederholte Zufuhr selbst kleiner Mengen verunreinigender oder beeinträchtigender Stoffe kann infolge ihrer Anreicherung oder Summierung nachteilige Wirkungen hervorrufen. Auch quantitative Eingriffe in den Wasserhaushalt können qualitative Beeinträchtigungen zur Folge haben.

3.2 Gefahrenherde

Als' Gefahrenherde kommen insbesondere folgende Einrichtungen, Vorgänge, Nutzungen und sonstige Handlungen in Betracht5): •

a) Betriebe und Anlagen mit Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe (aus Abwasser, Kühlwasser, Abfall, gas- und staubförmigen Emissionen u. dgl.)

b) Herstellung, Transport, Verwendung, Lagerung und Ablagerung wassergefährdender Stoffe

c) Transport, Verwendung, Lagerung und Ablagerung von Müll, Abfall, Autowracks, Kraftfahrzeugschrott

.d) Erzeugung, Beförderung, Lagerung, Ablagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung radioaktiver Stoffe

e) Einwirkungen des Bergbaus einschließlich Erdöl-und Erdgasgewinnung, Gewinnung von Steinen und Erden, Aufsuchen von Bodenschätzen, Rodungen und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen

f) Sprengungen, vor allem unterirdische sowie solche unter Wasser .

g) Siedlungen; Friedhöfe

h) Krankenhäuser und Heilstätten, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten

i) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Abwasserversenkung, Abwasserversickerung, Ab-

2) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

25. 4. 75 (10)

wassergruben, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassersammlung, Einleiten von Abwasser oder anderen gelösten und ungelösten Stoffen in den See und seine Zulaufe sowie in das zufließende Grundwasser

k) Verkehrsanlagen; Straßen- und Schienenverkehr

1) Femleitungen für wassergefährdende Stoffe

m) Boots- und Schiffsverkehr

n) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflug-sektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs

o) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen

p) Parken und Waschen von Kraftfahrzeugen

q) Abschwemmungen und Auswaschungen, u. a. aus dem Boden, aus organischen Düngemitteln (Gülle, Jauche, Stallmist, Klärschlamm, Müllkompost) und aus mineralischen Düngemitteln

r) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung :

s) Beweidung, Viehansammlungen, Massentierhaltung

t) Gärfuttermieten und -silos

u) Fischteiche, Fischzucht

v) Wassersport, Badebetrieb, Camping

w) Entnahme und Verklappen von Stoffen; Uferanschüttungen

x) Baustellen, Baustofflager

y) Wasserbaumaßnahmen am See und seinen Zulaufen.

3.3 Vorgänge auf dem Wege von den Gefahrenherden bis zur Entnahmestelle

Verunreinigende und sonstige beeinträchtigende Stoffe können von den Gefahrenherden auf verschiedenen Wegen und auf vielfältige Art und Weise in die Zulaufe und den See gelangen oder eingebracht werden.

3.3.1 Sind verunreinigende oder sonstige beeinträchtigende Stoffe in das Grundwasser gelangt, das den See und seine oberirdischen Zulaufe speist, können bei der Bodenpassage je nach Beschaffenheit des Untergrundes und der Länge des Fließweges festgehalten oder - abgesehen von manchen nicht abbaubaren Stoffen - abgebaut werden.

3.3.2 Die in den oberirdischen Zulaufen stattfindenden Abbauprozesse reichen nicht immer aus, die schädigende Wirkung bestimmter Inhaltsstoffe auf das Wasser des Sees zu beheben. Vor allem organisch gebundene Stickstoff- und phosphorhaltige Stoffe, insbesondere des Abwassers, können im Fließgewässer zwar mineralisiert werden (Selbstreinigung), führen danach aber - ebenso wie mineralische Düngemittel - als Nährstoffe zu vermehrter Planktonentwicklung im See. So entstehen in erhöhtem Maße Stoffwechsel- und Abbauprodukte von Mikroorganismen, die Geruch und Geschmack des Wassers wesentlich beeinträchtigen können; manche solcher Produkte sind sogar giftig (Phytotoxine). Übersteigt der Umfang der Bioproduktion das Vermögen des Gewässers, die Biomasse aerob abzubauen, kommt es zu Eutrophiierungsvorgängen und schließlich zu anero-ben Prozessen (Fäulnis und Gärung) am Gewässergrund. Diese Vorgänge und ihre Folgen können das Wasser für Trinkwasserzwecke unbrauchbar machen.

3.3.3 Krankheitserreger, die aus menschlichen und tierischen Abgängen - namentlich mit dem Abwasser - in oberirdische Gewässer gelangen, werden vielfach bei längerer Fließzeit in den See eingetragen und können zu seuchenhygienisch bedenklichen Folgen führen.

3.3.4 Im wild abfließenden Wasser findet kein wirksamer Abbau verunreinigender und beeinträchtigender Stoffe statt. Das Wasser nimmt nach Starkregen oder bei Schneeschmelze infolge seiner Erosionskraft von der Erdoberfläche und aus der Bodenkrume Stoffe auf und reichert sich mit Schad- und Nährstoffen an. Diese Stoffe beschleunigen die Eutrophierung des Sees.

3.3.5 Im See finden in der Regel Konzentrationsminderungen unerwünschter Stoffe statt, femer Reinigungsvorgänge, vor allem biologische. Diese Vorgänge sind

jedoch in ihrer Wirkung häufig nicht ausreichend. Sie hängt nicht nur vom Verhältnis der Menge an unerwünschten Stoffen zur Wassermenge des Sees ab, sondern auch von zahlreichen anderen Faktoren, z. B. von den Schichtungs- und Strömungsverhältnissen, die im Lauf des Jahres wechseln. Unter ungünstigen Umständen kann eine Kurzschlußströmung verunreinigtes Wasser vom Eintritt in den See unvermischt bis zur Entnahmestelle bringen. Die biologische Selbstreinigung ist zudem im Winterhalbjahr stark herabgesetzt.

3.4 Nicht abbaubare und schwer abbaubare Stoffe

Verschiedene Stoffe, wie z. B. giftige Metallverbindungen, radioaktive Stoffe mit langer Halbwertszeit, manche chemische Mittel für Pflanzenschutz, Aufwuchs-und Schädlingsbekämpfung, Kaliabwässer, Mineralöle, Mineralölprodukte und Teerstoffe, Zellstoffablaugen, Detergentien, Phosphate, verlieren selbst bei großer Fließstrecke und langer Verweildauer im Wasser ihre schädliche Wirkung in der Regel nicht.

4. Das Wasserschutzgebiet und seine Gliederung

4.1 Das Wasserschutzgebiet eines Sees umfaßt die Bereiche der Entnahmestellen für die Trinkwasserversorgung, den übrigen See und sein Einzugsgebiet3). Das Einzugsgebiet geht über das Niederschlagsgebiet hinaus, soweit Wasser aus benachbarten Niederschlagsgebieten mittels Hanggräben, Stollen oder Rohrleitungen zugeleitet wird oder bei entsprechenden geologischen Verhältnissen Wasser aus benachbarten Niederschlagsgebieten unterirdisch dem See zufließt.

4.2 Bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes kann nicht schematisch vorgegangen werden. Seen sind nach Lage, Größe, Art und anderen Merkmalen unterschiedlich und verhalten sich demnach auch gegenüber schädigenden Einflüssen, die sich auf die Entnahme für die Trinkwasserversorgung auswirken, verschiedenartig. Deshalb sind zur Beurteilung entsprechende Vorarbeiten notwendig, die von Fachleuten durchgeführt werden müssen.

Besonders wichtig sind Kenntnis und Berücksichtigung folgender Gegebenheiten:

a) Grenzen des Einzugsgebietes; Oberflächengestalt und -beschaffenheit des Einzugsgebietes

b) Bodenarten und -typen

c) geologischer Aufbau

d) hydrologische und limnologische Verhältnisse

e) meteorologische und klimatische Verhältnisse , -

f) Fläche, Tiefe, Gestalt (Morphometrie), Sohlenbeschaffenheit und Typ des Sees, z. B. ungestauter durchflossener See, aufgestauter See, See ohne oberirdischen Abfluß, Grundwassersee

g) physikalische, chemische, biologische und bakteriologische Beschaffenheit, Schwebestoff- und Geschiebeführung der Zulaufe und des Seewassers, auch im Jahresgang und über längere Zeiträume

h) Verhalten des Wasserkörpers hinsichtlich Inhalt, Strömung, Temperatur, Schichtung, Turbulenz, auch im Jahresgang und über längere Zeiträume

i) bestehende und geplante Flächennutzung, wie Bebauung, Bodenbewuchs und -nutzung (z. B. Wald, Grünland, Acker). Verkehrseinrichtungen, Verwaltungsgrenzen

k) bergbauliche Rechte, Anlagen und Vorhaben

1) Schiffahrt, Fischerei -und sonstige Nutzungen des Sees

m) Natur- und Landschaftsschutzgebiete.

4.3 Der unterschiedlichen Auswirkung der Gefahrenherde nach Art und Ort muß durch eine entsprechende Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen und durch die in ihnen zu treffenden Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Gefahr für das zu entnehmende Wasser nimmt in der Regel mit zunehmender Entfernung des Gefahrenherdes von den Entnahmestellen vom See und seinen Zulaufen ab. Der Schutz der unmittelbaren Umgebung der Entnahmestellen, des Sees und seiner Zulaufe ist besonders wichtig, da Verunreinigungen konzentriert und in kurzer Zeit zu den Entnahme-steilen gelangen können.

3) S.-Anhang: Schemaskizze zur Veranschaulichung der Wasserschutzgebietseinteilung.

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Im allgemeinen wird das Wasserschutzgebiet in folgende Schutzzonen gegliedert4): Weitere Schutzzone

Äußerer Bereich: Zone III B

Innerer Bereich: Zone IIIA Engere Schutzzone

Uferstreifen und Inseln

des Sees: Zone H B

See: ' Zone H A Entnahmebereich

Uferstreifen in der Nähe

der Entnahmestelle: Zone I B

Seebereich in der Nähe

der Entnahmestelle: Zone I A

5. Zweck, Struktur und Umfang der Schutzzonen 5.1 Zone in B

Die Zone HI B soll den Schutz vor den weitestreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere nicht abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

5.1.1 In der Zone HI B sind gefährlich vor allem5):

a) Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe

b) Einleiten nicht ausreichend behandelten Abwassers, insbesondere mit nicht abbaubaren chemischen und radioaktiven Inhaltsstoffen, in die Zulaufe

c) Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle oder Abwässer abstoßen, z. B. Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgebracht oder ausreichend behandelt werden; Kernreaktoren

d) Salz- und Buntmetallerzbergbau

e) Einbringen, Ablagern und Aufhalden radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

f) Femleitungen für wassergefährdende Stoffe

g) Transport wassergefährdender Stoffe auf den Zulaufen

h) Rodungen und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen.

5.1.2 Die Zone in B reicht von der Grenze des Einzugsgebietes bis zur Außengrenze der Zone HI A.

5.2 Zone in A

Die Zone ffi A soll über die Schutzforderung in Zone HI B hinaus den Schutz vor weitreichenden Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, insbesondere eutrophierenden Stoffen, gewährleisten.

5.2.1 In der Zone in A sind gefährlich vor allem5):

a), die für die Zone in B genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

c) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

d) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Abwasserversenkung, Abwasserversickerung, Sammelgruben für häusliches und gewerbliches Abwasser

e) Einleiten von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers - auch von behandeltem - in die Zulaufe

f) Bebauung, sofern eine Abwasserbelastung des Sees nicht durch geeignete Maßnahmen (z. B. Sammelkanalisation, Ringleitungen, Überpumpen) mit Sicherheit ausgeschlossen wird

g) Umschlagstellen für radioaktive oder wassergefährdende Stoffe

h) Verwendung von wassergefährdenden auswasch-oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege-und Wasserbau (z. B. Teer, manche Bitumina und Schlacken)

4) S. Anhang: Schemaskizze zur Veranschaulichung der Wasserschutzgebietseinteilung.

5) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge für die Bewertung.

i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflug-sektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs

k) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen

1) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie Herstellung von Kavernen.

5.2.2 Die Zone IH A reicht von der Grenze der Zone IU B bis zur Außengrenze der Zone H B/I B. Ihre Breite richtet sich nach den Schutzfunktionen einerseits (vgl. Abschnitt 5.2.1) und nach den örtlichen Gegebenheiten andererseits (vgl. Abschnitt 4.2, besonders Buchst, a-bis e). Als Anhalt für die Ausdehnung mag eine Bemessung der Breite von etwa 0,5-2,0 km dienen.

5.3 Zone IIB

Die Zone H B soll unmittelbare Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Sees vom Ufergelände her verhindern.

5.3.1 In der Zone IIB sind gefährlich vor allem5):

a) die für die Zonen III B und III A genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, Gewerbebetriebe; Krankenhäuser, Heilstätten

c) Straßen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze

d) Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser

e) Wagenwaschen, Ölwechsel

f) Friedhöfe

g) Gewinnung von Steinen und Erden

h) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den See und seine Zulaufe besteht; Überdüngung

i) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

k) Gärfuttermieten

1) Massentierhaltung, Viehansammlungen

m) Lagerung radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

n) Tankstellen, insbesondere Seetankstellen

o) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

p) Einbringen, Ablagern und Aufhalden von Abfallstoffen, Ablagern von Seeschlamm

q) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen).

5.3.2 Die Zone U B reicht von der Grenze der Zone in A bis . zur Außengrenze der Zonen II A/I B. Sie besteht aus einem Uferstreifen, der um den ganzen See und entlang den Unterläufen der Zulaufe verlaufen und etwaige zum See unmittelbar entwässernde Hänge, Überschwemmungsgebiete und Seeinseln einschließen soll. Die Breite der Zone II B sollte wenigstens 100 m betragen.

5.4 Zone U A

Die Zone II A soll den Schutz vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im See selbst gewährleisten.

5.4.1 In der Zone IIA sind gefährlich vor allem5):

a) die für die Zonen III B, III A und II B genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Einbringen, Einleiten, Aufbringen und Versenken von wassergefährdenden oder sonstigen beeinträchtigenden Stoffen, auch in festen Behältnissen

c) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, ' für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachsrumsregelung

d) Verkehr von Wasserfahrzeugen mit motorischer Triebkraft

e) Durchleiten-von Abwasser und wassergefährdenden Stoffen in Rohrleitungen

f) Wasserflugzeugbetrieb

g) Fischzucht, Fischfütterung

h) Zulaufe von Gewässern mit schlechter Wasserbeschaffenheit als betamesosaprob

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i) Baumaßnahmen k) Hausboote.

5.4.2 Die Zone II A schließt sich an die Zonen II B/I B an. Sie umfaßt die gesamte Seefläche einschließlich der Unterläufe der Zuflüsse, ausgenommen Zone I A.

5.5 Zone IB

Die Zone I B soll den Schutz vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Seewassers vom Ufergelände in der Nähe der Entnahmestelle her gewährleisten.

5.5.1 In der Zone I B sind gefährlich

a) die für die Zonen III B, III A, II B und II A genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) alle sonstigen Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge, die eine nachteilige Veränderung des Wassers besorgen lassen.

5.5.2 Die für Zwecke des Wasserversorgungsuntemehmens notwendigen Maßnahmen gelten als tragbar im Sinne dieser Richtlinien, soweit sie unter Beachtung der in der Nähe der Wasserentnahme gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.

5.5.3 Die Zone I B ist der der Entnahmestelle benachbarte Uferstreifen. Sie grenzt landseitig an die Zonen III A/ II B, wasserseitig an die Zonen II A/I A an. Wegen ihrer Nähe zur Entnahmestelle ist sie strenger zu schützen als Zone II B. Sie soll daher mindestens so breit sein wie Zone II B. Ihre Länge sollte 1000 m nicht unterschreiten.

5.6 Zone IA

Die Zone I A soll den Schutz des Seewassers vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im Entnahmebereich gewährleisten.

5.6.1 In der Zone I A sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem

a) die für die Zonen III B, III A, IIB und IIA genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänget

b) alle sonstigen Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge, die eine nachteilige Veränderung des Wassers besorgen lassen.

5.6.2 Die für Zwecke des Wasserversorgungsuntemehmens notwendigen Maßnahmen gelten als tragbar im Sinne dieser Richtlinien, soweit sie unter Beachtung der in der Nähe der Wasserentnahme gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.

5.6.3 Die Zone I A umfaßt den Entnahmebereich. Sie wird begrenzt durch die Zone II A und die wasserseitige Grenze der Zone I B.

Für die Struktur und Bemessung der Zone I A sind die Entnahmemengen, die Ausbildung der Entnahmeanlage, die Wind-, Strömungs- und Rückstauverhältnisse sowie die Schichten des Wasserkörpers maßgebend. Die Ausdehnung der Zone l A ab Entnahmestelle im See sollte mindestens 100 n> betragen. Beiderseits der Entnahmeleitung sollte die lireite der Zone I A jeweils 100 m nicht unterschreiten.

6. Bauliche und betriebliche Schutzmaßnahmen

Der mit der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes verfolgte Zweck kann durch Mängel beim Bau und Betrieb der Gewinnungsanlage beeinträchtigt werden.

Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, derarti-ge Mängel auszuschließen.

6.1 Das Wasserversorgungsuntemehmen soll die zur Zone I B gehörenden Flächen und Rechte sowie auf der Zone I A ruhende Rechte erwerben. Die Flächen sind tunlichst gegen Abtragung von Uferteilen (Erosion), gegen Überschwemmung und gegen Auflandungen zu sichern.

6.2 In der Zone IB sind alle das Wasser gefährdenden oder beeinträchtigenden Anlagen, z. B. Dung-, Abort- und Abfallgruben, Halden von Müll, ölrückstände, besonders gefährlich und sind daher zu entfernen oder unschädlich zu machen.

6.3 Die Zone I B in der Nähe der Entnahmestelle ist gegen unbefugtes Betreten in zweckdienlicher Weise zu schützen.

6.4 Die Entnahmestelle im See und ihre unmittelbare Umgebung sind in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse gegen Verunreinigungen des Seewassers und Beschädigungen der Entnahmeeinrichtungen zu schützen.

6.5 Die Entnahmeeinrichtungen sollten so ausgebildet werden, daß die Entnahme in verschiedenen Tiefen möglich ist, um das Wasser aus der qualitativ jeweils gün- • stigsten Schicht gewinnen zu können.

6.6 Das Rückspülwasser aus Aulfbereitungsanlagen ist so abzuleiten, daß eine Beeinträchtigung des zu entnehmenden Wassers nicht eintritt.

6.7 Die zum Betrieb notwendigen Einrichtungen sind mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Grundwassers und des Seewassers auszustatten.

7. Betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes

7.1 Die betriebseigene Überwachung des Wasserschutzgebietes dient dazu, Einflüsse und Veränderungen, die für die Beschaffenheit des Wassers von Bedeutung sein können, möglichst frühzeitig festzustellen.

7.2 Es ist Sache des Wasserversorgungsuntemehmens, die ihm aus dem Eigentum im Wasserschutzgebiet gegebenen Möglichkeiten zum Schütze des Seewassers vor schädigenden Einflüssen wahrzunehmen.

7.3 Das Wasserversorgungsuntemehmen soll bemüht sein, die erforderlichen Beobachtungen vorzunehmen, um die Einhaltung der geltenden Schutzbestimmungen zu bewirken. Seine Beobachtungen sollen sich femer auf sonstige wesentliche Veränderungen im Wasserschutzgebiet erstrecken, insbesondere auf den Zustand der Zulaufe und des Uferbereichs, auf Veränderungen des Verkehrs und auf die Entwicklung der Bevölkerungsdichte, der Landwirtschaft, des Gewerbes, der Industrie und der Schiffahrt. Das Wasserversorgungsunternehmen soll sich darum bemühen, daß durch entsprechende Markierungen auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen hingewiesen wird.

7.4 Das Wasser des Sees und das semer Zulaufe ist auf seine physikalische, chemische, biologische und bakteriologische Beschaffenheit regelmäßig zu untersuchen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind im Hinblick auf den Schutz des Sees auszuwerten und aufzubewahren.