Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung
aus der Ausgleichszahlung nach dem
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen – AFWoG –
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Verwendung des Aufkommens
Das nach Abzug der Verwaltungskostenbeiträge verbleibende Aufkommen aus Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land NRW – AFWoG NRW – ist gemäß Art. 2 Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 AFWoG NRW zur sozialen Wohnraumförderung zu verwenden. Das Aufkommen darf nur in den Erhebungsgebieten eingesetzt werden. Die Bewilligungsbehörden, deren Gebiet ganz oder teilweise im Erhebungsgebiet der Ausgleichszahlung nach Art. 1 § 1 DVO-AFWoG und Art. 1 § 1 DVO-AFWoG NRW liegt, werden im Rahmen der jeweiligen Wohnraumförderprogramme ermächtigt, Mittel zur sozialen Wohnraumförderung nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu bewilligen.
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Anzuwendende Bestimmungen
Bei dem Einsatz der Mittel sind die für die soziale Wohnraumförderung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die WFB in jeweiliger Fassung anzuwenden.
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Einsatz der Mittel
3.1
Die Mittel dürfen nur mit den Fördersätzen bewilligt werden, die im Zeitpunkt
der Bewilligung nach den WFB vorgesehen sind. Eine Unterschreitung der
Fördersätze ist zulässig, insbesondere wenn neben den Mitteln eigene
Wohnraumfördermittel der Gemeinde eingesetzt werden sollen.
3.2
Die Mittel dürfen nur für solche Wohnungen bewilligt werden, die nicht auch mit
Mitteln aus anderen laufenden Wohnraumförderprogrammen des Landes gefördert
werden. Enthält ein Bauvorhaben außerdem auch Wohnungen, die mit Mitteln der
laufenden Wohnraumförderförderprogramme gefördert werden, sind die
unterschiedlichen Positions-Nummern zu beachten.
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Verfahren
4.1
Die zuständigen Stellen führen das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen (abzüglich
der Verwaltungskostenbeträge) gemäß Art. 2 Nr. 9 Abs. 1 AFWoG
NRW und Nummer 10 VV-AFWoG an das Land ab.
4.2
Die zuständigen Stellen teilen der Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß Nummern
10.2 und 10.41 Ziff. 5 VV-AFWoG jeweils zum 1. Juni das Aufkommen aus
Ausgleichszahlungen mit, das im Vorjahr abgeführt worden ist, und zwar die
Kreise unterteilt nach den Gemeinden, aus deren Gebiet die Ausgleichszahlungen
abgeführt worden sind.
4.3
Das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen wird im Landeshaushalt (Haushaltsplan des
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport) in Einnahme und
Ausgabe veranschlagt.
4.4
Das an das Land abgeführte Aufkommen ist monatlich nach Eingang bei der Landeshauptkasse
an die Wohnungsbauförderungsanstalt zu überweisen. Mit der Überweisung wird es
Teil des Landeswohnungsbauvermögens.
4.5
Nach Maßgabe des jeweiligen Wohnraumförderprogramms werden die
Bewilligungsbehörden zur Förderung von Wohnungen ermächtigt, die mit demjenigen
Aufkommen aus Ausgleichszahlungen gefördert werden können, das bis zum Ende des
Vorjahres an das Land abgeführt worden ist und nach dem Haushaltsplan für das
laufende Jahr zusätzlich erwartet wird.
4.6
Die Bewilligungsbehörde erteilt die Förderzusage im eigenen Namen für Rechnung
der Wohnungsbauförderungsanstalt (§ 5 Abs. 1 WoBauFördG).
4.7
Zum Nachweis des Einsatzes des Aufkommens im Erhebungsgebiet gemäß Art. 2
Nr. 9 AFWoG NRW teilt die Wohnungsbauförderungsanstalt der Bewilligungsbehörde
jährlich nach dem Stand vom Ende des Vorjahres mit, welches Aufkommen aus
Ausgleichszahlungen abgeführt (Nr. 4.2) und zur Förderung der sozialen
Wohnraumförderung (Nummern 4.5 und 4.6) eingesetzt worden ist.