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7. 12. 81 (12) 180.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.7.1987 = MB1.NW.Nr.40einschl.)

71110 Anlage3

Fragebogen zur Prüfung der Sachkunde für den Umgang mit sog. 4-mm-Waffen

1. Welche behördliche Erlaubnis bzw. Urkunde benötigen Sie im allgemeinen zum Erwerb einer Schußwaffe?

2. Was haben Sie zu tun, wenn Sie mit einer Waffenbesitzkarte eine Schußwaffe von einem Händler erworben haben?

3. Wem dürfen Sie Ihre erlaubnispflichtigen Schußwaffen überlassen?

c

4. Was haben Sie zu veranlassen, wenn Sie einem anderen, der kein Waffenhändler ist, eine Schußwaffe für dauernd überlassen? - .

5. Welche Erlaubnisurkunde berechtigt außer dem Munitionserwerbschein zum Erwerb von Munition?

6. Wozu berechtigt der Waffenschein?

7. Wie transportieren Sie Ihre Schußwaffe von der Wohnung zur Schießstätte, wenn Sie keinen Waffenschein haben?

8. Welche Papiere müssen Sie beim Führen einer Schußwaffe bei sich haben?

9. Dürfen Sie, wenn Sie an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnehmen, Schußwaffen mit sich führen?

10. Was ist Notwehr?

11. Muß im Notwehrfall vor dem Gebrauch der Schußwaffe der Angreifer gewarnt werden?

12. Kann in Notwehr gegenüber Kindern von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden?

13. Bedarf es zum Schießen einer besonderen Erlaubnis?

14. Dürfen Sie im befriedeten Besitztum ohne Schießerlaubnis mit 4-mm-Waffen schießen?

15. Was ist bei der Waffen- und Munitionsaufbewahrung zu beachten?

16. Was haben Sie zu tun, wenn Waffen oder Munition abhanden kommen?

17. Was haben Sie beim Schießen mit Selbstladewaffen hinsichtlich der Schußbereitschaft besonders zu beachten?

18. Wie wird eine Selbstladepistole entladen?

19. Was haben Sie beim Entladen eines Revolvers zu beachten?

20. Können Sie die Höchstreichweite der Geschosse von 4-mm-Patronen angeben?

21. Welche Grundregeln haben Sie beim Umgang mit Schußwaffen unbedingt zu beachten, wenn andere Personen in der Nähe sind? .

Praktische Prüfung -,

Bei der Prüfung soll dem Prüfling ein Modell der Waffenart vorgelegt werden, für die die Waffenbesitzkarte beantragt wird. An der Waffe soll gezeigt werden, wie sie geladen und entladen, gesichert und entsichert wird und woran man erkennt, daß die Waffe geladen und gesichert ist. Außerdem soll der Prüfling zeigen, wo die Kennzeichnungen angebracht sind und was sie bedeuten: Herstellerzeichen, Bezeichnung der Munition, Herstellungsnummer.

Bei der Munition soll die Bedeutung der auf dem einzelnen Stück und auf der kleinsten Verpackungseinheit angebrachten Kennzeichnung erläutert werden.

180.Ergänzung-SMBLNW.-(Standl5.7.1987 = MB1.NW.Nr.40einschl.) 7.12. 81 (13)

Antworten 7111 fl

1. Im allgemeinen bedarf der Erwerb einer Schußwaffe der behördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt

2. Der Erwerber einer Schußwaffe ist verpflichtet, den Erwerb innerhalb von zwei Wochen der Erlaubnisbehörde schriftlich anzuzeigen und ihr seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

3. Solche Schußwaffen dürfen nur

a) Berechtigten (z. B. Waffenbesitzkarteninhabern),

b) konzessionierten Waffenhändlern,

c) einem Büchsenmacher zum Zweck der Instandsetzung,

d) einer Person zur sicheren Aufbewahrung sowie zum gewerbsmäßigen oder nichtgewerbsmäßigen Befördern zu einem Berechtigten

überlassen werden.

4. In diesem Fall sind der Erwerber und der Überlasser verpflichtet, ihre Waffenbesitzkarten innerhalb von zwei Wochen der Behörde zur Eintragung des Besitzwechsels und der sonstigen vorgeschriebenen Angaben vorzulegen.

5. Mit einer Waffenbesitzkarte kann Munition für Waffen erworben werden, für die in der Waffenbesitzkarte eine Munitionserwerbsberechtigung eingetragen ist.

6. Ein Waffenschein berechtigt seinen Inhaber, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Schußwaffe bei sich zu haben (zu führen).

7. Bei dem Transport darf die Schußwaffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sein.

8. Personalausweis oder Paß, Jagdschein oder Dienstausweis und den Waffenschein.

9. Bei derartigen Veranstaltungen ist das Mitführen von Schußwaffen grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der Behörde zugelassen werden. Das gilt auch für Hieb- und Stoßwaffen.

10. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

11. Soweit es die Umstände erlauben, soll vor dem Schußwaffengebrauch durch Zuruf, Warnschuß oder auf andere Weise gewarnt werden.

12. Gegen Kinder ist es in aller Regel zumutbar, auf eine Abwehr mit der Schußwaffe zu verzichten.

13. Ja! Zum Schießen außerhalb von Schießstätten bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis.

14. Ja, wenn die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule beträgt und wenn die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können.

15. Schußwaffen und Munition sind gegen Abhandenkommen und Diebstahl zuverlässig zu sichern. Kurzwaffen sind, auch wenn sie sich in einer verschlossenen Wohnung befinden, noch besonders einzuschließen.

16. Das Abhandenkommen von Waffen und Munition ist innerhalb einer Woche seit Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

17. Bei Selbstladewaffen ist zu beachten, daß nach dem Auswerfen der abgeschossenen Patrone eine neue Patrone in das Patronenlager eingeführt wird und die Schußwaffe somit wieder geladen und entsichert ist

18. Beim Entladen von Selbstladepistolen müssen möglichst in gesichertem und entspannten Zustand zuerst das Magazin und dann die Patrone aus dem Patronenlager herausgenommen werden.

19. Alle Lager der Trommel müssen entleert werden.

20. Die Höchstreichweite des Geschosses der Patrone 4 mm M 20 beträgt rund 180 m.-

21. Die Waffe darf unter keinen Umständen auf Menschen gerichtet werden, auch wenn man glaubt oder weiß, daß sie nicht geladen ist