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158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

Anlage 2

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1982

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für

Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig

Alkalichloridelektrolyse

(82/176/EWG)

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 dieser Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die durch die genannten Stoffe verunreinigten Gewässer vor.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätszie-le anwenden können. • >

Da die Verschmutzung infolge der Ableitung von •Quecksilber in die Gewässer zu einem wesentlichen Teil auf die Elektrolyse von Alkalichlorid zurückzuführen ist, sind zunächst für diesen Industriezweig die Grenzwerte festzulegen und die Qualitätsziele für die Gewässer festzusetzen, in die dieser Industriezweig Quecksilber ableitet Die Ableitungen sind daher von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.

Der Zweck dieser. Qualitätsziele muß darin bestehen, die Quecksilberverschmutzung der Gewässer, deren Qualität durch quecksilberhaltige Ableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse beeinträchtigt werden könnte, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes . Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, die von den obengenannten Quecksilberableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da die hierzu erforderlichen Aktionsbefugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, igt Artikel 235 heranzuziehen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten übermittelt

Da für Grundwasser eine besondere Richtlinie erlassen worden ist fällt es nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Artikel l

(1) Diese Richtlinie

•.- legt gemäß Artikel 6 Absatz l der Richüinie 7Ö/464/ EWG Grenzwerte für Emissionsnormen für Quecksilber in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der vorliegenden Richtlinie fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 7Ö/464/ EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf Quecksilber fest; •

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 7Ö/464/ EWG die Fristen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen bewilligten Genehmigungen fest; :

- legt gemäß Artikel 12 Absatz l der Richtlinie 7Ö/464/ EWG die "Referenzmeßverfahren für die Bestimmung des Quecksilbergehalts in Ableitungen und in Gewässern fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/ EWG ein Überwachungsverfahren fest;

- schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, zusammenzuarbeiten.

(2) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die in Artikel l der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers.

Artikel 2 . Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) „Quecksilber":

- das chemische Element Quecksilber,

-- das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber;

b) „Grenzwerte":

die in Anhang I genannten Werte;

c) „Qualitätsziele":

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d) „Industriebetrieb":

. jeder Betrieb, in dem Alkalichloride unter Verwendung . von Quecksilberkathodenzellen einem Elektrolyseverfahren unterzogen werden;

e) „bestehender Betrieb":

- ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

f) „neuer Betrieb": x

- ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

- ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität für die Alkalichloridelektrolyse mittels Quecksilberkathodenzellen nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht'worden ist.

158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

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Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitung sind in Anhang I festgelegt

(2) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Anhänge II und IV der vorliegenden Richtlinie Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt

Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier. Jahre überprüft

(3) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen l und 2 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Genehmigungen auf Normen Bezug nehmen, die den besten verfügbaren technischen Mitteln zur Vermeidung der Quecksilberableitungen Rechnung tragen.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat in dem Fall, daß die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission leitet den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten einen Bericht zu, in denen ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist

(4) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Quecksilber ist in Anhang III Nummer l aufgeführt Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in -Anhang III Nummer l festgelegt Die beim Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 angegeben.

Artikel 4

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden.

Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikels

(1) Die Kommission nimmt anhand der Auskünfte, die ihr gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/464/EWG auf ihr Ersuchen im Einzelfall von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, insbesondere über

- Einzelheiten über die Genehmigungen, in denen die Emissionsnormen für die Ableitungen von Quecksilber festgelegt sind,

- die Ergebnisse der Messungen des zur Feststellung der Konzentrationen von Quecksilber eingerichteten staatlichen Überwachungsnetzes,

eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser

Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

(2) Die Kommission1 übermittelt dem Rat alle fünf Jahre die Ergebnisse der vergleichenden Bewertung nach Absatz 1.

Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation des Quecksilbers in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert werden sollen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen vor dem 1. Juli 1983 die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf 'dem von dieser Richtlinie behandelten Gebiet ergreifen.

Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

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