140. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.) 23. 4.75 (1)

Anlage BuBgeldkatalog Mutterschutzgesetz

A. Bußgeldverfahren

1. Allgemeine Grundsätze

Besteht der begründete Verdacht, daß eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes zum Schütze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGB1.1 S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), vorliegt und sind Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 21 Abs. 3 oder 4 MuSchG nicht vorhanden, so ist ein Bußgeldverfahien einzuleiten. Hat der Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Für die Bemessung der Geldbuße sind die im nachstehenden Katalog genannten Bußgeldbeträge maßgebend. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGB1. I S. 80) sind zu beachten.

Von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder der Vorwurf, der den Täter trifft, so gering ist, daß eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint.

2. Regelsätze

Die im Katalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, daß nur eine werdende oder stillende Mutter von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der • Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen

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107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

Beträgen auszugehen. Sie können - in begründeten Einzelfällen bis zur Hälfte - ermäßigt werden. In den Fällen des § 21 Abs. l Nr. 1-5 MuSchG darf die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße 2 500,00 Deutsche Mark, in den Fällen des § 21 Abs. l Nr. 6-8 MuSchG 500,00 Deutsche Mark nicht überschreiten (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3'. 2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn der Täter

3.2.1 sich uneinsichtig zeigt oder

3.2.2 innerhalb der letzten 3 Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt oder von der Aufsichtsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist (in diesem Fall ist der Regelsatz um mindestens 100% zu erhöhen) oder

3:2.3 besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Täter trifft, geringer erscheint oder

3.3.2 der Täter Einsicht zeigt oder .

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen.

4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften öder eine Bußgeldvorschrift des Mutterschutzgesetzes mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.

Der "Arbeitgeber weist z. B. eine werdende Mutter an, von 10-22 Uhr mit einer Pause von insgesamt l Stunde zu arbeiten. Er begeht zwei Zuwiderhandlungen nach § 8 Abs. l, Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 21 Abs.

1 Nr. 3 MuSchG (Mehrarbeit und Nachtarbeit). Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere werdende oder stillende Mütter gleichzeitig betroffen sind.

Der Arbeitgeber weist z. B. gleichzeitig 5 werdende Mütter an, von 7.30-17.30 Uhr mit einer Pause von insgesamt l Stunde zu arbeiten. Er begeht damit nur eine einzige Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. l, Abs.

2 Nr. 3 i.V. mit § 21 Abs. l Nr. 3 MuSchG. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nr. 5.1 zu erhöhen ist.

4.2 Wenn mehrere Handlungen von einer gewissen tatsächlichen Gleichartigkeit in der Begehungsweise, bezogen auf denselben Bußgeldtatbestand, d. h. vor allem in einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefaßten Entschlusses (Gesamtvorsatz) begangen werden, handelt es sich um eine fortgesetzte Handlung (Fortsetzungszusammenhang). Durch den Gesamtvorsatz werden alle Teilakte der fortgesetzten Handlung zu einer einzigen Handlung verbunden; die betreffende Bußgeldvorschrift wird nur einmal (fortgesetzt) verletzt. Bezüglich der Festsetzung der Geldbuße gelten für das Verhältnis der einzelnen Teilakte zueinander dieselben Grundsätze wie bei der Tateinheit, d. h. es ist nur eine Geldbuße entsprechend Nr. 5.2 festzusetzen. In Zweifelsfällen, d. h. dann, wenn sich der Gesamtvorsatz nicht positiv feststellen läßt, ist Tatmehrheit anzunehmen. Der Gesamtvorsatz darf nicht zugunsten des Zuwiderhandelnden unterstellt werden.

Der Arbeitgeber hat z. B. aufgrund eines vorgefaßten Entschlusses eine werdende Mutter rechtswidrig an

3 Sonntagen je 3 Stunden beschäftigt, um einen Auftrag termingerecht erfüllen zu können. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung im Fortsetzungszusammenhang nach § 8 Abs. l i.V. mit § 21 Abs. l Nr. 3 MuSchG. Beschäftigt er die werdende Mutter an einem dieser Sonntage außerdem noch entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG (§ 21 Abs. l Nr. l MuSchG), so steht diese Zuwiderhandlung in Tateinheit zu der im Fortsetzungszusammenhang begangenen Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. l i.V. mit § 21 Abs. l Nr. 3 MuSchG.

4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewußt oder unbewußt aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung.

Ein Arbeitgeber beschäftigt z. B. eine werdende Mutter, insgesamt 4 Monate, ohne seiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. l Satz 3 MuSchG-nachgekommen zu sein (§21 Abs. l Nr. 6 MuSchG). Es liegt auch hier nur eine Handlung vor und es ist nur eine Geldbuße festzusetzen.

Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist, erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im allgemeinen in Tateinheit. In vorgenanntem Beispiel beschäftigt der Arbeitgeber die werdende Mutter außerdem entgegen § 8 Abs. l MuSchG an 5 Tagen je l Stunde nachts. Auch hier ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.

4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat, und zwar gegenüber einer werdenden oder stillenden Mutter oder auch gegenüber mehreren werdenden oder stillenden Müttern. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid, jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

5. Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere werdende oder stillende Mütter gleichzeitig betroffen sind (Nr. 4.1 Abs. 3), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrundezulegen und sodann für jede weitere betroffene werdende oder stillende Mutter um 10% (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen. Dieser darf die höchstzulässige Geldbuße des für die Festsetzung der Geldbuße maßgebenden Gesetzes nicht überschreiten. Nr. 3.2.3 bleibt unberührt.

5.2 Im Fall der Tateinheit (Nr. 4.1) ist zunächst festzustellen, für welche Zuwiderhandlung(en) nach dem Gesetz die höchste Geldbuße angedroht ist. Dann ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung von denen, für die das Gesetz die höchste Geldbuße androht, im Katalog der höchste Bußgeldbetrag ausgewiesen ist. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrundezulegen. Dem Einzelbetrag sind 25% (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die , sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Nur der Gesamtbetrag ist im Bescheid festzusetze.n. Der Gesamtbetrag darf die hochstzulässige Geldbuße des für die Festsetzung der Geldbuße mäßgebenden Gesetzes nicht überschreiten. Nr. 3.2.3 bleibt unberührt.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nr. 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Katalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Hierbei dürfen die Einzelbeträge die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze der Geldbuße nicht überschreiten. Nr. 3.2.3 bleibt unberührt.

6. Berechnungsbeispiele

I. Der Arbeitgeber weist gleichzeitig 5 werdende Mütter an, von 7.30-17.30 Uhr mit einer Pause von insgesamt l

107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

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Stunde zu arbeiten. Er begeht damit nur eine Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. l, Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 21 Abs. l Nr. 3 MuSchG, die nur eine Gesetzesverletzung darstellt.

Berechnung der Geldbuße:

Regelsatz (für l werdende Mutter) § 8 Abs. l MuSchG (tägl. Arbeitszeit) NJ. 3.0.1 des Katalogs 100,00 DM dazu 4 X10% aus 100,00 DM = 40.00DM Geldbuße: 140,00 DM

II. Ein Arbeitgeber weist eine werdende Mutter an, von 10-22 Uhr mit Pausen von insgesamt l Stunde zu arbeiten. Er begeht damit zwei Zuwiderhandlungen nach § 8 Abs. l i.V. mit § 21 Abs. l Nr. 3 MuSchG (Mehrarbeit und Nachtarbeit). Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Weist der Arbeitgeber 5 werdende Mütter an so zu arbeiten, so hat er gleichfalls durch eine Handlung § 8 Abs. l i.V. mit § 21 Abs. l Nr. 3 MuSchG nur einmal tateinheitlich verletzt. (In diesem Fall wirkt sich Nr. 5.2 Satz l nicht aus.)

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: § 8 Abs. l MuSchG (tägl. Arbeitszeit; Nr. 3.0. l des Katalogs)' 300,00 DM § 8 Abs. l MuSchG (Beschäftigung während der Nachtzeit; Nr. 3.0.3 des Katalogs) 200,00DM

2. Berechnung der Geldbuße:

Höchster Einzelbetrag: 300,00 DM dazu 25% aus dem übrigen Einzelbetrag von 200,00 DM ' 50,00DM

Geldbuße 350,00 DM

3. Berechnung der Geldbuße bei 5 werdenden Müttern: Ausgangsbetrag (Geldbetrag für l werdende Mutter; vgl. oben Nr. 2) ' 350,00DM dazu 4 X10% aus 350,00 DM = 140,00DM

Geldbuße 490,00 DM

III. Ein Arbeitgeber einer Kleiderfabrik hat nach vorgefaßtem Entschluß eine werdende Mutter rechtswidrig an 3 Sonntagen, und zwar am 1. Sonntag l Stunde, am 2. Sonntag 2 Stunden und am 3. Sonntag 3 Stunden beschäftigt (Fortsetzungszusammenhang).

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: § 8 Abs. l MuSchG (Beschäftigung am 3. Sonntag; Nr. 3.0.4 des Katalogs) 3 X 100,00 DM = ' 300,00DM-§ 8 Abs. l MuSchG (Beschäftigung am 2. Sonntag; Nr. 3.0.4 des Katalogs) 2 X 100,00 DM = ' 200,00DM § 8 Abs. l MuSchG (Beschäftigung am 1. Sonntag; Nr. 3.0.4 des Katalogs) IX 100,00 DM = ' 100,00DM

2. Berechnung der Geldbuße:

Höchster Einzelbetrag: 300,00 DM dazu 25% aus den übrigen Einzelbeträgen ' 75,00 DM

Geldbuße 375,00 DM

IV. Ein Arbeitgeber beschäftigt 4 Monate lang eine werdende Mutter, deren Schwangerschaft nicht entsprechend § 5 Abs. l MuSchG dem Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt worden ist (§ 21 Abs. l Nr. 6 MuSchG). Wird die werdende Mutter außerdem entgegen § 8 Abs. l MuSchG an 5 Tagen mit je l Stunde Mehrarbeit zur Nachtzeit beschäftigt, dann stehen diese Verstöße zur Dauerzuwiderhandlung in Tateinheit.

'1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: § 5 Abs. l MuSchG (Beschäftigung ohne Mitteilung der Schwangerschaft an das Gewerbeäufsichtsamt; Nr. 5.0.1 des Katalogs) 120,00DM in Tateinheit mit

§ 8 Abs. l MuSchG (tägl. Arbeitszeit; Nr. 3.0. l des Katalogs) 5 X 100,00 DM

§ 8 Abs. l MuSchG (Beschäftigung

während der Nachtzeit; Nr. 3.0.3

des Katalogs) 5 x 100,00 DM

Soweit ein Verstoß gegen die zulässige Arbeitszeit in der Doppe Iwoche (§ 8 Abs. l MuSchG) vorliegt, ist dieser noch zu berücksichtigen (vgl. Nr. 3.0.2 des Katalogs).

2. Berechnung der Geldbuße:

Nach dem Gesetz wird die höchste

Geldbuße für Zuwiderhandlungen gegen

§ 8 angedroht. Dafür ist nach dem

Katalog der höchste Einzelbetrag: 100,00 DM

dazu 25% aus der Summe der übrigen

Einzelbeträge von l 020,00 DM = 255,00 DM

Geldbuße: 355,00 DM

V. Ein Arbeitgeber beschäftigt eine werdende Mutter 4 Stunden am 1. Sonntag im Monat. Am letzten Werktag dieses Monats entschließt er sich außerdem, die werdende Mutter entgegen § 8 Abs. l MuSchG von 20-22 Uhr zu beschäftigen. Es liegt Tatmehrheit vor.

Gesondert festzusetzende Geldbußen:

§ 8 Abs. l MuSchG (Beschäftigung am

Sonntag; Nr. 3.0.4 des Katalogs) 400,00 DM

§ 8 Abs. l MuSchG (Beschäftigung zur

Nachtzeit; Nr. 3.0.3 des Katalogs) " 200,00 DM

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Bußgeldbetrag DM"

B. • Bußgeldkatalog

Ordnungswidrigkeit

1. Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

0.1. Unzulässige Beschäftigung soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben öder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 3 Abs. l, §21 Abs. l Nr. 1) 1200,—

0.2. Unzulässige Beschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung (§3 Abs. 2, §21 Abs. l Nr. 1) 1000 —

.0.3. Unzulässige Beschäftigung mit den in § 4 Abs. l, 2 und 3 Satz l genannten Arbeiten (§21 Abs. l Nr. 1) 1000,—

0.4. Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fallen des § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. l Nr. 5 'l 000,—

2. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

0.1. Unzulässige Beschäftigung in den ersten Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. l, § 21 Abs. l Nr. 1) 500 —

0.2. Unzulässige Beschäftigung in den ersten Monaten nach der Entbindung, wenn die Frau nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist (§6Abs.2,'§21Abs. l Nr. 1) 600 —

0.3. Unzulässige Beschäftigung von stillenden Müttern mit den in § 6 Abs. 3 Satz l genannten Arbeiten (§ 21 Abs. l Nr. 1) 500 —

0.4. Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. l Nr. 5 l 000 —

3. Arbeitszettschutz für werdende und stillende Mütter

0.1. Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit

(§ 8 Abs. l Satz l und Abs. 5 Satz l, § 21 Abs. l Nr. 3)

um mehr als V4 Stunde bis zu l Stunde und je angefangene weitere Stunde 100,—

23.4.75(2)

233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

8052

Ordnungswidrigkeit

0.2. Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit in der Doppelwoche (§ 8 Abs. l Satz l, § 21 Abs. l Nr. 3) um mehr als 3/4 Stunden bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde

0.3. Unzulässige Beschäftigung zur Nachtzeit. (§ 8 Abs. l Satz l und Abs. 3, § 21 Abs. l Nr. 3) .

bis zu l Stunde und je angefangene weitere Stunde

0.4. Unzulässige Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ('§ 8 Abs. l Satz l und Abs. 4, § 21 Abs. l Nr. 3)

bis zu l Stunde und je angefangene weitere Stunde

0.5. Nichtgewährung von Stillzeit auf Verlangen, Vor- bzw. Nacharbeit der gewährten Stillzeit (§ 7 Abs. l, Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. l Nr. 2)

0.6. Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 3 Halbsatz l und des § 8 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz l (§21 Abs. l Nr. 5)

0.7. Fehlender Ausgleich für zulässige Sonn-und Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 4, § 21 Abs. l Nr. 3) je halben Arbeitstag

0.8. Nichtgewährung von Freizeit für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe (§16 Satz l, §21 Abs. l Nr. 7)

4. Gestaltung des Arbeitsplatzes

Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde über. Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schütze von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter sowie über die Einrichtung eines Stillraumes (§ 2 Abs. 5,' § 7 Abs. 3 Halbsatz 2, § 21 Abs. l Nr. 5)

5. Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

0.1. Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung über die Beschäftigung werdender Mütter (§ 5 Abs. l Satz 3, § 21 Abs. l Nr. 6)

0.2. Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunft, Vorlage und Aufbewahrung sowie Einsendung von Unterlagen (§ 19, § 21 Abs. l Nr. 8)

6. Aushänge

Unterlassene Auslage des Gesetzes (§18, §21 Abs. l Nr." 8)

Bußgeldbetrag DM

100,— 100,—

100 — 300,—

l 000,—

300,— 300 —

D. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverwaltung für notwendig, so regt sie diese an.

E. Strafanzeige

In den Fällen, in denen eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erforderlich ist, sind die Gründe, die eine besonders nachdrückliche Verfolgung und Bestrafung gebieten, im einzelnen darzulegen.

1000 —

120,—

200 —

50,—

C. Verwarnungen

In den Fällen, in denen wegen Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit von einer Ahndung durch Bußgeldbescheid abgesehen wird, sind für erstmalige Verstöße unter Bezug auf § 56 OWiG Verwarnungen (in der Regel mit Verwarnungsgeld) zu erteilen.