224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

11. 11. 94 (5)

Anlage

zu Nr. 15.2 d. RdErl. v. 11. 11. 1994

203030

Meßzahlen bei einer 38,5-Stunden-Woche und 200 Arbeitstagen im Jahr: 2/5 bei 8 Std. arbeitstäglich = 80 x 8 = 640 Std. % bei 7,5 Std. arbeitstäglich = 120 x 7,5 = 900 Std.

l 540 Std.

60 Min. x l 540 = 92 400 Min./Jahr

Für die regelmäßige Freistellung der Vertrauensleute kann hiervon in Ansatz gebracht werden:

Grundwert = 10% des Jahressolls: - 9 240 Min./Jahr Zuschlag je Schwerbehinderten = 0,5 des Jahressolls 462 Min./Jahr.

Beispiel: . ' •

Eine Schwerbehindertenvertretung hat 19 Schwerbehinderte in der Dienststelle zu betreuen. Die nach diesem Schüssel mögliche Freistellung errechnet sich wie folgt:

Grundwert 9 240 Min./Jahr Zuschlag 19 x 462 Min./Jahr 8 778 Min./Jahr Freistellung insgesamt 18 018 Min./Jahr oder bezogen auf das Jahressoll 19,5% aufgerunde auf 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit.

Die Werte für die Bezirksvertrauensleute können wie folgt festgesetzt werden: Grundwert = 30% des Jahressolls: 27 720 Min./Jahr Zuschlag je Schwerbehinderten 60 Min./Jahr.

Als Basis für die Berechnung des Zuschlags dient die Zahl der gemäß § 13 Abs. 2 SchwbG für das jeweilige Vorjahr gemeldeten Schwerbehinderten und Gleichgestellten.

Für die Hauptvertrauensleute kann die Meßzahl wie folgt bestimmt werden: . Grundwert = 100% des Jahressolls: 92 240 Min./Jahr.

Soweit eine Betreuung der Schwerbehinderten regelmäßig an unterschiedlichen Dienstorten bzw. Dienstgebäuden erforderlich ist, sind die vorstehenden Werte angemessen zu erhöhen.

Der Freistellungsumfang kann entsprechend der Regelung der Freistellungsstaffel für Mitglieder der Personalvertretung festgelegt werden. Bei Beschäftigten mit besonderen Arbeitszeitregelungen findet eine entsprechende prozentuale Anrechnung statt.

Unberührt hiervon bleibt der generelle Anspruch auf- die im Einzelfall erforderliche Freistellung gemäß § 26 Abs. 4 SchwbG. '