86. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 12. 1971 = MB1. NW. Nr. 140 einschl.)

2.10.62 (1)

71242

zum RdErl. d. Minister* für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.10.1962 — Il/D l — 21 — 17 — (MBL NW. S. 1738/SMB1. NW. 71242)

Auszug ans den Richtlinien für du Lehrilngswesen In der Bundeswehr (ErlaB des Bundesvertetdtgungs-Btnbters VOM 21. 12. 1980 — VMBL 1961 S. 10 —)

Um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und Wirtschaft in der Lehrlingsausbildung zu gewahrleisten, werden die für die gewerbliche Berufsausbildung zuständigen Spitzenverbände der Industrie und des Handwerks über die geplante Errichtung von Lehrlingswerkstätten im Bereich der Bundeswehr jeweils unterrichtet werden.

Die Lehrlingsausbildung ist in enger Zusammenarbeit 'mit den für die BerufsausbiMung zuständigen Organisationen der Industrie oder des Handwerks (Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) nach deren Ausbildung!- und Prüfungsordnungen und den einschlägigen Berufsbildern und Berufsbildungsplänen durchzuführen.

Ausbildungsziel ist die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem anerkannten Lehrberuf nach Mafigabe der einschlägigen Vorschriften der Industrie oder der Handwerks.

, Als Ausbildungsstätten (Lehrbetriebe), bei denen die personellen und technischen Voraussetzungen für eine planmäßige Berufsausbildung gegeben sind, kommen im Verteidigungsbereich neben den Betrieben der Bundeswehrverwaltung (Marinearsenale) auch die Truppenwerkstätten bei den militärischen Schulen, bei der Basisorga-nisation, der Depotorganisation, bei den Park- und Versorgungsregimentern sowie den Fliegerhorsten in Betracht.

Die Auswahl der für die einzelnen Ausbildungsstätten in Betracht kommenden Lehrberufe ist in enger Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen örtlichen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern zu treffen.

Lehrherr ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung.

Der Lehrvertrag wird nach dem von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer vorgeschriebenen Musterlehrvertrag durch die zuständige Standortverwaltung und den Erziehungsberechtigten des Lehrlings abgeschlossen. Er ist unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der Probezeit, der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer in zwei Exemplaren, bei Mündeln in drei Exemplaren, zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einzureichen.

Bei den Ausbildungsstätten (Lehrbetrieben) ist für die Berufsausbildung der Lehrlinge eine besondere Lehrlingswerkstätte einzurichten, in der die Lehrlinge die theoretische und praktische Grundausbildung in dem zu erlernenden Lehrberuf erhalten. Diese Grundausbildung soll die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten. Anschließend wird den Lehrlingen Gelegenheit gegeben, die in der Lehrwerkstatt erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Lehrbetrieb (Truppenwerkstatt) bei den dort anfaulenden Arbeiten anzuwenden und zu vervollkommnen.

Mit der Leitung der Lehrlingsausbildung im Rahmen der Lehrlingswerkstatt und des Lehrbetriebes ist eine qualifizierte Fachkraft mit entsprechenden Erfahrungen als Lehrmeister zu betrauen (Ausbildungsleiter). Wird in einem Lehrberuf des Handwerks ausgebildet, muß der Ausbildungsleiter selbst Handwerksmeister im Sinne der Handwerksordnung sein.. Bei der industriellen Berufsausbildung ist die Lehrbefugnis nicht auf Meister beschränkt.

Zu den Ausbildungsaufgaben gehört insbesondere,

dem Lehrling alle in dem staatlich anerkannten . Berufsbild für den einschlägigen Lehrberuf aufgeführten notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und die Ausbildung sorgfältig zu überwachen,

nur solche Nebenleistungen zu -verlangen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind, den .Lehrling zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch der Berufsschule anzuhalten, den Lehrling zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und diese zu überwachen, • den Lehrling zur Ablegung der Lehrabschlußprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer anzuhalten . und ihn rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.