Anlage 3
(zu § 24 Abs. 2)

Formblatt 3

Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Fn 1)

I. Stromversorgung

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nr. 2 oder 3 gehören

6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen

- Betriebseinrichtungen der Erzeugung

- Betriebseinrichtungen des Bezuges

7. Verteilungsanlagen

- Umspannungs- und Umformungsanlagen

- Leitungsnetz und Hausanschlüsse

- Meßeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Meßwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschl. Lagerbestand)

- Straßenbeleuchtung

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nr. 6 oder 7 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

II. Gasversorgung

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nr. 2 oder 3 gehören

6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen

- Betriebseinrichtungen der Erzeugung

- Betriebseinrichtungen des Bezugs

7. Verteilungsanlagen

- Speicherung, Verdichtung, Druckregelung

- Leitungsnetz und Hausanschlüsse

- Meßeinrichtungen (einschl. Lagerbestand)

- Straßenbeleuchtung

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nr. 6 oder 7 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

III. Wasserversorgung

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nr. 2 oder 3 gehören

6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen

- Betriebseinrichtungen der Gewinnung

- Betriebseinrichtungen des Bezuges

7. Verteilungsanlagen

- Speicheranlagen

- Leitungsnetz und Hausanschlüsse

- Meßeinrichtungen (einschl. Lagerbestand)

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nr. 6 oder 7 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

IV. Verkehrsbetriebe

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit

a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nr. 2 oder 3 gehören

6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen

7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nr. 6 oder 7 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

V. Gemeinsame Anlagen

1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nr. 1 oder 2 gehören

5. Maschinen und maschinelle Anlagen

6. Betriebs- und Geschäftsausstattung

VI. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

1. Stromversorgung

2. Gasversorgung

3. Wasserversorgung

4. Verkehrsbetriebe

5. Gemeinsame Anlagen

VII. Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen (Fn 2)

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen (Fn 2)

3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Wertpapiere des Anlagevermögens

6. Sonstige Ausleihungen

Fn 1

Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Pos. A I bis III der Bilanz zugrunde zu legen.

Fn 2

Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.