202.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl. 4.1991 = MB1.NW. Nr. 18 einschl.)

8. 2. 91 (3)

Anlage l Anhang 52 Chemischreinigung

1 Anwendungsbereich

Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der 2. BImSchV vom 21. 4. 1986 (BGB1. I S. 571) stammt.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt:

2.1 Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der 2.-BImSchV vom 21. 4. 1986 (BGB1. I S. 571) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen.

2.2 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX, bestimmt als Chlor)

770

Größenklassen der Anlage

Konzentration Stichprobe mg/1

1 Std.-Fracht*), be- . zogen auf die Füllmengenkapazität an Behandlungs-gut mg/kg

bei einer Füllmengenkapazität der Chemischreini-gungsmaschine(n) bis zu 50 kg Behandlungsgut mehr als 50 kg Behandlungsgut

0,5 0,5

0,25

Soweit mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben werden, ist die Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.

2.3 Die Anforderung der Nummer 2.1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

2.4 Ein in Nr. 2.2 für AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasserstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wurde und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte aus Nummer 2.2 nicht übersteigt.

2.5 Ein in Nr. 2.2 und 2.4 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch Prüfzeichen und ggf. nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen . Zustand überprüft wird.

") Bestimmt aus der Stichprobe und der l-Std.-Wassermenge.