Anlage 1

- Gebührentarif der Sondernutzungsgebühren -

zur Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen


Gebühr in DM

Nr.

Nutzungsart

jährlich

sonstig


DM

DM

1

Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrten

1.1

von land-, forstwirtschaftlich, gärtnerisch und sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken

-

-

1.2

von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit

-

100,- einmalig

1.3

von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Gärtnereien je nach Art und Intensität der Nutzung

100,- bis 1000,-

-

2

Kreuzungen

2.1

Leitungen aller Art (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwekken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentl. Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen,

200,-

-

jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung nicht mehr als insgesamt

400,-

2.2

Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschl. der Anschlußbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes

-

-

2.3

Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes

2.31

höhengleich je nach Art und Intensität der Nutzung

2.311

auf Dauer

100,- bis 500,-

-

2.312

vorübergehend

-

50,- bis 100,- monatlich

2.32

höhenfrei

2.321

auf Dauer

100,-

-

2.322

vorübergehend

-

50,- monatlich

2.4

Förderbänder und ähnl. einschließlich Masten, Schächte und dgl.

2.41

auf Dauer

100,-

-

2.42

vorübergehend

-

50,- monatlich

2.5

Über- und Unterführungen privater Wege

100,-

-

3

Längsverlegungen

3.1

Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwekken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene m

1,-

-

jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene m nicht mehr als insgesamt

2,-

-

3.2

Gleise

je angefangene m

1,-

-

3.3

Obusleitungen, einschl. der Masten

-

-

3.4

Auslagen der Straßenbeleuchtung

-

-

4

Bauliche Anlagen (einschl. Schilder, Pfosten, Masten u. ä.), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird

4.1

Schilder (einschl. Pfosten)

4.11

allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste

-

-

4.12

allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze

-

-

4.13

sonstige Hinweisschilder (außer gewerbl. Werbeschilder und Transparente)

4.131

auf Dauer

20,-

-

4.132

vorübergehend

-

-

4.14

gewerbliche Werbeschilder und Transparente

4.141

auf Dauer

100,-

-

4.142

vorübergehend

-

10,- je Woche

4.2

Wartehallen

-

-

4.3

Milchbänke

-

-

4.4

Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen

50,-

-

4.5

vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material

von 1 Woche bis 2 Monate

-

25,-

für jeden weiteren Monat

-

15,-

5

Besondere Veranstaltungen (§ 29 StVO), wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden

je Veranstaltung

-

250,- je Tag