Anlage 1

zum Gesetz
zu dem Ersten Staatsvertrag zwischen dem Lande
Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
(Erster Grenzänderungsvertrag
Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen)

Erster Staatsvertrag
zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande
Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen
Landesgrenze (Erster Grenzänderungsvertrag
Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen)

Um die staatsrechtliche Trennung geschlossener Siedlungen im Interesse der betroffenen Einwohner, Gemeinden und Gemeindeverbände zu beseitigen und um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbeizuführen, schließen

das Land Niedersachsen

und

das Land Nordrhein-Westfalen

nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der zur Volksvertretung des abgebenden Landes wahlberechtigten Einwohner der betroffenen Gebiete folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Grenze zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen geändert. Diese Änderungen sind in der Anlage, die Bestandteil dieses Vertrages ist, beschrieben.

Artikel 2

Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Artikel 3

Das Land Nordrhein-Westfalen wird Eigentümer folgender bisher im Eigentum des Landes Niedersachsen befindlicher Flächen in der Flur 13 der Gemarkung Solling: der Flurstücke 52/4, 292/7, 7/7, 137/7, 136/8, 68/13, 13/11, 18/19 und 18/46 sowie der Teile der Flurstücke 142/9, 13/9, 52/5, 19 und 18/5, die zu dem Gebiet gehören, dessen Landeszugehörigkeit sich durch diesen Staatsvertrag ändert.

Artikel 4

(1) Die Regierungen der Vertragschließenden werden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen geregelt werden.

(2) Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen die mit der Verwaltung der übergehenden Gebiete zusammenhängenden Fragen zu regeln, dem neuen Verwaltungsträger die auf die Verwaltung bezogenen Akten, Urkunden, Register und dergleichen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Artikel 5

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht (Fn 4).

(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft (Fn 4).

Hannover, den 15. Januar 1971

Für das Land Niedersachsen
gez. Kubel
Ministerpräsident

Düsseldorf, den 8. Januar 1971

Für das Land Nordrhein-Westfalen
gez. Heinz Kühn
Ministerpräsident