86. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 12. 1971 = MB1. NW. Nr. 140 einschl.)

12.7.67(2)

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Anlage

zum RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12. 7. 1967 — II/C l — 23—04 — 43/67 mit Anlagen l und 2

Betr.: Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk

Der Bundesminister der Verteidigung, der Deutsche Handwerkskammertag und der Bundesminister für Wirtschaft — dieser nach Fühlungnahme mit den Wirtschaftsministern der Länder — empfehlen, daß bei der Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk im Interesse eines einheitlichen Vorgehens wie folgt verfahren wird:

1. Zulassung Im Regelfall

(1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten der Bundeswehr sind im Regelfälle zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie eine Gesellenprüfung bestanden haben und in dem Handwerk, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen, eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt haben oder zum Ausbilden von Lehrlingen in diesem Handwerk befugt sind (§ 49 Abs. l der Handwerksordnung i. d. F. vom 28. Dezember 1965 — HwO —).

(2) Sie sind ferner zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, das Prüfungszeugnis über die vor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer abgelegten Lehrabschlußprüfung besitzen, sofern sie im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllen (§ 49 Abs. 2 HwO).

2. Zulassung im Ausnahmefall

Sind die Voraussetzungen nach § 49 Abs. ,1 bis 3 HwO nicht erfüllt, können Prüfungsbewerbef im Ausnahmefall nach § 49 Abs. 5 Nr. 2 HwO. durch die zuständige Handwerkskammer auf Antrag zugelassen werden, wenn sie glaubhaft machen, daß sie die für die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben.

3. Anrechnung einer lachlichen Fortbildung oder berufs-nahen Verwendung in der Bundeswehr

(1) Ist der Prüfungsbewerber in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker, Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit, dieser Tätigkeit nach S 49 Abs. 4 HwO vom Meisterprüfungsausschuß auf die nachzuweisende Gesellentätigkeit anzurechnen. Dies gilt auch für eine gleichwertige berufsnahe Verwendung und eine einschlägige fachliche Fortbildung in der Bundeswehr. Die als Anlage l beigefügte Liste dient als Orientierungshilfe für die Zuordnung von militärischen Tätigkeiten zu Handwerksberufen. Eine in der Bundeswehr erworbene

Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit, die für eine Anrechnung in Betracht kommen, sind im Einzelfall durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 nach/uweisen. über Prüfungen in der Bundeswehr sind Prüfungszeugnisse vorzulegen.

(2) Können im Einzelfdll Art und Umfang der Anrechnung an Hand der beigebrachten Unterlagen nicht hinreichend geklärt werden, so. ist dem Meisterprüfungsausschuß Gelegenheit zu geben, sich in geeigneter Form davon zu überzeugen, daß die fachliche Tätigkeit in der Bundeswehr, deren Anrechnung gefordert wird, mit entsprechenden handwerklichen Tätigkeiten vergleichbar ist, wenn Bestimmungen der militärischen Sicherheit dem nicht entgegenstehen.

4. Anmeldung zur Meisterprüfung

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung ist von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, sofern sie durch den Berufsförderungs-dienst der Bundeswehr zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung eine Berufsförderung erhalten oder erhalten haben, über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und die Handwerkskammer an den Meisterprüfungsausschuß zu richten.

(2) Der für die Abnahme der Prüfung zuständige Meisterprüfungsausschuß bestrmmt sich nach der Meisterprüfungsordnung. Bei Soldaten auf Zeit gilt der Standort als Wohn- und Arbeitsort.

5. Sachverständige der Bundeswehrverwaltung

Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der Handwerkskammer bei Prüfungen von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr Vertreter der Bundeswehrverwaltung «ils Beobachter und Sachverständiger hinzuziehen; wenn das zweckmäßig und hotwendig erscheint. An den Beratungen des Meisterprüfungsausschusses dürfen sie nicht teilnehmen.

G. Anfertigung des Meisterstückes

Wird das Meisterstück in einer Werkstatt der Bundeswehr angefertigt, so ist zu gewährleisten, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der mit der Überwachung beauftragte Schaumeister die Anfertigungen überwachen können.

7. Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Meisterprüfung wird bei Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, deren Zulassungsgesuch über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr eingereicht worden ist, auch den betreffenden Dienststellen des Berufsförderungs-dienstes mitgeteilt.

8. Meisterprüfung und technische Feldwebelprülung

. (1) Mitglieder der Meisterprüfurigsausschüsse Können an den Teilen der technischen Feldwebelprüfung teilnehmen, die für eine Anrechnung auf die Meisterprüfung in Frage kommen, sofern Bestimmungen der militärischen Sicherheit dem nicht entgegenstehen.

(2) Die Anerkennung der technischen Feldwebelprüfung zur Befreiung von Fächern bei der Meisterprüfung bleibt einer Verordnung nach § 46 Abs. 3 HwO vorbehalten.