Anlage 2, Teil 2
( zuletzt geändert durch VO vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S.  177), in Kraft getreten am 1. April 2011)

Inhalt

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes / übertragene Zuständigkeiten / Bezirk des Finanzamtes)

1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf


1.1
Finanzamt Düsseldorf-Altstadt in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeiten:

a) Bearbeitung der Anträge der Arbeitsämter auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer nach dem Berlinförderungsgesetz:
Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

b) Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung, soweit es sich nicht um Fälle der lfd. Nummer 1.10 Buchstabe a), der lfd. Nummer 2.6 Buchstabe a) oder der lfd. Nummer 3.11 Buchstabe a) handelt:
Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

c) Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe:
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

d) Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe:
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

e) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd

1.2
Finanzamt Düsseldorf-Mettmann in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Hilden, soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft,
Bezirk des Finanzamtes Velbert

1.3
Finanzamt Düsseldorf-Mitte in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von:

a) Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),

b) Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes,

c) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes,

nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz, sowie die diesbezügliche Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung.

Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.4
Finanzamt Düsseldorf-Nord in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Nord, für alle Dienstfahrzeuge der Bundeswehr und der internationalen militärischen Hauptquartiere mit Standort im Land Nordrhein-Westfalen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Süd

1.5
Finanzamt Düsseldorf-Süd in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd

b) Kassenaufgaben im Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Mönchengladbach, Neuss, Viersen

1.6
Finanzamt Duisburg-West in Duisburg
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-West, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Moers, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer- mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Duisburg-West, soweit nicht lfd. Nr. 1.13 zutrifft

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd

1.7
Finanzamt Essen-NordOst in Essen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Essen-NordOst

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke des Finanzamts Essen-Süd

c) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

1.8
Finanzamt Essen-Süd in Essen
übertragene Zuständigkeiten:

Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel

1.9
Finanzamt Grevenbroich in Grevenbroich
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Grevenbroich, soweit nicht lfd. Nr. 1.19 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamtes Neuss

1.10
Finanzamt Kleve in Kleve
übertragene Zuständigkeiten:

a) Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamtes Kleve, soweit nicht lfd. Nr. 1.13 zutrifft

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Geldern

1.11
Finanzamt Krefeld in Krefeld
übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Viersen

1.12
Finanzamt Mönchengladbach in Mönchengladbach
übertragene Zuständigkeiten:

a) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, Wesel

b) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

1.13
Finanzamt Moers in Moers
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Moers

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Borken, Kleve für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen WES,
Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Wesel,
Bezirk des Finanzamts Duisburg-West für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen DIN

1.14
Finanzamt Neuss in Neuss
Übertragene Zuständigkeiten:

Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.15
Finanzamt Oberhausen-Süd in Oberhausen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Süd

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Nord

1.16
Finanzamt Solingen-Ost in Solingen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Solingen-Ost, Solingen-West

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Solingen-Ost, soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft,

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Solingen-West

1.17
Finanzamt Solingen-West in Solingen
übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

1.18
Finanzamt Velbert in Velbert
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt,
Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

b) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen-Ost, Solingen-West, Remscheid, Hilden

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

1.19
Finanzamt Viersen in Viersen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Viersen, soweit nicht lfd. Nr. 2.8 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Krefeld für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen KK,
Bezirk des Finanzamts Kempen

1.20
Finanzamt Wuppertal-Barmen in Wuppertal
übertragene Zuständigkeiten:

Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

1.21
Finanzamt Wuppertal-Elberfeld in Wuppertal
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Elberfeld

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Barmen

1.22
Finanzamt Wesel in Wesel
übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Moers, Dinslaken
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

2
Oberfinanzbezirk Köln


2.1
Finanzamt Aachen-Stadt
in Aachen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Sankt Augustin, Schleiden

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer -mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -,
Bezirk des Finanzamts Aachen-Stadt

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -,
Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis, soweit nicht in lfd. Nrn. 2.7 oder 2.8 zutreffen,
Bezirk des Finanzamts Düren für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen MON,
Bezirk des Finanzamts Erkelenz für die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen AC

d) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EstG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

2.2
Finanzamt Aachen-Kreis in Aachen

übertragene Zuständigkeiten:
Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
Bezirk der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

2.3
Finanzamt Bergheim in Bergheim
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bergheim,
soweit nicht lfd. Nr. 2.12 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Brühl,
soweit nicht lfd. Nrn. 2.9 oder 2.12 zutreffen

2.4
Finanzamt Bergisch Gladbach in Bergisch Gladbach
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bergisch Gladbach,
soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte für Fahrzeug mit dem Kennzeichen GL,
Bezirk des Finanzamts Leverkusen,
soweit dieser die Gemeinden Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen umfasst

c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

2.5
Finanzamt Bonn-Außenstadt in Bonn
übertragene Zuständigkeiten:

Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder
Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

2.6
Finanzamt Bonn-Innenstadt in Bonn
übertragene Zuständigkeiten:

a) Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

b) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bonn-Innenstadt

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bonn-Außenstadt,
Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BN

e) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

2.7
Finanzamt Düren in Düren
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Düren, soweit nicht lfd. Nrn. 2.1 oder 2.9 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen JÜL,
Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Euskirchen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen DN
Bezirk des Finanzamtes Jülich

2.8
Finanzamt Erkelenz in Erkelenz
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung von Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Erkelenz, soweit nicht lfd. Nr. 2.1 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen GK,
Bezirk des Finanzamts Geilenkirchen,
Bezirk des Finanzamts Viersen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen ERK

c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss I und Neuss II
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

2.9
Finanzamt Euskirchen in Euskirchen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Euskirchen, soweit nicht lfd. Nr. 2.7 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Brühl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen EU,
Bezirk des Finanzamts Düren für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen SLE,
Bezirk des Finanzamts Schleiden,

2.10
Finanzamt Geilenkirchen in Geilenkirchen
übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

2.11
Finanzamt Gummersbach in Gummersbach
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Gummersbach

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Wipperfürth, soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft

2.12

Finanzamt Jülich in Jülich
übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

2.13
Finanzamt Köln-Altstadt in Köln
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer:
Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West

c) Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe:
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.14
Finanzamt Köln-Mitte in Köln
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte, soweit nicht lfd. Nr. 2.4 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Bergheim, Brühl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen K,
Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West

c) Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der Vor-REIT im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes; Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der REIT-Aktiengesellschaften nach dem REIT-Gesetz und Durchführung der §§ 16 bis 18, 20 und 21 des REIT-Gesetzes; Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gegenüber Vor-REIT und REIT-Aktiengesellschaften:
Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

d) Besteuerung von:
aa) Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
bb) Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes,
cc) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes,
nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz, sowie die diesbezügliche Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.15
Finanzamt Köln-Nord in Köln
übertragene Zuständigkeiten:

Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth

2.16
Finanzamt Köln-Ost in Köln
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe:
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

b) Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen:
Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

2.17
Finanzamt Köln-Süd in Köln

Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth

2.18
Finanzamt Köln-West in Köln
übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Siegburg, Wipperfürth

2.19
Finanzamt Leverkusen in Leverkusen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Leverkusen, soweit dieser die Stadt Leverkusen umfasst

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Hilden, Solingen-Ost, Wipperfürth für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen OP

2.20
Finanzamt Sankt Augustin in Sankt Augustin
übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

2.21
Finanzamt Schleiden in Gemünd
übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke des Finanzamtes Euskirchen
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

2.22
Finanzamt Siegburg in Siegburg
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Siegburg

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin, soweit nicht lfd. Nr. 2.6 zutrifft

3
Oberfinanzbezirk Münster


3.1
Finanzamt Arnsberg in Arnsberg
übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, Soest

3.2
Finanzamt Bielefeld-Außenstadt in Bielefeld
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 01.07.2009. Die Zuständigkeit für Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum vor dem 01.07.2009 verbleibt bis zum 01.07.2010 beim bisher zuständigen Finanzamt Bielefeld-Innenstadt.

b) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

3.3
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt in Bielefeld
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Innenstadt
Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt bis zum 01.07.2010 für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 30.06.2009.

b) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Innenstadt

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt

3.4
Finanzamt Bochum-Mitte in Bochum
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:

Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 1.1.2010. Die Zuständigkeit für Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum vor dem 1.1.2010 verbleibt beim bisher zuständigen Finanzamt Bochum-Süd

b
) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd

3.5
Finanzamt Bochum-Süd in Bochum
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hamm, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer
Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd
Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 31.12.2009

3.6
Finanzamt Borken in Borken
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk
des Finanzamts Borken, soweit nicht lfd. Nrn. 1.13 oder 3.27 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Ahaus, soweit nicht lfd. Nr. 3.8 zutrifft

c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne, Marl, Recklinghausen
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

3.7
Finanzamt Bottrop in Bottrop
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bottrop

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Marl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BOT

3.8
Finanzamt Brilon in Brilon
Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Arnsberg, Brilon, Meschede
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

3.9
Finanzamt Coesfeld in Coesfeld
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Coesfeld, soweit nicht lfd. Nr. 3.24 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Ahaus für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen COE,
Bezirke der Finanzämter Beckum, Dortmund-Unna, Hamm, Lüdinghausen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen LH,
Bezirk des Finanzamts Lüdinghausen, soweit dieser Teile des Kreises Coesfeld umfasst und soweit nicht lfd. Nr. 3.24 zutrifft

3.10
Finanzamt Detmold in Detmold
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh (hinsichtlich der Stadt Harsewinkel bleibt das Finanzamt Münster-Innenstadt zuständig für Erbfälle mit Todestag bis zum 31.08.2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31.08.2002), Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Detmold

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Lemgo

d) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Detmold, Lemgo
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

3.11
Finanzamt Dortmund-Ost in Dortmund
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West und Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser den Stadtbezirk Brackel der Stadt Dortmund umfasst

b) Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe:
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

c) Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe:
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

d) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten

3.12
Finanzamt Dortmund - Unna in Dortmund
übertragene Zuständigkeiten:

a) Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

b) Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.13
Finanzamt Dortmund-West in Dortmund
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Dortmund-West

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost,
Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser Teile der Stadt Dortmund umfasst

3.14
Finanzamt Gelsenkirchen-Süd in Gelsenkirchen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Gelsenkirchen-Süd

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Gelsenkirchen-Nord

3.15
Finanzamt Gütersloh in Gütersloh
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Gütersloh

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Wiedenbrück.

c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

3.16
Finanzamt Hagen in Hagen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen

b) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen

3.17
Finanzamt Hamm in Hamm
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Hamm, soweit nicht lfd. Nrn. 3.8 oder 3.31 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser Teile des Kreises Unna umfasst,
Bezirk des Finanzamts Lüdinghausen, soweit dieser Teile des Kreises Unna umfasst und nicht lfd. Nr. 3.8 zutrifft

3.18
Finanzamt Herford in Herford
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Herford

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Bünde

3.19
Finanzamt Höxter in Höxter
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Höxter

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Warburg

3.20
Finanzamt Iserlohn in Iserlohn
übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Schwelm, Witten
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

3.21
Finanzamt Lüdenscheid in Lüdenscheid
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Lüdenscheid, soweit nicht lfd. Nr. 3.22 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Altena, Iserlohn,
Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hagen, Meschede, Soest für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen IS

3.22
Finanzamt Meschede in Meschede
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Meschede soweit nicht lfd. Nr. 3.21 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Arnsberg,
Bezirk des Finanzamts Brilon, soweit nicht lfd. Nr. 3.26 zutrifft,
Bezirke der Finanzämter Lippstadt, Lüdenscheid, Soest für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen AR

3.23
Finanzamt Minden in Minden
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Minden

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Lübbecke

3.24
Finanzamt Münster-Außenstadt in Münster
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:
Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt

b) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren:
Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Münster-Außenstadt

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Innenstadt, Warendorf für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen MS

3.25
Finanzamt Münster-Innenstadt in Münster
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Gütersloh (nur hinsichtlich der Stadt Harsewinkel für Erbfälle mit Todestag bis zum 31.08.2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31.08.2002), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

b) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern:
Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

3.26
Finanzamt Paderborn in Paderborn
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Paderborn

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Brilon und Lippstadt für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BÜR

3.27
Finanzamt Recklinghausen in Recklinghausen
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Recklinghausen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Borken für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen RE,
Bezirk des Finanzamts Marl, soweit nicht lfd. Nr. 3.7 zutrifft,

3.28
Finanzamt Schwelm in Schwelm
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Schwelm

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirke der Finanzämter Hattingen, Witten

3.29
Finanzamt Soest in Soest
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Soest, soweit nicht lfd. Nrn. 3.21, 3.22 oder 3.31 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Lippstadt, soweit nicht lfd. Nrn. 3.22, 3.26 oder 3.31 zutreffen

c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt, Soest
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

3.30
Finanzamt Steinfurt in Steinfurt
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Steinfurt

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Ibbenbüren, soweit nicht lfd. Nr. 3.24 zutrifft

3.31
Finanzamt Warendorf in Warendorf
übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Warendorf

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Erstversteuerung, Vollstreckung, Stundung und Erlass -:
Bezirk des Finanzamts Beckum
Bezirke der Finanzämter Beckum, Gütersloh, Hamm, Lippstadt, Soest, Warendorf, Wiedenbrück für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BE

c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:
Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Warendorf
(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)

Anhang

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Umfang der übertragenen Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung, Stundung und Erlass).

Darunter fallen im Einzelnen:

- Grundsätzlich alle Betriebe/Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen (GKZ) aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (GKZ 01110.0 bis 03220.2).Dies gilt auch dann, wenn weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sog. Mischfälle) und außerdem die Fälle der Ehegattenbesteuerung, in denen lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

- Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 KStG.

- die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

Fälle, deren Zuständigkeiten nicht übertragen werden

Vom Umfang der übertragenen Zuständigkeiten sind Fälle mit gewerblichen Einkünften aus folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land und Forstwirtschaft ausgenommen:

- Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (GKZ 01610.0 AL)

- Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (GKZ 01620.0 AL)

- Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (GKZ 01700.0 AL)

- Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (GKZ 02400.0 F)

- Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag – gewerblich – (GKZ 02400.2 F)

- Meeresfischerei (GKZ 03110.0 F)

- Meeresaquakultur (GKZ 03210.0 LuF)

- Meeresaquakultur – gewerblich – (GKZ 03210.2 F)

ferner:

- Steuerfälle, die zwar die für Zuständigkeitsübertragung erforderlichen Einkünftekriterien erfüllen, aber zu einem Konzern im Sinne der §§ 13 Abs. 1 oder 18 Satz 1 Nr. 1 BpO gehören und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt

- Die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen bei Fällen, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die nach §§ 180 ff AO vom Zentralfinanzamt gesondert festgestellt werden.