100. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 4. 1974 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

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Anlage!

Richtlinien für die Durchführung des Lehrganges für Geflügelfleischkontrollenre

l Lehrgangsabschnitt I

- Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb und in einer Eingangsstelle -

1.1 Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb.

1.1.1 Die Lehrgangsteilnehmer sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforde-rangen-Verordnung vom 24. Juli 1973 - GFIMindV -(BGB1.1 S. 873) eingehend über die Einrichtungen von Geflügelschlachtbetrieben zu unterweisen.

1.1.2 Der Ablauf der Tätigkeiten von der Anlieferung des Geflügels bis zum Versand ist ausführlich zu demonstrieren. Dabei sind die Einrichtungen zur Beseitigung von untauglichem Geflügelfleisch, von Abfällen und Abwässern sowie die Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion angemessen zu berücksichtigen.

1.1.3 Betriebe, die Geflügel halten oder erzeugen, sind In die Einweisung in einem für die Tätigkeit der Geflügelfleischkontrolleure erforderlichen Umfang einzu-beziehen.

1.1.4 Die Einweisung soll sich auch auf die Tätigkeiten bei der Verarbeitung von Geflügelfleisch erstrecken, soweit dies für die Tätigkeiten der Geflügelfleischkon-trolleure bei den Eingangsuntersuchungen von Bedeutung ist.

1.1.5 Die Einweisungen sollen sich femer auf alle Schlachtgeflügelarten im Sinne des § 2 Nr. l GF1HG erstrecken.

1.2 Einweisung in den Arbeitsablauf in einer Eingangsstelle.

Die Lehrgangsteilnehmer sind in den Arbeitsablauf einer Eingangsstelle unter Berücksichtigung aller Tätigkeiten von der Anlieferung des Geflügelfleisches . bis zur zollamtlichen Abfertigung einzuweisen.

2 Lehrgangsabschnitt n

- Theoretischer Unterricht zur Vermittlung der fach-und beruf skundlichen Kenntnisse -

2.1 Grundkenntnisse der Geflügelzucht und-haltung,

2.2 Grundkenntnisse der Anatomie des Geflügels,

2.3 Grundkenntnisse der Physiologie des Geflügels, insbesondere Gesundheitsmerkmale bei Schlachtgeflügel,

2.4 Grundkenntnisse der Geflügelkrankheitslehre, insbesondere Krankheitsmerkmale bei Schlachtgeflügel,

2.5 Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie des Geflügels einschließlich Bestimmung und Erläuterung veränderter Teile von geschlachtetem Geflügel,

2.6 Geflügelschlachtmethoden,

2.7 Untersuchung und Beurteilung von Schlachtgeflügel,

2.8 Untersuchung und Beurteilung von geschlachtetem Geflügel,

2.9 Bestimmung der verschiedenen Geflügelalten anhand typischer Geflügelkörperteile,

2.10 finmHicanqtni««« der Hygiene,

2.11 Betriebshygiene,

2.12 Zubereitung, Aufmachung, Verpackung, Transport von Geflügelfleisch unter besonderer Berücksichtigung der Kühlung und Haltbarkeit des Geflügelfleisches,

2.13 Rechts-und Verwaltungsvorschriften:

2.13.1 Geflügelfleischhygienegesetz, Geflügelfleischunter-suchungs-Verordnung, Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung, Geflügelfleischkontrolleur-Verordnung, Geflügelfleischgebühren-Verordnung, Statistik-Verordnung.

2.13.2. Ferner sind zu behandeln:

Tierschutzgesetz einschl. Durchführungsvorschriften, Schlachtrecht einschl. Durchführungsvorschriften, Viehseuchengesetz, Bundesseuchengesetz, Lebensmittelgesetz, Hygiene-Verordnung, Lebensmittel-kennzeichnungs- Verordnung, Handelsklassen-Verordnung, Verwaltungskunde, Tarifrecht, Bundesange-stelltentarif.

3 Lehrgangsabschnitt m

- Einweisung in die Untersuchungstätigkeit -

3.1 Der' Lehrgangsteilnehmer ist unter Zugrundelegung der Vorschriften der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung vom 24. Juli 1973 (BGB1.1 S. 882) und der

Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung vom 24. Juli 1973 (BGB1. I S. 873) in die praktische Tätigkeit des Geflügelfleischkontrolleurs einzuweisen. Dabei sind die Tätigkeiten bei der Untersuchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches, bei der Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften sowie ggf. auch die Tätigkeiten bei einer Eingangsstelle zu berücksichtigen.

3.2 Die Durchführung der Kennzeichnung von Geflügelfleisch ist in die Unterweisung einzubeziehen.