29. 8. 90 (2)

200.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.12.1990 = MB1.NW. Nr. 90 einschl.)

770

Anlage l

„Anhang 49

Mineralölhaltiges Abwasser

l Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Betriebsstätten mit regelmäßigem Anfall von mineralölverschmutztem Abwasser stammt, das bei der Instandhaltung, Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen anfällt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

1.2.1 der Schiffsentsorgung

122 der Metallbearbeitung und -Verarbeitung sowie der Lackiererei

1.2.3 der Innenreinigung von Transportbehältern.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach dem Stand der Technik:

2.1.1 Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen.

2.1.2 Abwasser, ausgenommen Abwasser aus maschineller Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen, sofern der Anfall an mineralölhaltigem Schmutzwasser l m3 pro Tag übersteigt "

Stichprobe

Kohlenwasserstoffe, gesamt1) mg/1

20

2.2

2.3

Abweichend von der Nummer 22.1 der Rahmen-Ab-wasserVwV bezieht sich der Wert der Nummer 2.12 auf das Abwasser im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage.

Der Nachweis, daß gemäß der Anforderung nach Nummer 2.1.1 organisch gebundene Halogenverbin-

"dungen nicht eingesetzt werden, kann dadurch erbracht werden, daß alle jeweils eingesetzten Wasch-und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten.

2~4 Ein in Nummer 2.1.2 bestimmter Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, gilt auch als eingehalten, wenn

- in den Ablauf vor Vermischung mit sonstigem Abwasser eine Abscheideanlage, bestehend aus einem Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 mit zusätzlicher Koaleszensabscheidung (Koales-zensabscheider), eingebaut oder eine zugelassene gleichwertige Behandlungsanlage betrieben wird,

- in die Anlage nur Abwasser eingeleitet wird, das Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die erfahrungsgemäß die Reinigungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer 2.1.2 nicht beeinträchtigen,.

- die Abscheideanlage nach DIN 1999 mit zusätzlicher Koaleszensabscheidung so dimensioniert ist, daß im Ablauf bei Verwendung eines Heizöl-Wassergemisches gemäß den Prüfanforderungen der DIN 1999, Teil 3, eine Restkonzentration von 5 mg/1 Heizöl nicht überschritten wird,

- für die Wartung der Anlage-ein Wartungsvertrag mit einem fachkundigen Betrieb besteht,

- die Anlage in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird und

- der Dimensionierung der Abscheideanlage nach DIN 1999 mit zusätzlicher Koaleszensabscheidung ein Abwasseranfall bei Trockenwetter von 4 l/s zugrunde gelegt wurde und dieser nicht überschritten wird."

1) als Leitparameter für gefährliche Stoffe.