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Anlage

Richtlinien:

Wasserrecht und Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn

1 Grundsätzliches

Die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von Bahnanlagen sowie die Durchführung des Eisenbahnbetriebes auf den Anlagen der Deutschen Bundesbahn ist nicht immer ohne Eingriffe in die Umweltmedien Wasser, Boden und Luft möglich. Die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von Bahnanlagen sowie auch die Durchführung des Eisenbahnbetriebes sind demzufolge auch an wasserrechtlichen Anforderungen zu messen. Andererseits können durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen Bahnanlagen oder die sichere Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn berührt werden. Sowohl die

• Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange als auch die Gewährleistung der sicheren Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn liegen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit.

Bei der wasserrechtlichen Beurteilung von Vorhaben der Deutschen Bundesbahn und für die Abgrenzung von den Kompetenzen der Deutschen Bundesbahn nach dem Bundesbahngesetz ist folgendes zu beachten:

2 Normgeltungsbereiche, Zuständigkeiten, Begriffe

2.1 Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen gelten auch für die Deutsche Bundesbahn. Nach der zuständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte können auch Träger öffentlicher Auf-

- gaben nicht von der Beachtung solcher Gesetze freigestellt werden, die für andere als die jeweils von ihnen betreuten Lebens- und Rechtsgebiete erlassen sind.

Die Bindung an die jeweils fachfremden und allgemeinen Gesetze besteht ohne Rücksicht darauf, aus welcher Nprmsetzungsebene sie erlassen worden sind, allerdings unter dem Vorbehalt, daß die im Einzelfall kollidierenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind (BVerwGE 29, 52 ff., 56, 58). In diesem Rahmen kann die Deutsche Bundesbahn Adressat von solchen Ordnungsverfügungen der Wasserbehörde sein, welche ihre Tätigkeit im Rahmen des § 38 BbG unberührt lassen. In den von ihr durchzuführenden Verfahren nach dem Eisenbahnrecht ist sie an die sachlich-rechtlichen Vorschriften des von ihr mit zu erledigenden Bereiches des Wasserrechts gebunden. Formell ist die zuständige wasserwirtschaftliche Fachbehörde zu beteiligen.

2.2 Nach Artikel 87 Abs. l Grundgesetz werden die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Die Deutsche Bundesbahn hat für die Durchführung ihrer Aufgaben - Bau neuer und Änderung bestehender Bahnanlagen - das Planfeststellungsrecht nach § 36 BbG. Sie hat nach § 38 BbG dafür einzustehen, daß ihre dem Betrieb dienenden baulichen und maschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen; sie ist dabei für die Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge von Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch andere Behörden befreit. In diesem Rahmen vollzieht die Deutsche Bundesbahn das Wasserrecht entsprechend den bundes- und landesrechtlichen Anforderungen selbst.

2.3 Bundesbahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der DB, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen (§41 BbG) sowie sonstige Anlagen, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern.

Bundesbahnanlagen sind insbesondere Gleisanlagen einschließlich des Verkehrsraumes der Bahn, Erdbauwerke (z. B. Dämme, Einschnitte), Kunstbauten (z. B. Brücken, Tunnel, Fahrbahnaufständerungen), Stellwerks-, Blockstellen- und Schrankenpostenge-bäude, Anlagen zur Bahnübergangssicherung, Signal- und Fernmeldeanlagen, Bahnhofshallen, Empfangsgebäude, Güterabfertigungen, Bahnmeistereien u. ä., Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke, Anlagen der DB-Service-Betriebe (Nebenbetriebe nach § 41 BbG), soweit sie sich innerhalb im Zusammenhang bestehender Bahnanlagen befinden, für den öffentlichen Eisenbahnzweck bestimmt Bahnhofsvorplätze, Zufuhrwege und Ladestraßen, ggf. auch P + R-Anlagen, Lagerplätze, Lagerräume und Einrichtungen auf diesen Flächen, soweit sie für den Güterumschlag auch und von Fahrzeugen des Schienenverkehrs erforderlich sind, Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb (z. B. Bahnstromleitungen, Umformerwerke, Gleichrichterwerke. Unterwerke, Fahr- und Speiseleitungen).

2.4 Keine Bundesbahnanlagen sind diejenigen Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der DB, die zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene nicht erforderlich sind, insbesondere Verwaltungs- oder Wohngebäude sowie Einrichtungen für den Kraftfahrdienst. Keine Bundesbahnanlagen sind ferner Anlagen Dritter auf Grundstücken der Deutschen Bundesbahn, die nicht zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs bestimmt sind. Für diese Anlagen gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des (Landeswassergesetzes) und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen uneingeschränkt, d. h. auch hinsichtlich der Behördenzuständigkeiten und der Verfahren. Sie unterliegen den üblichen wasserrechtlichen Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmi-gungs-, Eignungsfeststellungs- oder Anzeigepflichten.

3 Zusammenarbeit

Die Behörden der Deutschen Bundesbahn und der Wasserwirtschaftsverwaltungen in den Ländern arbeiten eng zusammen, soweit es sich um Vorhaben oder Anlagen handelt, die wasserwirtschaftliche Auswirkungen haben können. Dies gilt unabhängig davon, welche Behörde im konkreten Fall sachlich zuständig ist. Sie unterrichten sich gegenseitig über alle Vorhaben und Überwachungsergebnisse, die auch für die jeweils andere Behörde von Bedeutung sein können. Bei widerstreitenden Interessen bemühen sie sich um eine sachgerechte Lösung. Die Be-

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diensteten der Wasserwirtschaftsverwaltungen dürfen im Rahmen dieser Zusammenarbeit im Benehmen mit der zuständigen Regionalabteilung der DB und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen die Grundstücke und Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn betreten. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Deutschen Bundesbahn und den Behörden der Wasserwirtschaftsverwaltungen in den Ländern kann insbesondere durch gemeinsame Dienstbesprechungen gefördert werden.

4 Eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren und wasserrechtliche Zulassungsentscheidungen, . Anzeigepflichten

4.1 Grundsatz

Die Deutsche Bundesbahn führt für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Bahnanlagen das Planfeststellungsverfahren nach § 36 BbG in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG und den Richtlinien für die Planfeststellung von Bundesbahnanlagen (Planfeststellungsrichtlinie - DB-RL - DB/VSt vom 24. Dezember 1982 - 9.872 Rap 1-Amtsbl. der Deutschen Bundesbahn vom 14. Januar 1983) durch.

4.2 Wasserrechtliche Zulassungen, Anzeigen o. ä.

4.2.1 Wird mit dem Bau oder der Änderung einer Bahnanlage ein nach den wasserrechtlichen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtiger Tatbestand erfüllt, weil die Maßnahme z. B.

- eine erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Gewässerbenutzung im Sinne der §§ 2, 3,7 WHG,

- eine Maßnahme in einem Überschwemmungsgebiet im Sinne der §§ 32 WHG, 112 LWG,

- eine Anlage in oder an einem oberirdischen .Gewässer (§ 99 LWG),

- ein im Sinne einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 19 WHG, § 14 LWG) genehmigungspflichtiges Vorhaben,

- eine Rohrleitungsanlage im Sinne der §§ 19 a ff. WHG oder einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der §§ 19g ff. WHG, § 18 LWG,

- eine Herstellung, wesentliche Umgestaltung oder Beseitigung eines' Gewässers oder von Deichen und Dämmen im Sinne von § 31 WHG

darstellt, so leitet die zuständige Dienststelle der Deutschen Bundesbahn Pläne in der erforderlichen Anzahl der nach Landesrecht für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständigen Behörde zu. Handelt es sich um ein erlaubnis- bzw. bewilligungs-pflichtiges Vorhaben, so gibt sie an, welche Benutzungsart (§ 3 WHG) und welche Gestattungsform (Erlaubnis, Bewilligung) beabsichtigt ist und für welche Dauer die Gestattung gelten soll. Art und Umfang der Angaben und der Planunterlagen richten sich im übrigen nach den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften.

4.2.2 Der Planfeststellungsbeschluß der Deutschen Bundesbahn umfaßt die nach Nummer 4.2.1 erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen. Im Falle einer wasserrechtlichen Benutzung ist im Planfeststellungsbeschluß die Gestattungsform (Erlaubnis oder-Bewilligung) ausdrücklich zu bezeichnen. Ferner muß erkennbar sein, welche Nebenbestimmungen und Entscheidungen über Einwendungen zu der wasserrechtlichen Gestattung gehören. Die Deutsche Bundesbahn teilt außerdem zum Zwecke der Eintragung in das Wasserbuch den Eintritt der Unanfechtbarkeit der beteiligten Wasserbehörde mit.

5 Öffentliche Wasserversorgung und Bahnanlagen

5.1 Allgemeines

Der öffentlichen Wasserversorgung kommt unter den Belangen des Gemeinwohles eine besondere Bedeutung zu, der der Gesetzgeber durch die Heraushebung im Wasserhaushaltsgesetz (§§6, 12, 36 b Abs. 2 WHG) und auch die Rechtsprechung der Ver-

waltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Entscheidungen Rechnung getragen hat (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. .vom 15. Juli 1981, NJW 1982, 745 ff). Für den Schutz des Grundwassers, aus dem die öffentliche Wasserver- • sorgung zu überwiegenden Teilen sichergestellt wird, gilt zudem ein besonderer Sicherheits- und Sorgfaltsmaßstab in Gestalt des sog. wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes. Dieses besondere Schutzbedürfnis von Vorhaben der öffentlichen Wasserversorgung erfordert stets besondere Rücksichtnahmen bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen der DB.

5.2 Wasserschutzgebiete

Zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen werden im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete nach den Voraussetzungen von § 19 WHG ausgewiesen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die DVGW-Arbeitsblätter W 101, W 102 und W 103 (Anlagen l bis 3) enthalten hierfür die hygienischen, technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, die bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten allgemein zu beachten sind. Den unterschiedlichen, hy- • drologischen, geologischen, klimatischen usw. Verhältnissen muß durch entsprechende Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen und durch die in diesen Zonen zu treffenden Verbote und Duldungspflichten Rechnung getragen werden. Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ist ein wasserbehördlicher Abwägungsvorgang, der u. a. an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 19 Abs. l WHG) gebunden ist und bei dem der Wasserbehörde ein gerichtlich voll nachprüfbares Ermessen zusteht.

5.2.1 Aus der Vielzahl eisenbahnrelevanter Nutzungen sind hiernach u. a. in der Regel nicht zulässig:

- in der Zone III (weitere Schutzzone) die Versenkung des von Verkehrsflächen abfließenden Wassers, das Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von Rangierbahnhöfen (vgl. Nrn. 5.3.2 und 5.4);

- in der Zone II (engere Schutzzone) die vorgenannten Verbote und die Errichtung und wesentliche Änderung von Bahnlinien und Güterumschlagsanlagen (vgl. Nrn. 5.3.2 und 5.4);

- in der Zone I (Fassurigsbereich) jegliche'für den Eisenbahnbetrieb relevante Nutzung (vgl. Nrn. 5.3.2 und 5.4).

Weitere Beschränkungen und Verbote können sich aus anderen Rechtsvorschriften, z. B. aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und dem Pflanzenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

5.3 Planung von neuen Wassergewinnungsanlagen und neuen Bahnanlagen

5.3:1 Planung von neuen Wassergewinnungsanlageji in der Nähe von vorhandenen Bahnanlagen. Wassergewinnungsanlagen sind möglichst so zu planen, daß

- in einer künftigen Schutzzone I oder II keine Bahnanlagen

- in einer künftigen Schutzzone III keine Rangierbahnhöfe

liegen werden. Ergeben zwingende geologische, hydrologische, hygienische oder technische Gründe, daß die Wassergewinnung nur am geplanten Standort möglich ist, so ist unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob

. - die Bahnanlage aus einer künftigen Zone I oder II verlegt werden kann,

- in der künftigen Zone III Schutzvorkehrungen auf Seiten der Wassergewinnungsanlage oder der Bahnanlage möglich sind.

In den Abwägungsvorgang sind u. a. einzustellen die Bedeutung der Wassergewinnungsanlage für die öf-

224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.1.1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

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fentliche Wasserversorgung, die Verkehrsbedeutüng und die technischen Möglichkeiten der Verlegung der Bahnanlagen und die hierdurch entstehenden Kosten.

5.3.2 Planung von neuen Bahnanlagen in der Nähe von vorhandenen Wassergewinnungsanlagen Muß eine Bahnanlage nach den zwingenden tatsächlichen und technischen Gegebenheiten so angelegt werden, daß sie in der Schutzzone I oder II liegen wird, so muß die Wassergewinnungsanlage verlegt, werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Wasserschutzgebiet noch nicht förmlich festgesetzt ist bzw. eine vorhandene Schutzgebietsverordnung keine entsprechenden Verbote enthält Muß die Bahnanlage so angelegt werden, daß sie in der Schutzzone III liegen wird, so ist zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen auf Seiten der Wassergewinnungsanlage oder der Bahnanlage vorzusehen sind.

5.4 Erweiterung von Wassergewinnungsanlagen in der Nähe von Bahnanlagen und Bahnanlagen in der Nähe von Wassergewinnüngsanlagen. Für die Erweiterung von Wassergewinnungsanlagen und von Bahnanlagen gelten die Nummern 5.3.1 bzw. 5.3.2 entsprechend. .

5.5 Gleichzeitige Planung von Wassergewinnungsanlagen und Bahnanlagen

Die Träger der Wasserversorgung und die Deutsche Bundesbahn sind bei ihren Planungen zur gegenseitigen Rücksichtnahme, verpflichtet. Werden den mit der Planung befaßten Stellen räumlich sich überschneidende oder berührende Planungen bekannt, stimmen sie die Planungen aufeinander ab. Dabei darf nicht allein oder vorrangig maßgebend sein, welche Planung früher begonnen wurde oder wel-

-ches Vorhaben rascher ausgeführt werden kann. Für die Abstimmung der Pläne ist vielmehr in erster Li-. nie die Beachtung der Grundsätze nach Nummern 52 und 5.3 maßgebend. '

5.6 Ausweisung von Wasserschutzgebieten bei vorhandenen Wassergewinnungsanlagen und Bahnanlagen Wird für eine vorhandene Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet so festgesetzt oder so erweitert, daß die Schutzzonen I oder II eine vorhandene Bahnanlage erfassen, so ist abzuwägen, ob die Wassergewinnungsanlage oder die Bahnanlage zu verlegen ist Für die Abwägung gelten die oben unter Nummer 5.3.1 genannten Grundsätze. Ist hiernach eine Verlegung der Wassergewinnungsanlage nicht möglich oder mit einem unvertretbar hohen Kostenaufwand verbunden, so muß in der Regel die Bahnanlage verlegt werden, da in der Praxis die Ausschaltung des mit dem Bahnbetrieb verbundenen Gefährdungspotentials durch Schützvorkehrungen in den Zonen I und II nicht befriedigend möglich -. sein wird. Wird die Bahnanlage in der Schutzzone III liegen, so ist zu prüfen, .welche Schutzvorkehrungen an der Wassergewinnungsanlage oder an der Bahnanlage vorzusehen sind.

5.7 Schutzvorkehrungen

Soweit nach den Nummern 5.3 bis 5:6 Schutzvorkehrungen notwendig sind, können vorbehaltlich einer-Prüfung im Einzelfall z. B. in Betracht kommen:

5.7.1 An Wassergewinnungsanlagen

Grundsätzlich läßt der Besorgnisgrundsatz aufgrund der §§ l a, 34 WHG die Inkaufnahme, von Grundwasserschädigungen nicht zu. Die Duldung von Kontaminationen des.Gewässers mit anschließender Sanierung durch Vorkehrungen an der Wassergewinnungsanlage scheidet daher in aller Regel aus. Als Schutzvorkehrungen sind denkbar:

- Abwehrbrunnen, Überwachungsbrunnen,

- besondere Abdichtungsmaßnahmen. 5.12 An Bahnanlagen

- mit der Wasserbehörde abgestimmter Alarm- und Maßnahmeplan

- Annahmebeschränkungen für bestimmte Bahnhöfe im Schutzgebiet bzw. Umleitung an den nächsten Bahnhof außerhalb des Schutzgebietes,

- Verlegung (Umlegung) von Abwasserleitungen aus dem Schutzgebiet heraus, '•

- besondere Schutzvorkehrungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden ' Stoffen (§ 19g WHG),

- das Auffangen und Ableiten von Niederschlagswasser von Lager- und Abfüllplätzen von wassergefährdenden Stoffen.

5.8 Kosten

Sofern durch Rechtsvorschriften keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten folgende Grundsätze:

5.8.1 Bei der Planung und dem Neubau von Wassergewinnungsanlagen und Bahnanlagen (vgl. Nr. 5.3) sind die Kosten für notwendige Schutzvorkehrungen oder für die Verlegung von Anlagen jeweils von demjenigen Vorhabenträger zu übernehmen, durch dessen Planung und Maßnahme Schutzvorkehrungen oder die Verlegung von Anlagen erforderlich werden.

5.8.2 Bei der Erweiterung von Wassergewinnungsanlagen und Bahnanlagen (vgl. Nr. 5.4) gilt Nummer 5.8.1 entsprechend.

5.8.3 Bei der gleichzeitigen Planung von Wassergewinnungsanlagen und Bahnanlagen (vgl. Nr. 5.5) haben die Träger der Wasserversorgung und die Deutsche Bundesbahn die Kosten für die notwendigen Schutz-vorkelirungen jeweils an ihrer Anlage selbst zu tra-.gen. Können Schutzvorkehrungen an beiden Anlagen mit gleicher Wirksamkeit angebracht werden, sollen sie unter Kostenteilung (je zur Hälfte) bei demjenigen gebaut werden, bei dem sie den geringsten Aufwand erfordern.

5.8.4 Wird für die vorhandene Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, von dem eine vorhandene Bahnanlage erfaßt wird, sind die Kosten für notwendige Schutzvorkehrungen an der Wassergewinnungsanlage oder Bahnanlage oder für die Verlegung einer der beiden Anlagen von dem Träger der Wasserversorgung zu tragen.

6 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, Altlasten

6.1 Nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen auf Bahnanlagen oder mit Schienenfahrzeugen beschreitet die Deutsche Bundesbahn die nach dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 30. 1. 1981 (SMB1. NW. 770) vorgesehenen Melde- und Informationswege. Sie ergreift unverzüglich die Maßnahmen, die notwendig sind, um Gewässerschäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und bedient sich hierfür des Fachverstandes der örtlichen Wasserbehörden. Das gilt auch, wenn Unfälle außerhalb von Anlagen der DB sich auf Bahnanlagen auswirken.

6.2 Die Deutsche Bundesbahn untersucht die auf Bahngelände vorhandenen Altlasten-Verdachtsstandorte und leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung so rechtzeitig ^ein, daß Gewässerschäden vermieden oder gering ' gehalten werden. Die örtlich zuständigen Wasserbehörden werden unterrichtet